Was muss der Vermieter mit der Kaution machen?
Die Barkaution ist laut Deutscher Mieterbund (DMB) die am häufigst gewählte Kautionsart. Der Vermieter hat eine Barkaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Sparanlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB). Die Anlagepflicht des Vermieters bezweckt, den Rückzahlungsanspruch des Mieters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Vermieters vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters zu schützen. Der Mieter kann vom Vermieter den Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der geleisteten Kaution verlangen. Er kann die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe der Mietkaution so lange zurückhalten, bis der Vermieter die gesetzeskonforme Anlage nachgewiesen hat. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Verzinsungspflicht.
Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Die Erträge müssen auf dem Kautionskonto stehen bleiben und dienen im vollen Umfang der Erhöhung der Sicherheit, auch wenn sie die zulässige Kautionshöhe überschreiten. Daher hat der Mieter keinen Anspruch auf jährliche Auszahlung des Zinsbetrages. Die Verzinsungspflicht besteht also solange, bis das Konto aufgelöst wird, wobei die Kosten der Kontoführung und Kostenauslösung vom Vermieter zu tragen sind. Die Zinsen und Erträge stehen in vollem Umfang dem Mieter zu. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie auch mit zurückgezahlt werden. Hat der Vermieter die Kaution höherverzinslich angelegt, muss er die höheren Zinsen zurückzahlen.
Bezüglich der Besteuerung der Zinsen gelten die Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28.10.1992 und 09.05.1994. Das bedeutet, dass der Vermieter grundsätzlich verpflichtet ist, bei Anlage auf einem Sammelkonto gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzugeben. Gegebenenfalls ist der Mieter verpflichtet, entsprechende Unterlagen beim Vermieter anzufordern, damit er diese Unterlagen seiner Einkommenssteuererklärung beifügen kann. Sofern das Kautionskonto aber auf den Namen des Mieters geführt wird, ist dies steuerrechtlich für den Vermieter bedeutungslos; der Mieter muss selbst die steuerrechtlichen Auswirkungen beachten.
Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Die gesamten Erträge aus der Geldanlage, z. B. Zinsen oder Dividenden, stehen in vollem Umfang dem Mieter zu. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie auch mit zurückgezahlt werden. Hat der Vermieter die Kaution höher verzinslich angelegt, muss er die höheren Zinsen zurückzahlen.
Kann ein Dritter zusätzlich zur Mietkaution eine Bürgschaft stellen?
Bei Wohnraummietverhältnissen besteht für die Stellung einer Bürgschaft eine Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit im Sinne von §551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Nettokaltmiete auch für die Bürgschaft gilt. Beispielsweise wäre damit eine Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, grundsätzlich unzulässig, soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Nettokaltmieten überschreiten. Der gleichwohl geschlossene Bürgschaftsvertrag wäre dann nach §551, §134 BGB ebenfalls nichtig (so OLG Köln, Urteil vom 30.08.1988, WM 1989, 136).
BGH-Urteil: Eine Ausnahme von der Begrenzung der Sicherheitsleistung besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1990 (Az. IX ZR 16/90) dann, wenn der Dritte von sich aus und unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall des Vertragsschlusses zusagt, nach dem von diesem der Abschluss bereits einmal abgelehnt worden ist. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter keine Bürgschaft verlangt, sie wurde ihm vielmehr vom Vater des Mietinteressenten angeboten, um Bedenken des Vermieters gegen die Bonität seines Sohnes auszuräumen. Der BGH stellte in seiner Begründung fest, dass es nicht dem Schutzzweck des §551 BGB widerspricht, wenn Eltern für ihre Kinder – anstelle einer Anmietung im eigenen Namen – von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses zusagen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind.
Wann ist der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution fällig?
Fällig wird der Rückforderungsanspruch des Mieters erst angemessene Zeit nach dem Auszug, wenn dem Vermieter das Vorliegen und der Umfang seiner Gegenforderungen klar sind. Die Dauer der Abrechungsfrist für die Mietkaution ist gesetzlich nicht geregelt. Wenn keine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, hängt die Dauer der Abrechungsfrist von den Umständen des Einzelfalls ab. Von den Gerichten wird die Dauer der Abrechungsfrist unterschiedlich beurteilt.
Nach überwiegender Meinung ist im Regelfall eine Frist von sechs Monaten zugrunde zu legen. Dies ist aber keine Höchstfrist, die immer einzuhalten ist. Kann der Vermieter über die Mietkaution abrechnen, weil er beispielsweise bald feststellen kann, welche Ansprüche ihm gegen den Mieter zustehen, ist der Rückzahlungsanspruch des Mieters auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate verstrichen sind.
Darf der Vermieter denn dann einen Teil der Mietkaution einbehalten? Der Vermieter darf wegen einer kalkulierbaren Nebenkostennachforderung einen angemessenen Teil der Mietkaution zur Sicherung dieses Anspruchs einbehalten. Es kann ein Betrag von drei bis vier monatlichen Vorauszahlungen einbehalten werden, sofern der Vermieter nicht nachweist, dass mit einer höheren Nachzahlung zu rechnen ist. Der Vermieter kann den entsprechenden Betrag länger als sechs Monate zurückbehalten.
Bekommt man auf die Mietkaution noch eine Rendite?
Auf einem Kautionskonto gilt der Maßstab des § 551 Abs. 3 BGB – der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz. Der liegt deutlich unter Tages- und Festgeld, weshalb über eine typische Mietdauer wenig zusammenkommt. Bei 900 € Nettokaltmiete beträgt die Kaution 2.700 €; darauf bringt ein klassisches Kautionskonto über fünf Jahre je nach Anbieter einen niedrigen ein- bis zweistelligen Eurobetrag. Ein Mietkautionsdepot kann mehr abwerfen, trägt dafür aber Kursrisiko: Fällt der Depotwert unter die Kautionssumme, kann der Vermieter eine Nachbesicherung verlangen. Eine Rendite ist anders als ein Zins keine Zusage.
Was passiert, wenn der Mieter keine Kaution zahlt, obwohl dies im Mietvertrag steht?
Bei unterbliebener Zahlung der ersten Kautionsrate vor Übergabe der Mietsache hat der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung. Der Vermieter behält in diesem Fall den Anspruch auf die Miete.
Zur fristlosen Kündigung ist der Vermieter von Wohnraum grundsätzlich nicht berechtigt, da allein die Nichtleistung der Kaution nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führt. Dagegen kann der Vermieter eine ordentliche Kündigung erklären.
Für den Vermieter gilt, dass vorab eine Schufa Abfrage sinnvoll sein kann.
Gilt die Höhe der Mietkaution auch für ein gewerbliches Mietverhältnis?
Bei der Gewerberaummiete besteht grundsätzlich keine Begrenzung für die Höhe der Mietsicherheit. Die Mietvertragsparteien können die Höhe der Kaution frei vereinbaren.
Die Kautionsvereinbarung kann nur unwirksam sein, wenn sie schikanös außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters festgesetzt ist. Eine Mietkautionsvereinbarung in Höhe von sieben Monatsmieten bei einem langfristigen Gewerbemietverhältnis ist regelmäßig nicht schikanös und liegt nicht außerhalb eines nachvollziehbaren Sicherungsinteresses des Vermieters.