Mieter übergibt Selbstauskunft an VermieterViele Mieter stehen von der Situation eine neue Wohnung zu mieten in Zeiten, in denen insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten der Wohnraum knapp ist und die Mieten seit Jahren steigen. Nicht nur wegen dem begrenzten Wohnraum, sondern auch aus Sicherheitsbedürfnis der Vermieter sind Selbstauskünfte von Mietern immer häufiger zu sehen, bei der Besichtigung einer Wohnung. Hierbei stellt sich dann natürlich die Frage – was ist erlaubt, welche Fragen sind in einer Auskunft richtig und wichtig?

Was darf der Vermieter in der Selbstauskunft fragen?

Es gibt unterschiedliche Urteile zur Selbstauskunft, welcher nun eine Rechtssprechung zu Grunde liegt, so sind bspw. folgende Dinge in der Selbstauskunft erlaubt:

  • Bonität des Mietinteressenten, die das Arbeitsverhältnis und das Einkommen betreffen
  • Angaben zur Solvenz des Mietinteressenten, z.B. nach Vollstreckungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren oder Räumungsklagen
  • Frage nach einem Insolvenzverfahren in den letzten fünf Jahren
  • Fragen zur Bonität/Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Angaben zum Familienstand des Mietinteressen
  • Angaben zum Arbeitsverhältnis und den Einkommensverhältnissen
  • Fragen nach Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis

Letztendlich sind jegliche Fragen jedoch für den Mieter freiwillig zu beantworten – eine Selbstauskunft muss nicht ausgefüllt oder abgegeben werden – wird diese jedoch genutzt, so müssen die Antworten der Wahrheit entsprechen. Neben der Mieterselbstauskunft und der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gibt es außerdem häufig noch eine Schufa Auskunft, welche vor einem Mietverhältnis angefragt wird und ebenfalls die Bonität abfragt.

Musterbrief: Mieterselbstauskunft Vorlage

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Wer nutzt diesen Musterbrief?
Vermieter oder Mieter
Inhalt
Selbstauskunft des Mieters
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Rechtlicher Hintergrund:
Bereits im Vorfeld einer Wohnungsvergabe verlangen Vermieter häufig vom Wohnungssuchenden das Ausfüllen eines Fragebogens, in dem der künftige Mieter z. B. angeben soll, wieviel er verdient, ob er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, wie seine Familienplanung aussieht etc. Eine Verpflichtung zum Ausfüllen des Fragebogens besteht nicht. Andererseits besteht aber auch keine Verpflichtung zur Vermietung.

Dem Fragerecht des Mieters sind allerdings von der Rechtsprechung Grenzen gezogen. Von den Gerichten werden folgende Fragen des Vermieters in der Mieterselbstauskunft für zulässig angesehen:

  • Fragen nach der Bonität des Mietinteressenten, die das Arbeitsverhältnis und das Einkommen betreffen (AG Bonn, WM 1992, 597).
  • Angaben zur Solvenz des Mietinteressenten, z.B. nach Vollstreckungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren oder Räumungsklagen (LG Wuppertal, WM 1999, 39).
  • Frage nach einem Insolvenzverfahren in den letzten fünf Jahren (AG Hamburg, ZMR 2003, 744).
  • Fragen zur Bonität/Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (LG Wiesbaden, WM 2004, 399).
  • Angaben zum Familienstand des Mietinteressen (LG Landau, WM 1986, 133).
  • Angaben zum Arbeitsverhältnis und den Einkommensverhältnissen (AG Köln, WM 1992, 596).
  • Fragen nach Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis (LG Itzehoe WM 2008, 281)

Der Vermieter hat vor allem ein berechtigtes Interesse an Daten, die die Zahlungsfähigkeit des Mieters, also die Bonität betreffen sowie zu Angaben zur Anzahl der mit in der Wohnung lebenden Personen sowie deren Stellung zum Mieter (Ehepartner, Kinder usw.).Häufig wird hierfür auch eine Schufa Auskunft erstellt.

Wird der Mieter vom Vermieter befragt, darf er ihm hierüber keine falschen Auskünfte erteilen. Dagegen haben Fragen zur politischen Einstellung oder zum Gesundheitszustand des Mieters keinerlei Bezug zum Wohnungsmietverhältnis, so dass sie von vornherein unzulässig sind. Unrichtige Angaben in der Selbstauskunft reichen zur Anfechtung oder Kündigung des Mietverhältnisses nur aus, wenn die Unrichtigkeit sich auf Umstände bezieht, die bei objektiver Würdigung für den Abschluss des Mietvertrages wesentlich waren und vom Vermieter erfragt werden durften.