Bei der Anmietung einer Wohnung stellen sich für viele Mieter Fragen rund um die finanziellen Verpflichtungen, die der Vermieter einfordern darf. Zwei häufig diskutierte Themen sind die Mietkaution und die Bürgschaft. Doch was ist erlaubt, und was sollten Mieter beachten? Dieser Artikel klärt die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und gibt praktische Tipps.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die Mietkaution?
Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die Vermieter verlangen dürfen, um sich gegen potenzielle Schäden an der Wohnung oder ausstehende Mietzahlungen abzusichern. Die gesetzlichen Regelungen zur Mietkaution sind im § 551 BGB verankert:
- Höhe der Kaution: Sie darf maximal das Dreifache der monatlichen Nettokaltmiete betragen.
- Zahlung in Raten: Mieter haben das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen.
- Verzinsungspflicht: Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen und zu den üblichen Zinssätzen anlegen.
Wichtig: Die Kaution bleibt Eigentum des Mieters und muss nach Beendigung des Mietverhältnisses, abzüglich eventuell einbehaltener Kosten, zurückgezahlt werden.
Was ist eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist ein Vertrag, bei dem ein Dritter – oft ein Angehöriger oder Freund – für die finanziellen Verpflichtungen des Mieters einsteht. Der Bürge verpflichtet sich, für ausstehende Zahlungen einzuspringen, falls der Mieter zahlungsunfähig wird.
Es gibt zwei gängige Arten von Bürgschaften:
- Ausfallbürgschaft: Der Vermieter muss zunächst erfolglos versuchen, die Forderungen direkt beim Mieter einzutreiben.
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Vermieter kann sich direkt an den Bürgen wenden, ohne den Mieter vorher in Anspruch zu nehmen.
Darf der Vermieter beides verlangen?
Grundsätzlich darf ein Vermieter entweder eine Mietkaution oder eine Bürgschaft verlangen – nicht jedoch beides gleichzeitig, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Diese Regelung stützt sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), der mehrfach betonte, dass eine doppelte Absicherung des Vermieters unzulässig ist.
Allerdings gibt es Ausnahmen:
- Freiwillige Bürgschaft: Wenn der Mieter selbst anbietet, eine zusätzliche Bürgschaft zu stellen (z. B. durch Eltern), gilt dies nicht als rechtlich problematisch.
- Ersatz für Kaution: In manchen Fällen kann eine Bürgschaft anstelle der Mietkaution vereinbart werden, was für Mieter finanzielle Flexibilität schafft.
Was tun, wenn der Vermieter beides fordert?
Falls der Vermieter sowohl eine Kaution als auch eine Bürgschaft verlangt, sollten Mieter:
- Das Gespräch suchen: Oft lassen sich Missverständnisse oder Unklarheiten durch eine offene Kommunikation klären.
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Zweifeln lohnt es sich, eine Verbraucherzentrale oder einen Mieterverein zu konsultieren.
- Nachgeben oder wehren?: Falls der Vermieter auf beides besteht, können Mieter dies rechtlich anfechten. Es ist ratsam, auf eine schriftliche Vereinbarung zu bestehen, die nur eine Absicherungsform beinhaltet.
Praktische Tipps für Mieter
- Dokumentation: Halten Sie alle Absprachen schriftlich fest, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.
- Alternative Sicherheiten: Es gibt Anbieter, die Kautionsbürgschaften anbieten, welche die klassische Mietkaution ersetzen können.
- Fristen beachten: Falls der Vermieter die Rückzahlung der Kaution verzögert, sollten Mieter aktiv nachfragen, da rechtliche Schritte erst nach Ablauf angemessener Fristen sinnvoll sind.
Fazit
Ein Vermieter darf zur Sicherung seiner Interessen entweder eine Kaution oder eine Bürgschaft verlangen. Beide Absicherungen gleichzeitig zu fordern, ist jedoch nicht rechtens. Mieter sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und bei Bedarf professionelle Unterstützung suchen, um unzulässige Forderungen abzuwehren.