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Anfrage auf Erlaubnis zur Untervermietung
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Rechtlicher Hintergrund zum Untervermietung

Was ist Untervermietung?

Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten gegen Entgelt überlässt. Bei der Untermiete sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Die vollständige Untervermietung des gesamten Wohnraums.
  2. Die Untervermietung eines Teils des Mietobjektes.

Voraussetzungen zur Untervermietung

Für die Überlassung der kompletten Wohnung zum Alleingebrauch an einen Dritten benötigt der Mieter gemäß § 540 BGB die Zustimmung des Vermieters. Der Mieter muss einen konkreten Untermietinteressenten nennen. Gibt der Vermieter seine Erlaubnis nicht, darf der Mieter auch bei einem befristeten Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern die Verweigerung nicht darauf beruht, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

Wann kann der Vermieter die Untervermietung verweigern?

Als Verweigerungsgründe kommen die Überbelegung des untervermieteten Raums, die persönliche Feindschaft des Dritten mit dem Vermieter oder anderen Mietern oder die Änderung des Vertragszwecks in Betracht.

Wann kann der Mieter den Anspruch auf Untervermietung durchsetzen?

Vermietet der Hauptmieter nur einen Teil des angemieteten Wohnraums an einen Dritten, kann er die Erlaubnis des Vermieters verlangen, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung entsteht. Ein solches liegt vor, wenn der Mieter nachvollziehbare persönliche oder wirtschaftliche Gründe für die Untervermietung hat, z.B. Verringerung der Familie durch Tod, Auszug, gesunkenes Einkommen. Hat der Mieter solch ein berechtigtes Interesse, kann er dem Vermieter den konkreten Untermieter benennen und die Zustimmung des Vermieters einholen. Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Untermieterlaubnis vor, hat der Mieter einen einklagbaren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Folgen bei unrechtmäßiger Weitervermietung

Wenn der Mieter Wohnraum trotz verweigerter Untermieterlaubnis weitervermietet, ohne auf die Untermieterlaubnis einen Anspruch zu haben, so kann der Vermieter in der Regel fristlos kündigen. Der Kündigung muss aber eine Abmahnung gegenüber dem Hauptmieter vorausgehen.

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