Mietkaution im Studium: Ratenzahlung, Bürgschaft und Hilfen
Für Studierende ist die Mietkaution ein doppeltes Problem: Sie ziehen häufiger um als jede andere Gruppe, und sie haben am wenigsten Kapital, um drei Nettokaltmieten auf einmal zu hinterlegen.
Dazu kommt ein Engpass, den es nur beim Wechsel gibt — die alte Kaution ist noch nicht zurück, die neue wird schon fällig.
Inhalt
- Worüber wir reden: die Kautionshöhe heute
- Der Engpass beim Umzug
- Das Recht auf Ratenzahlung — oft übersehen
- Die Kautionsbürgschaft als Alternative
- Was der Staat übernimmt — und was nicht
- Was mit der Kaution passiert
- Kurz zusammengefasst
- Häufige Fragen zur Mietkaution im Studium
- Darf ich die Mietkaution in Raten zahlen?
- Was kostet eine Kautionsbürgschaft für Studierende?
- Bekomme ich eine Bürgschaft ohne eigenes Einkommen?
- Übernimmt das Jobcenter die Kaution für Studierende?
- Deckt das BAföG die Mietkaution ab?
- Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?
- Quellen
Worüber wir reden: die Kautionshöhe heute
Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Kaution höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Was das konkret bedeutet, hängt vom Hochschulort ab. Der MLP Studentenwohnreport 2025 beziffert die Musterwohnung mit 30 Quadratmetern in München auf rund 840 € warm, in Chemnitz auf rund 300 €. WG-Zimmer verteuerten sich zuletzt um 1,7 Prozent, kleine Wohnungen unter 40 Quadratmetern um 4,3 Prozent.
Auf die Nettokaltmiete gerechnet liegt die Kaution damit je nach Stadt zwischen etwa 800 und 2.000 € — zusätzlich zu Umzug, Einrichtung und erster Miete.
Der BAföG-Höchstsatz beträgt 992 € im Monat, davon 380 € Wohnkostenpauschale; zum Sommersemester 2027 soll sie auf 440 € steigen. Eine Kaution ist darin nicht vorgesehen — das BAföG kennt keine Leistung dafür.
Der Engpass beim Umzug
Der Idealfall — die alte Kaution finanziert die neue — funktioniert selten, und das aus einem rechtlich einwandfreien Grund: Der Vermieter darf die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Prüfungsfrist lang zurückhalten, um Ansprüche zu prüfen und die letzte Betriebskostenabrechnung abzuwarten. In der Praxis vergehen dabei häufig drei bis sechs Monate.
Wer im September einzieht und im August ausgezogen ist, muss die neue Kaution also in aller Regel aus eigener Tasche vorstrecken. Was Vermieter dabei dürfen und was nicht, steht unter Mietkaution einbehalten; zur Rückforderung hilft die Seite Rückzahlung der Mietkaution.
Das Recht auf Ratenzahlung — oft übersehen
§ 551 Abs. 2 BGB gibt jedem Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren mit den folgenden Mietzahlungen.
Das ist kein Entgegenkommen des Vermieters, sondern Gesetz — und nach § 551 Abs. 4 BGB kann davon nicht zulasten des Mieters abgewichen werden. Eine Klausel „Kaution vollständig vor Übergabe“ ist unwirksam.
Für Studierende ist das oft die einfachste Lösung: Aus 1.500 € auf einen Schlag werden dreimal 500 €. Wer die Rate nicht ausdrücklich verlangt, bekommt sie allerdings nicht — die meisten Vermieter rechnen mit der Einmalzahlung.
Die Kautionsbürgschaft als Alternative
Statt Geld zu hinterlegen, übergibt der Mieter eine Bürgschaftsurkunde. Der Vermieter ist abgesichert, das Kapital bleibt frei. Dafür fällt ein jährlicher Beitrag an, der bei den gängigen Anbietern zwischen etwa 4,3 und 5,25 Prozent der Kautionssumme liegt — bei 1.500 € Kaution also rund 65 bis 79 € im Jahr.
Der Haken für Studierende ist die Bonitätsprüfung. Wer kein regelmäßiges Einkommen nachweisen kann, wird von manchem Anbieter abgelehnt — nicht wegen negativer Merkmale, sondern mangels Daten. Drei Wege führen daran vorbei:
- Anbieter ohne SCHUFA-Prüfung — die Konditionen und Voraussetzungen stehen unter Mietkautionsbürgschaft ohne SCHUFA.
- Mithaftung der Eltern. Treten sie als Mitantragsteller bei, entscheidet ihre Bonität. Das ist der häufigste Weg — und günstiger als die klassische Elternbürgschaft, weil kein eigener Vertrag mit dem Vermieter nötig ist.
- Bürgschaft der Eltern direkt gegenüber dem Vermieter — kostenlos, aber sie müssen sie unterschreiben und haften persönlich.
Ob sich die Bürgschaft rechnet, hängt an der Dauer: Über ein bis zwei Semester ist sie günstig, über sechs Jahre summiert sie sich auf ein Vielfaches, ohne dass am Ende etwas zurückkommt. Vergleichen lohnt deshalb mit der eigenen Kautionssumme:
Was der Staat übernimmt — und was nicht
Hier gilt für Studierende eine Besonderheit, die viele erst im Amt erfahren: Wer eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolviert, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Regelleistungen des Bürgergelds ausgeschlossen. Die sonst übliche Kautionsübernahme durch das Jobcenter kommt deshalb in aller Regel nicht in Betracht.
Bleibt in Härtefällen das Darlehen nach § 27 SGB II — und der Weg über das örtliche Studierendenwerk, das an vielen Standorten zinslose Darlehen für genau solche Übergangslagen vergibt. Wohnheimplätze der Studierendenwerke verlangen zudem häufig eine niedrigere Kaution als der freie Markt.
Was mit der Kaution passiert
Auch bei kleinen Beträgen gelten die Regeln: Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen und zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinsen (§ 551 Abs. 3 BGB). Die Zinsen stehen dem Mieter zu und werden am Ende mit ausgezahlt.
Legt der Vermieter nicht insolvenzfest an, darf der Mieter die Miete zurückbehalten, bis er ein geeignetes Konto benennt (BGH, 13.10.2010, VIII ZR 98/10). Wie viel sich über die Studienjahre ansammelt, zeigt der Mietkaution-Zinsrechner.
Kurz zusammengefasst
- Ratenzahlung verlangen — drei Raten stehen jedem Mieter zu, auch ohne Zustimmung des Vermieters.
- Alte Kaution früh anfordern, am besten schriftlich mit Fristsetzung.
- Bürgschaft nur für die Überbrückung — sie ist kündbar, sobald das alte Geld da ist.
- Bei fehlender Bonität Eltern als Mitantragsteller oder Anbieter ohne SCHUFA-Prüfung.
- Studierendenwerk fragen — Darlehen und Wohnheimplätze mit niedriger Kaution.
- Übergabeprotokoll führen, damit die Kaution am Ende vollständig zurückkommt: kostenloses Übergabeprotokoll.
Häufige Fragen zur Mietkaution im Studium
Darf ich die Mietkaution in Raten zahlen?
Ja. § 551 Abs. 2 BGB gibt jedem Mieter das Recht, die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen – die erste zu Beginn des Mietverhältnisses, die weiteren mit den folgenden Mieten. Eine Klausel, die die vollständige Zahlung vor Übergabe verlangt, ist unwirksam. Verlangt werden muss die Ratenzahlung allerdings aktiv.
Was kostet eine Kautionsbürgschaft für Studierende?
Je nach Anbieter etwa 4,3 bis 5,25 Prozent der Kautionssumme im Jahr, also rund 65 bis 79 € bei 1.500 € Kaution. Die meisten Anbieter verlangen zusätzlich einen Mindestbeitrag. Über wenige Semester ist das günstig, über die gesamte Studienzeit summiert es sich – und zurück kommt davon nichts.
Bekomme ich eine Bürgschaft ohne eigenes Einkommen?
Nicht bei jedem Anbieter. Ohne Einkommensnachweis scheitert die Bonitätsprüfung oft mangels Daten, nicht wegen negativer Merkmale. Wege daran vorbei sind Anbieter ohne SCHUFA-Prüfung, die Mithaftung der Eltern als Mitantragsteller oder eine direkte Elternbürgschaft gegenüber dem Vermieter.
Übernimmt das Jobcenter die Kaution für Studierende?
In aller Regel nicht. Wer eine dem Grunde nach BAföG-förderungsfähige Ausbildung absolviert, ist nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Regelleistungen ausgeschlossen. Bleiben das Härtefalldarlehen nach § 27 SGB II und die zinslosen Darlehen vieler Studierendenwerke.
Deckt das BAföG die Mietkaution ab?
Nein. Der Höchstsatz von 992 € im Monat enthält eine Wohnkostenpauschale von 380 € (ab Sommersemester 2027 geplant 440 €), aber keine Leistung für die Kaution. Sie muss aus eigenen Mitteln, per Ratenzahlung oder über eine Bürgschaft aufgebracht werden.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach dem Auszug behalten?
Er darf sie eine angemessene Prüfungsfrist lang zurückhalten, um Ansprüche zu prüfen und die letzte Betriebskostenabrechnung abzuwarten – in der Praxis häufig drei bis sechs Monate. Beim Umzug muss die neue Kaution deshalb meist vorgestreckt werden.
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- § 7 SGB II – Leistungsberechtigte (Ausschluss von Auszubildenden)gesetze-im-internet.de
- § 27 SGB II – Leistungen für Auszubildendegesetze-im-internet.de
- MLP Studentenwohnreport 2025mlp-se.de
- BGH, Urteil vom 13.10.2010 – VIII ZR 98/10 (insolvenzfeste Anlage der Kaution)dejure.org


