Eine vertraglich eingeräumte Nutzungsmöglichkeit für einen Nebenraum kann vom Vermieter nicht einseitig geändert werden. Wenn dem Mieter gemäß dem Mietvertrag das Trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet wird, ist der Vermieter gehalten, dem Mieter eine alternative Möglichkeit zum Trocknen zur Verfügung zu stellen. Denn eine Wasch- und Trockenmöglichkeit gehört zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29.03.2012, Az.: 91 C 6517/11 (18).

Im entschiedenen Fall war den Mietern das Wäschetrocknen nach dem Mietvertrag nicht gestattet. Verschiedene Mieter – wie auch die Kläger – nutzten deshalb seit über 25 Jahren einen Kellerraum als Trockenraum. Der Erwerber des Mietshauses ließ die im Kellerraum angebrachten Wäscheleinen entfernen und untersagte den Mietern, den Raum zum Trocknen der Wäsche zu nutzen. Die Mieter erhoben Leistungsklage auf Wiederanbringung der fünf Wäscheleinen.

Das Amtsgericht gab der Klage der Mieter statt. Der Vermieter, der durch den Erwerb des Anwesens in den bereits bestehenden Mietvertrag eingetreten war, muss die Mietsache nach Auffassung des Gerichts gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Da den Mietern das Wäschetrocknen mietvertraglich untersagt ist, hat der Vermieter den Mietern eine alternative Möglichkeit zum Trocknen der Wäsche bereit zu stellen.

Das Gericht stellte klar, dass die Möglichkeit des Trocknens zum Kernbereich des Mietgebrauches bei der Vermietung für Wohnzwecke gehört. Die seit 25 Jahren bestehende Möglichkeit, die Wäsche im Keller zu trocknen, gehöre im Übrigen auch zum vertragsgemäßen Mietgebrauch.

Eine abweichende Regelung wäre daher nur durch eine einvernehmliche Änderung des Mietvertrages möglich gewesen. Darüber hinaus können die Mieter auch nicht dazu verpflichtet werden, sich einen Trockner anzuschaffen. Denn nicht alle Wäschestücke sind für einen Trockner geeignet. Auch wären den Mietern die dadurch entstehenden höheren Stromkosten nicht zumutbar.

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