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AG Westerstede Az.: 22 C 614/09 Grillen im Garten

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer

Dem Nachbarn eines Mehrfamilienhauses, das sich in 9 m Abstand zu seinem feststehenden Grillkamin im Garten befindet, kann es untersagt werden, öfters als zweimal monatlich und beschränkt auf zehnmal im Jahr zu Grillen, wenn Qualm und Gerüche vom Grillen direkt ins Schlafzimmer des Nachbarhauses dringen, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Westerstede vom 30.06.2009 (Az.: 22 C 614/09).

Im zugrundeliegenden Streifall verlangte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von dem Antragsgegner die Unterlassung zu häufigen Grillens. Der Antragsgegner grillte häufiger als dreimal im Monat, dabei entwickelte sein Grillkamin starken Qualm mit Grillgeruch, der das Schlafzimmer der Antragstellerin im 3. Stock des nur 9 m vom Grillkamin entfernten Mehrfamilienhauses erheblich verräucherte. Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, öfters als einmal im Monat, beschränkt auf fünfmal im Jahr, mit seinem an der Grundstücksgrenze zur Anspruchsstellerin befindlichen Grillkamin zu grillen und die Absicht zu grillen, der Antragstellerin jeweils 48 Stunden vorher bekannt zu geben, hatte teilweise Erfolg. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass die Antragstellerin durch eine häufige Nutzung des Grillkamins zumindest in ihrem Besitzrecht an ihrer Wohnung im Sinne der §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB nachhaltig gestört werde. Es sei lebensnah, dass der starke Qualm mit Grillgeruch in das Schlafzimmer der Antragstellerin im 3. Stock direkt oberhalb des Grillkamins des nur 9 m vom Grill entfernten Mehrfamilienhauses bei geöffnetem Fenster eindringe, jedenfalls bei der gegebenen Verwendung von Holz- oder Holzkohle und entsprechender Windrichtung.

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Grillen ist zwar in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze gemäß § 906 BGB überschritten wird, als sozial adäquat grundsätzlich geduldet werden. Maßstab ist hierfür das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen. Im vorliegenden Fall wird diese Wesentlichkeitsgrenze, die Grenze des Zumutbaren, jedoch überschritten. Vorliegend sind die Abstände zwar nicht so gering wie zwischen den Balkonen eines Mehrfamilienhauses, sodass bereits deshalb eine Beschränkung auf ein einmaliges Grillen im Monat als zu restriktiv erscheint. Es sind die widerstreitenden Rechte der Betroffen, die dem Grundgesetz entnehmende allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des grillenden Nachbarn einerseits und das Recht auf einen ungestörten Gebrauch der Wohnung, also des Besitzes bzw. Eigentums (§§ 854 ff., 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 GG), andererseits im jeweils zu beurteilenden Einzelfall abzuwägen und angemessen ins Verhältnis zu setzen. Das Gericht beschränkte im vorliegenden Fall das Grillen auf zweimal im Monat, während der Sommermonate eines Kalenderjahres – in der Regel von Mai bis September – also auf insgesamt zehnmal pro Kalenderjahr. Während diesen Grillphasen müssten die Nachbarn es -je nach Windrichtung- auch in den warmen Sommermonaten hinnehmen, zum Schutz vor Rauch- und Geruchsbelästigungen Fenster und Türen geschlossen zu halten oder ihren Balkon nur eingeschränkt zu nutzen. Da üblicherweise nicht über Stunden gegrillt wird und der intensivste Rauch regelmäßig während der Anheizphase entsteht, dürfte sich die Beeinträchtigung der Balkonnutzung der Nachbarn auf ein vertretbares Maß reduzieren. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die Absicht zu grillen, vorher anzuzeigen, hielt das Gericht im konkreten Fall für zu weitgehend und unpraktikabel. Dem naturgemäß witterungsabhängigen Grillen würde damit die diesem innewohnende Spontanität weitgehend genommen, müsste der Antragsgegner hier quasi sämtliche Parteien des Mehrparteienhaus stets vorher bei ständiger Beobachtung der Wetterprognose informieren.

Praxishinweis: Inwieweit das Grillen im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon zulässig ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Wenn die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und keine Schäden verursacht werden, ist das Grillen erlaubt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bonn (29.04.1997, Az.: 6 C 545/96) dürfen die Mieter in Mehrfamilienhäusern in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben. Das Landgericht Stuttgart (14.08.1996, Az.: 10 T 359/96) hat das Grillen auf dreimal im Jahr für jeweils zwei Stunden begrenzt – insgesamt sechs Stunden, die es als zumutbar ansah. Ist das Grillen im Mietvertrag untersagt, kann ein Verstoß nach Abmahnung im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LG Essen, 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01).

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Quellen

  1. AG Westerstede, 30.06.2009 – 22 C 614/09 (Beschränkung nachbarlicher Grillaktivitäten)dejure.org
  2. AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/96 (Grillen einmal monatlich mit Vorankündigung)dejure.org
  3. LG Stuttgart, 14.08.1996 – 10 T 359/96 (zeitliche Begrenzung des Grillens)dejure.org
  4. LG Essen, 07.02.2002 – 10 S 438/01 (Grillen trotz vertraglichen Verbots)dejure.org
  5. § 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffegesetze-im-internet.de
  6. § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchgesetze-im-internet.de