Vielen Menschen beschäftigt das Thema Mietkaution, sowohl Mieter als auch Vermieter, so wohnen in Deutschland 56,8% der Bevölkerung zur Miete und jährlich wird durch Umzug das Thema mit der Mietkaution wieder relevant. Auf Mietkaution.org stehen Ihnen alle Informationen rund um die Kaution zur Verfügung, sowie praktische Vergleichsrechner und Musterbriefe. Nutzen Sie diesen Rechner um schnell und einfach eine Mietkautionsbürgschaft und alternative Möglichkeiten für die Mietkaution zu finden und zu vergleichen.
Mieten ohne Mietkaution – Jetzt informieren und vergleichen
Sie sehen einem Umzug entgegen und haben Fragen zur Mietkaution oder möchten gar auf eine Hinterlegung der Mietkaution bei Ihrem Mietverhältnis verzichten? Oder wohnen Sie schon länger in Ihrer Wohnung und möchten Ihre Mietkaution zurückholen?
Hier finden Sie Hintergrundinformationen zur Mietkaution sowie Tipps und Tricks, wie Sie eine günstige Mietkautionsbürgschaft als alternative Mietsicherheit zur Barkaution nutzen können. Egal ob beim Neubezug oder für bestehende Mietverhältnisse. In unserer Kategorie Musterbriefe finden Sie Textvorlagen für die Korrespondenz zwischen Mieter und Vermieter. Im unverbindlichen und kostenfreien Mietkautionsbürgschaft Vergleich auf Mietkaution.org finden Sie günstige Anbieter und können direkt eine Kautionsbürgschaft beantragen.
Über die Mietkaution informieren
Sofern Sie noch am Anfang Ihrer Recherchen stehen, empfehlen wir Ihnen diese 3 Artikel, um sich generell über die Kaution zu informieren und eine Übersicht zu dem Thema zu erhalten: Um sich umfassen und objektiv eine Meinung bilden zu können, nutzen Sie folgende Bereiche:
- Was ist die Mietkaution?
Die Mietkaution von Grund auf erklärt, für welche Zwecke diese genutzt werden darf vom Vermieter, bis zu den verschiedenen Möglichkeiten diese zu hinterlegen. Wenn Sie bisher noch nie eine Mietkaution hinterlegt haben, und nun zu Beginn des Mietverhältnisses Fragen haben, dann ist dies ein guter Startpunkt.
- Wohnung mieten ohne Kaution
Die Wohnung oder eine Immobilie ohne Kaution zu mieten ist mit einer Bankbürgschaft oder einer Mietkautionsbürgschaft, bzw. Mietkautionsversicherung möglich. Worauf Sie achten sollten erfahren Sie in diesem Ratgeber.
- Was ist die Mietkautionsbürgschaft?
Die Mietkautionsbürgschaft ist eine Form der Kautionshinterlegung und mittlerweile eine sehr populäre Methode um die Kaution zu hinterlegen. Erhalten Sie einen Überblick der jeweiligen Anbieter mit Ihren Vorteilen und berechnen Sie individuell Ihren Beitrag für die Mietkaution.
Mietkaution vergleichen
Sie haben bereits ein Grundwissen über die Kaution aufgebaut, oder kennen bereits verschiedene Möglichkeiten, wie bspw. die Mietkautionsbürgschaft, das Mietkautionskonto oder ein Mietkautionsdepot und möchten die Mietkautionen vergleichen, sowie Preise und Kosten recherchieren. Nutzen Sie hierfür folgende Bereich um zu vergleichen:
- Gewerbliche Mietkaution
Die gewerbliche Kaution unterscheidet sich von der privaten Kaution bei Kautionsbürgschaften maßgeblich in den Konditionen. Für Gewerbe ist das gebundene passive „tote Kapital“ auf einem Kautionskonto zudem noch unrentabel und es wird nach Alternativen gesucht. Eine Mietkautionsversicherung übernimmt die Sicherung der Mietsicherheit, sodass kein Geld fließen muss.
- Mietkaution Studenten
Für Studenten ist die Hinterlegung einer Kaution eine hohe finanzielle Belastung, da diese in der Regel keine regelmäßigen Einkünfte aus Gehaltszahlungen erhalten und wenig Ersparnisse am Anfang Ihrer Berufslaufbahn haben. Welche Möglichkeiten sich für Studenten bieten, erläutern wir hier.
- Mietkautionsbürgschaft
Die Mietkautionsbürgschaft ist die Möglichkeit eine Kaution zu leisten, ohne die Kautionssumme zu hinterlegen. Im Vergleich der Mietkautionsbürgschaft wird auf die einzelnen Details der Anbieter eingegangen.
Ein Vergleich verschiedener Kautionsformen und anschließend der Vergleich von Anbietern in der Kautionsform macht insbesondere dann Sinn, wenn man einen objektiven Vergleich und das Beste Ergebnis und Testergebnis in seiner Lebensphase für die Kaution nutzen möchte. Auf den ersten Blick mögen bestimmte Produkte überhaupt nicht passen, wie bspw. eine Bankbürgschaft, können jedoch als Überbrückung oder für eine kurzfristige Mietdauer durchaus Sinn ergeben, oder aber wenn die notwendige Liquidität für die Kaution nicht vorhanden ist und auch kein Spielraum in den kommenden 3 Monaten eine Ratenzahlung ermöglicht. Der Vergleich wird hierbei auf den Kosten und Renditeoptionen der verschiedenen Kautionsarten basiert, und individuell für die jeweilige Kaution berechnet.
Informationen zur Mietkaution
Außerdem bieten wir Ihnen als Informationsportal rund um das Thema Mietkaution alle relevanten Inhalte und Mustervorlagen um Ihren Schriftverkehr als Mieter und Vermieter einfacher und schneller zu organisieren. Erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen rund um das Mietrecht von einer Anwältig, kostenlose Musterbriefe und lesen Sie Urteile zum Mietrecht:
- Kostenlose Musterbriefe
Ob für Mieter oder Vermieter, die kostenlosen Musterbriefe und Checklisten sind eine praktische Vorlage in verschiedenen Standardsituationen wie bspw. ein Wohnungsübergabeprotokoll bei Beginn des Mietverhältnisses, oder aber die Aufforderung zur Rückzahlung der Mietkaution.
- Urteile Mietrecht
Von bunten Farben im Wohnraum, über die Gartengestaltung bis hin zu der Auszahlung der Mietkaution als Teilzahlung – hier erhalten Sie eine Übersicht vieler Urteile (Teilweise auch BGH-Urteile) im Mietrecht, welche an Gerichten gesprochen wurden und Ihnen bei Ihrer Recherche helfen.
- Mieterselbstauskunft
Alle Wichtigen Informationen über die Selbstauskunft als Mieter sind hier zusammen gefasst und können übersichtlich verglichen werden mit den Informationen welche ggf. gefordert werden. Ebenfalls gibt es die Möglichkeit eine Vorlage kostenlos herunterzuladen.
Wohnung mieten ohne Kaution – Wie funktioniert das?
Die Möglichkeit eine Wohnung zu mieten, ohne eine Kaution zu hinterlegen wird häufig gesucht. Dies hat unterschiedliche Gründe und kann je nach Situation anders gehandhabt werden. Eine Wohnung ohne Mietkaution gibt es selten, bzw. der Vermieter hat laut Mietrecht einen Anspruch auf eine Kaution – für den Vermieter ist dies zu Beginn des Mietverhältnisses eine Absicherung, für den Fall der Fälle. Erfahren Sie hier was bei einem Neubezug beachten sollten und welche Möglichkeiten es gibt, sofern bereits eine Wohnung gemietet wurde und die Kaution auf einem Kautionskonto hinterlegt ist.
Mieten ohne Kaution bei Neubezug
Jeder Mieter kennt die Situation – der Umzug in eine neue Wohnung steht an, und der neue Vermieter verlangt eine Kaution in Höhe von zwei oder drei Monatsmieten. Für viele Mieter ist diese Geldsumme nicht ohne Weiteres zu entbehren, gerade aufgrund der hohen Umzugskosten und sie möchten sich die Kaution sparen. Als Alternative kann eine Mietbürgschaft oder Mietkautionsversicherung genutzt werden. In beiden Fällen tauscht der Mieter effektiv die Hinterlegung der Barkaution gegen eine geringe regelmäßige Zahlung an das bürgende- bzw. versichernde Unternehmen.
Erfahren Sie hier mehr zur Kautionsversicherung
Mietkaution zurückholen
Auch wenn das Mietverhältnis schon läuft, kann die Mietkaution in der Regel im Austausch gegen eine Bürgschaft als Mietsicherheit zurück geholt werden. Der Ablauf ist der Gleiche als wenn direkt ohne Kaution gemietet wird. Sie suchen sich einen Anbieter für die Mietkautionsbürgschaft und nachdem die Bürgschaftsurkunde ausgestellt und an den Vermieter übermittelt wurde, kann der Kautionsbetrag ausbezahlt oder die Verpfändungserklärung aufgehoben und das Mietkautionskonto aufgelöst werden. Das komplette Procedere nennt man Mietkaution Umschichtung – also von einer Kaution auf eine andere Kaution umzuschichten.
Erfahren Sie hier wie Sie Ihre Kaution zurückholen können
Mietkautionsbürgschaft – Eine unkomplizierte Alternative zur Barkaution
Die Barkaution bei welcher das Geld übergeben oder überwiesen wird, und das damit verbundene Mietkautionskonto war lange Zeit die am Meisten verbreitetste Art und Weise eine Kaution zu hinterlegen. Dies hat historische Gründe, da bis zum Jahr 2001, also bis zur Mietrechtsreform keine andere Art der Mietkaution möglich war. Seit dieser Reform erfreuen sich jedoch immer mehr Mieter der vielfältigen Möglichkeiten, welche es mittlerweile gibt um die Kaution zu hinterlegen. Die Barkaution wird nur noch sehr selten genutzt. Die Mietkautionsbürgschaft ist eine der umkompliziertesten Alternativen, wenn es darum geht schnell und einfach die Kaution zu hinterlegen.
Was ist eine Mietkautionsbürgschaft?
Möchte man eine Mietkaution nicht bar bezahlen, dann kann eine Bürgschaft eine gute Alternative sein. Anstatt die Barkaution zu hinterlegen, wird ein Vertrag für eine Mietkautionsbürgschaft bzw. für eine Mietkautionsversicherung geschlossen und ein jährlicher Betrag an den Anbieter gezahlt. Schadensfälle darf der Vermieter direkt mit dem Bürgschaftsanbieter regeln. Es gibt eine Reihe von Anbietern im Bereich der Mietkautionsbürgschaften, daher lohnt es sich zu vergleichen – individuell für Ihre Kautionssumme.
Wie bringen Mieter sonst das Geld für die Mietkaution auf?
Laut Statista, gibt es folgende Verteilung der Arten, wie Mieter bisher die Mietkaution aufbringen:
Quelle: Statista
Neben den regulären privaten Mietverhältnissen, gibt es zudem auch noch einige Sonderfälle, welche wir hier ebenfalls betrachten:
Mietkaution für Studenten
Studenten stehen zu Beginn Ihres Studiums vor einigen Herausforderungen, welche sie selber im Leben meistern müssen. Die Suche nach einer Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder einem Zimmer ist hierbei eines der ersten großen Abenteuer – zumal die Miete ja bereits sehr teuer für den Studenten ist, so ist die Kaution zudem auch noch eine Bürde, die dem Studenten aufgelastet wird. Hierfür gibt es mit der Kautionsbürgschaft eine Lösung.
Jetzt mehr zur Mietkaution für Studenten erfahren
Gewerbliche Mietkaution hinterlegen
Eine gewerbliche Miete bspw. für ein Ladenlokal oder aber für Büroräume haben noch einmal mit der Kaution eine andere Bedeutung für den Mieter und Vermieter als im privaten Kontext. So möchte der Vermieter auf jeden Fall sicherstellen, dass die Kaution liquidier-bar ist, auch wenn das Geschäft aufgelöst werden sollte – der Mieter möchte es vermeiden unnötig Kapital zu binden, welches auch für das eigentliche Gewerbe genutzt werden könnte. Eine ideal Situation für eine Mietkautionsbürgschaft.
Jetzt mehr zur gewerblichen Mietkaution erfahren
Mietkaution ohne SCHUFA
Die SCHUFA ist eine Wirtschaftsauskunftei, welche es Versicherungen und Banken ermöglicht eine Bonitätsauskunft über einen Antragsteller zu ermöglichen. Dies kann online bspw. schon während dem Bestellprozess genutzt werden. Eine Mietkautionsversicherung ohne Schufa Auskunft gibt es in diesem Sinne somit nicht. Viele Mieter und Vermieter nutzen mittlerweile auch bereits vor einer potentiellen Vermietung eine Selbstauskunft für Mieter inklusive Schufa Auskunft.
Jetzt mehr zur Mietkaution ohne Schufa erfahren
Mietkaution im Vergleich
Durch die verschiedenen Möglichkeiten eine Mietkaution anzulegen, gilt es für Mieter zunächst herauszufinden, welche Kautionsart für die aktuelle Lebenssituation und finanziellen Möglichkeiten die beste Alternative darstellt. Ein Vergleichen der Fakten zu den jeweiligen Möglichkeiten ist sehr sinnvoll und gut investierte Zeit. Anschließend kann man sich zu den jeweiligen Formen einen Vergleich die Konditionen angucken, bspw. für einen Mietkautionskonto Vergleich oder aber auch ein Vergleich für Mietkautionsversicherungen. Somit erhält man ein objektives Bild der Konditionen und kann für sich selber entscheiden in welcher Form die nächste Mietkaution eingerichtet werden soll.
Mietkaution mit hoher Rendite
Die Lebenssituationen bei der Hinterlegung der Mietkaution unterschieden sich grundlegend und rangieren von der Möglichkeit die Mietkaution über einen Kredit zu finanzieren, einer Kautionsbürgschaft abzuschließen, die Kaution auf einem Mietkautionskonto zu hinterlegen bis zu der Möglichkeit diese mit einem Mietkautionsdepot zu verpfänden. Das Depot ist hierbei eine der Möglichkeiten, welche noch relativ selten genutzt wird – in Zeiten von historisch niedrigen Zinsen jedoch immer häufiger nachgefragt wird. Die Höhe der Mietkaution ist bei Nettokaltmieten von mehreren hundert Euro häufig bereits im unteren bis mittleren vierstelligem Bereich und stellt über einen längeren Mietzeitraum für viele Menschen eine Investition dar. Hat man bspw. eine Nettokaltmiete von 900€, so beträgt die Mietkaution bei 3 Nettokaltmieten 2.700€. Bei einer Anlage auf einem Mietkautionskonto mit 0,01% Zinsen ergibt sich bei einer durchschnittlichen Mietdauer von 5 Jahren eine Rendite von 1,35€. Legt man die gleiche Kautionssumme jedoch in einem Mietkautionsdepot an, so würde sich bei einer durchschnittlichen Rendite von 4% eine Summe von 356,21€ ergeben. Das Depot bietet also in Zeiten von niedrigen Zinsen eine Möglichkeit in Sachwerte zu investieren und gleichzeitig die Kaution zu hinterlegen.
Jetzt mehr zum Mietkautionsdepot erfahren
Häufige Irrtümer zur Mietkaution
Manche Irrtümer und Glaubenssätze halten sich standhaft, trotz Rechtssprechung zur Mietkaution, welche regeln welche Abmachungen zur Mietkaution gelten. Hierzu haben wir die häufigsten Irrtümer aufgelistet:
Irrtum | Erläuterung |
Eine Mietkaution ist immer fällig | Die Mietkaution ist nicht verpflichtend. Diese kann bei Bedarf zwischen Mieter und Vermieter ausgemacht werden. Wenn ein Vermieter keine Mietkaution benötigt, muss diese auch nicht geleistet werden. |
Die Mietkaution muss innerhalb einer Zahlung (auf einmal) gezahlt werden | Die Mietkaution ist für viele Menschen eine zusätzliche finanzielle Belastung - 3 Monatskaltmieten können häufig mehrere tausend Euro ausmachen. Dieser Betrag muss nicht auf einmal gezahlt werden, er kann auch in 3 Raten ab dem Einzug erfolgen. |
Der Vermieter darf das Geld auf sein privates Konto legen | Gemäß Mietrecht ist der Vermieter dazu verpflichtet die Mietkaution insolvenzsicher auf einem getrennten Konto zu hinterlegen |
Vermieter haben jederzeit Zugriff auf die Mietsicherheit | Ein Zugriff auf die Mietkaution ist tatsächlich nur bei einem berechtigten Interesse vorhanden. So erfolgt in der Regel eine Mediationssperre von 4 Wochen, bis tatsächlich die Kaution ausgezahlt wird, sofern in der Zwischenzeit keine Einigung erfolgen konnte. |
Nach dem Auszug wird die Kaution sofort zurück gezahlt | In den meisten Fällen wird die Kaution noch nach dem Auszug einbehalten um bspw. eine ausstehende Nebenkostenabrechnung damit abzusichern. Dies kann bis zu 12 Monate dauern, jedoch ist eine Teilauszahlung möglich. |
Die Mietkaution kann "abgewohnt" werden | Ein Abwohnung, also das Aufbrauchen der Kaution, dadurch dass keine Miete mehr bezahlt wird ist unzulässig. So hat der Mieter keinen Anspruch auf die Kaution zum Zeitunkt des Mietverhältnisses und kann dieses auch nicht zum Bezahlen des Mietzinses nutzen. |
Fragen und Antworten zur Mietkaution
Die häufigsten Fragen rund um die Mietkaution sind hier gebündelt erläutert. Mit der Erläuterung der Fragen, möchten wir eine Hilfestellung bieten, wenn es darum geht eine fundierte Entscheidung zu treffen, die Mietkaution auszuwählen.
Die Höhe der Mietkaution darf in privaten Mietverhältnissen maximal drei Nettokaltmieten entsprechen. – BGB § 551 Absatz 1 – Die Nebenkosten bleiben daher bei der Berechnung der Kautionssumme unberührt, es wird lediglich die Kaltmiete berücksichtigt. Die Vereinbarung einer geringeren Mietsicherheit ist erlaubt, die einer höheren nicht.
Beispielrechnung:
Kaltmiete | Nebenkosten | Warmmiete | max. Kautionshöhe |
635 € | 240 € | 875 € | 1.905 € |
Selber rechnen
Hier können Sie die maximale Höhe der Mietkaution eigenständig berechnen:
Wird zwischen den Mietvertragsparteien eine Pauschalmiete, in der auch nicht abzurechnende Betriebskosten enthalten sind, vereinbart, so ist diese als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Maßgeblich für die Höhe der Mietsicherheit ist der Zeitpunkt, in dem die Vereinbarung getroffen wird, so dass spätere Herabsetzungen oder Erhöhungen der Miete die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht beeinflussen.
§ 551 BGB umfasst alle Arten von Sicherungsleistungen. Die Regelung über die Höhe der Mietsicherheit gilt also nicht nur für die Barkaution, sondern für jede Form der Sicherungsleistung.
Eine Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und Bürgschaft oder Gehaltsabtretung (sog. Doppelsicherung) zu stellen, ist unzulässig, wenn und soweit die Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Monatsmieten überschreiten.
Wird die zulässige Obergrenze überschritten, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Kautionsvereinbarung. Die Vereinbarung bleibt vielmehr in der zulässigen Höhe wirksam. Den überschießenden Betrag kann der Mieter trotz des Bestehens einer vertraglichen Vereinbarung zurückfordern, da er ihn rechtsgrundlos im Sinne der § 812ff. BGB geleistet hat.
Es ist umstritten, ob die Höchstgrenze überschritten werden darf, wenn durch zusätzliche Kosten ein Sonderrisiko des Vermieters abgedeckt werden soll. Die Überschreitung der Höchstgrenze erscheint unzulässig, soweit Risiken des Vermieters abgedeckt werden sollen, die sich im Rahmen der typischen Gebrauchsgewähr verwirklichen können. Hat der Mieter beispielsweise vereinbarungsgemäß eine allgemeine Mietkaution und zusätzlich eine besondere Kaution (für eine Einbauküche oder für den Teppichboden) zu zahlen, so darf der Gesamtbetrag beider Kautionen die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten. Es wird jedoch vertreten, dass die nach § 551 BGB zulässige Höchstgrenze durch die Vereinbarung besonderer Sicherheiten überschritten werden darf, wenn der Mieter eine atypische Umgestaltung des Mietobjektes oder sonstige, erheblich in die Substanz eingreifende bauliche Maßnahmen beansprucht.
Neben der Möglichkeit eine Bürgschaft oder Mietbürgschaft zu nutzen gibt es eine Reihe von weiteren Möglichkeiten um die Mietkaution zu hinterlegen:
Welche Kautionsart genutzt wird hängt von der Lebenssituation und den finanziellen Möglichkeiten des Mieters ab. Traditionell wurde vor der Mietrechtsnovelle ein Kautionskonto entweder durch den Vermieter oder den Mieter angelegt, seitdem es jedoch alternative Möglichkeiten gibt, werden diese häufig ebenfalls genutzt.
Solange der Vermieter die Mietkaution zu marktgerechten Zinsen getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegt, handelt er rechtskonform. Die erzielten Guthabenzinsen stehen vollständig dem Mieter zu. Der Mieter hat die Option, eigenständig ein Mietkautionskonto, Mietkautionssparbuch, einen Bausparvertrag oder ein Mietkautionsdepot zu eröffnen und dem Vermieter mittels einer Verpfändungserklärung zu übergeben. Neben der Form der Geldanlage besteht ebenfalls die Option einer Mietkautionsbürgschaft oder Bankbürgschaft.
Bei unterbliebener Zahlung der ersten Kautionsrate vor Übergabe der Mietsache hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete.
Zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter von Wohnraum grundsätzlich nicht berechtigt, da allein die Nichtleistung der Kaution nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führt. Dagegen kann der Vermieter eine ordentliche Kündigung erklären.
Für den Vermieter gilt, dass vorab eine Schufa Abfrage sinnvoll sein kann.
Bei der Gewerberaummiete besteht grundsätzlich keine Begrenzung für die Höhe der Mietsicherheit. Die Mietvertragsparteien können die Höhe der Kaution frei vereinbaren.
Die Kautionsvereinbarung kann nur unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. Eine Mietkautionsvereinbarung in Höhe von sieben Monatsmieten bei einem langfristigen Gewerbemietverhältnis ist regelmäßig nicht schikanös und liegt nicht außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters.
Was muss der Vermieter mit der Kaution machen?
Die Barkaution ist laut Deutscher Mieterbund (DMB) die am häufigst gewählte Kautionsart. Der Vermieter hat eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB). Die Anlagepflicht des Vermieters bezweckt, den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen. Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der geleisteten Kaution verlangen. Er kann die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe der Mietkaution so lange zurückhalten, bis der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage nachgewiesen hat. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Verzinsungspflicht.
Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Die Erträge müssen auf dem Kautionskonto stehen bleiben und dienen im vollen Umfang der Erhöhung der Sicherheit, auch wenn sie die zulässige Kautionshöhe überschreiten. Daher hat der Mieter keinen Anspruch auf jährliche Auszahlung des Zinsbetrages. Die Verzinsungspflicht besteht also solange, bis das Konto aufgelöst wird, wobei die Kosten der Kontoführung und Kostenauslösung vom Vermieter zu tragen sind. Die Zinsen und Erträge stehen in vollem Umfang dem Mieter zu. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie auch mit zurückgezahlt werden. Hat der Vermieter die Kaution höherverzinslich angelegt, muss er die höheren Zinsen zurückzahlen.
Bezüglich der Besteuerung der Zinsen gelten die Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28.10.1992 und 09.05.1994. Das bedeutet, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, bei Anlage auf einem Sammelkonto gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzugeben. Gegebenenfalls ist der Mieter verpflichtet, entsprechende Unterlagen beim Vermieter anzufordern, damit er diese Unterlagen seiner Einkommenssteuererklärung beifügen kann. Sofern das Kautionskonto aber auf den Namen des Mieters geführt wird, ist dies steuerrechtlich für den Vermieter bedeutungslos; der Mieter muss selbst die steuerrechtlichen Auswirkungen beachten.
Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Die gesamten Erträge aus der Geldanlage, z. B. Zinsen oder Dividenden, stehen in vollem Umfang dem Mieter zu. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie auch mit zurückgezahlt werden. Hat der Vermieter die Kaution höher verzinslich angelegt, muss er die höheren Zinsen zurückzahlen.
Kann ein Dritter zusätzlich zur Mietkaution eine Bürgschaft stellen?
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht für die Stellung einer Bürgschaft eine Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit im Sinne von §551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Monatsmiete auch für die Bürgschaft gilt. Beispielsweise wäre damit eine Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, grundsätzlich unzulässig, soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Monatsmieten überschreiten. Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag wäre dann nach §551, §134 BGB ebenfalls nichtig (so OLG Köln, Urteil vom 30.08.1988, WM 1989, 136).
BGH-Urteil: Eine Ausnahme von der Begrenzung der Sicherheitsleistung besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1990 (Az. IX ZR 16/90) dann, wenn der Dritte von sich aus und unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall des Vertragsschlusses zusagt, nach dem von diesem der Abschluss bereits einmal abgelehnt worden ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter keine Bürgschaft verlangt, sie wurde ihm vielmehr vom Vater des Mietinteressenten angeboten, um Bedenken des Vermieters gegen die Bonität seines Sohnes auszuräumen. Der BGH stellte in seiner Begründung fest, dass es nicht dem Schutzzweck des §551 BGB widerspricht, wenn Eltern für ihre Kinder – anstelle einer Anmietung im eigenen Namen – von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses zusagen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind.
Wann ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution fällig?
Fällig wird der Rückforderungsanspruch des Mieters erst angemessene Zeit nach dem Auszug, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen klar sind. Die Dauer der Abrechungsfrist für die Mietkaution ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn keine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, hängt die Dauer der Abrechungsfrist von den Umständen des Einzelfalls ab. Von den Gerichten wird die Dauer der Abrechungsfrist unterschiedlich beurteilt.
Nach überwiegender Meinung ist im Regelfall eine Frist von sechs Monaten zugrunde zu legen. Dies ist aber keine Höchstfrist, die immer einzuhalten ist. Kann der Vermieter über die Mietkaution abrechnen, weil er beispielsweise bald feststellen kann, welche Ansprüche ihm gegen den Mieter zustehen, ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.
Darf der Vermieter denn dann einen Teil der Mietkaution einbehalten? Der Vermieter darf wegen einer kalkulierbaren Nebenkostennachforderung einen angemessenen Teil der Mietkaution zur Sicherung dieses Anspruchs einbehalten. Es kann ein Betrag von drei bis vier monatlichen Vorauszahlungen einbehalten werden, sofern der Vermieter nicht nachweist, dass mit einer höheren Nachzahlung zu rechnen ist. Der Vermieter kann den entsprechenden Betrag länger als sechs Monate zurückbehalten.