Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft gehört in angespannten Wohnungsmärkten zum Standard. Seit der DSGVO ist sie aber nicht mehr nur eine Frage des mietrechtlichen Fragerechts, sondern eine Datenverarbeitung – und die Datenschutzaufsichtsbehörden haben dazu klare Vorgaben gemacht.
Maßgeblich ist die Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026. Ihr wichtigster Gedanke: Nicht jede Frage ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Was beim Besichtigungstermin noch unzulässig ist, darf kurz vor Vertragsschluss gefragt werden.
Inhalt
- Die kurze Antwort
- Warum es auf den Zeitpunkt ankommt
- Die Einwilligung im Formular ist kein Ausweg
- Stufe A: beim Besichtigungstermin
- Stufe B: nach der Erklärung, anmieten zu wollen
- Was gefragt werden darf
- Die Feinheiten, die meist übersehen werden
- Stufe C: erst nach der Entscheidung für den Erstplatzierten
- Die Erheblichkeitsschwelle
- Vorvermieter und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Diese Fragen sind immer unzulässig
- Bonitätsauskunft: was verlangt werden darf
- Was passiert bei falschen Angaben?
- Musterbrief: Mieterselbstauskunft Vorlage
- Und danach: die Mietkaution
- Quellen
Die kurze Antwort
- Drei Stufen statt einer Liste: Besichtigung, Anmietungsinteresse, Entscheidung für den Erstplatzierten – in jeder Stufe ist mehr erlaubt als in der vorigen.
- Beim Besichtigungstermin dürfen nur Name und Kontaktdaten erhoben werden. Fragen zu Einkommen und Bonität sind dort unzulässig, eine Ausweiskopie ebenfalls.
- Eine Einwilligung im Formular hilft nicht – sie ist nach Auffassung der Aufsichtsbehörden schon nicht das richtige Mittel.
- Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Falsche Antworten auf zulässige Fragen können dagegen zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung führen.
- Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung darf nicht verlangt werden – der Vorvermieter ist zu ihrer Ausstellung nicht verpflichtet.
Warum es auf den Zeitpunkt ankommt
Die Zulässigkeit einer Frage hängt davon ab, wie eng der Kontakt zwischen den Beteiligten bereits ist. Die DSK unterscheidet deshalb drei Zeitpunkte:
| Stufe | Situation | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| A | Besichtigungstermin | Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO (berechtigtes Interesse) |
| B | Der Interessent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO (vorvertragliches Schuldverhältnis) |
| C | Der Vermieter hat sich für einen Erstplatzierten entschieden | Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO |
Der Maßstab bleibt in allen Stufen derselbe: Zulässig ist eine Frage nur, wenn die Angabe „mit dem Mietverhältnis über Wohnraum in einem objektiven Zusammenhang“ steht und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Interessenten entgegenstehen.
Die Einwilligung im Formular ist kein Ausweg
Viele Selbstauskunftsformulare enthalten eine vorformulierte Einwilligung. Das hilft dem Vermieter nicht:
„Die Verwendung von Einwilligungserklärungen gegenüber Mietinteressent:innen in Formularen zur Selbstauskunft ist nicht das richtige Mittel zur Datenerhebung.“ (DSK-Orientierungshilfe, Version 2.0)
Der Grund ist zweifach. Steht eine gesetzliche Grundlage zur Verfügung, schließt sie einen Rückgriff auf die Einwilligung aus. Und wo der Mietvertrag von der Auskunft abhängt, entsteht eine Zwangslage – eine freiwillige und damit wirksame Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO kommt dann gar nicht zustande.
Stufe A: beim Besichtigungstermin
Wer nur eine Wohnung ansehen will, muss fast nichts preisgeben. Zulässig sind:
- Name, Vorname und Anschrift – wobei nach dem Musterfragebogen der DSK eine Kontaktangabe genügt, also wahlweise Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
- Sichtprüfung des Personalausweises, wenn die Besichtigung allein stattfindet. Der Umstand der Prüfung darf dokumentiert werden.
- Wohnberechtigungsschein, aber nur bei Sozialwohnungen und nur die Frage nach dem Vorliegen – eine Kopie erst später.
Unzulässig sind an dieser Stelle: alle Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen – und ausdrücklich auch das Anfertigen einer Ausweiskopie. Sie ist nicht erforderlich und damit unzulässig.
Stufe B: nach der Erklärung, anmieten zu wollen
Jetzt entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, und der zulässige Fragenkreis wird größer – bleibt aber begrenzt.
Was gefragt werden darf
- Anzahl der einziehenden Personen und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt. Weitere Angaben zu diesen Personen dürfen nicht erhoben werden, es sei denn, sie sollen selbst Vertragspartei werden.
- Beruf und Arbeitgeber als Bonitätskriterium.
- Nettoeinkommen beziehungsweise der Betrag, der nach Abzug laufender Belastungen für die Miete zur Verfügung steht.
- Haustiere, soweit die Haltung zustimmungsbedürftig ist.
- Eröffnetes und noch nicht abgeschlossenes Verbraucherinsolvenzverfahren.
- Räumungstitel hinsichtlich des Wohnraums in den letzten fünf Jahren.
Die Feinheiten, die meist übersehen werden
- Der Familienstand darf nicht erfragt werden. Die übliche Begründung – gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten – trägt nicht, denn Ehegatten werden nicht automatisch Vertragspartei. Das ist die auffälligste Abweichung von der älteren Instanzrechtsprechung.
- Die Dauer der Beschäftigung ist unzulässig. Sie sagt in einer mobilen Arbeitswelt nichts über die Beständigkeit des Arbeitsverhältnisses aus.
- Die Gründe der monatlichen Belastungen – Unterhalt, Darlehen – dürfen nicht erfragt werden. Erforderlich ist nur der verbleibende Betrag.
- Statt einer konkreten Zahl genügt eine Schwelle. Der Interessent darf sich darauf beschränken zu bestätigen, dass ihm mindestens ein bestimmter Betrag zur Verfügung steht.
- Zahlt eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt an den Vermieter, sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen insgesamt unzulässig.
- Kleintiere – Wellensittiche, Hamster, Hauskaninchen, Meerschweinchen, Rennmäuse, Zierfische – zählen zum vertragsgemäßen Gebrauch und sind von der Haustierfrage ausgenommen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06).
Stufe C: erst nach der Entscheidung für den Erstplatzierten
Nachweise gehören ans Ende des Verfahrens, nicht an den Anfang. Erst wenn die Wahl gefallen ist, darf der Vermieter verlangen:
- Einkommensnachweis – Lohn- oder Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid in Kopie, jeweils mit Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.
- Bonitätsnachweis, den der Interessent selbst bei einer Auskunftei einholt.
- Fragen zu erheblichen Pflichtverletzungen aus dem laufenden Mietverhältnis, begrenzt auf die Schwelle des § 543 Abs. 2 BGB.
Die Erheblichkeitsschwelle
Nicht jeder Zahlungsverzug darf abgefragt werden. Die DSK verweist auf den BGH: Ein Mietrückstand, der eine Monatsmiete nicht übersteigt und weniger als einen Monat andauert, ist keine ausreichende Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12). Überschritten ist die Schwelle erst, wenn der Mieter
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist oder
- über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Und: Der Interessent muss Gelegenheit bekommen darzulegen, warum eine gleichartige Pflichtverletzung im neuen Mietverhältnis nicht zu erwarten ist. Der Musterfragebogen der DSK sieht dafür ein eigenes Feld vor.
Vorvermieter und Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
Zwei verbreitete Praktiken sind nach der Orientierungshilfe unzulässig:
- Die Kontaktdaten aktueller oder früherer Vermieter dürfen nicht erfragt werden – sie sind für die Entscheidung nicht erforderlich.
- Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann nicht verlangt werden. Der bisherige Vermieter ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht verpflichtet, sie auszustellen (BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08); folglich kann der Interessent sie auch nicht beibringen müssen.
Diese Fragen sind immer unzulässig
Unabhängig von der Stufe verbietet die Orientierungshilfe:
| Frage | Begründung |
|---|---|
| Religion, Rasse, ethnische Herkunft | besondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO, Verarbeitung untersagt |
| Staatsangehörigkeit | für die Entscheidung nicht erforderlich |
| Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren | nicht erforderlich; bei der Miete zählt allein die Bonität |
| Heiratsabsichten, Schwangerschaft, Kinderwunsch | Kernbereich privater Lebensgestaltung |
| Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen | sagt nichts über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit |
| Familienstand | kein berechtigtes Interesse |
| Dauer des Beschäftigungsverhältnisses | ungeeignet als Sicherungskriterium |
| Ausweiskopie | nicht erforderlich; Sichtprüfung genügt |
Zur Klarstellung: § 19 Abs. 3 AGG erlaubt unter engen Voraussetzungen eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung. Er ist aber kein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand – die Daten dürfen deshalb trotzdem nicht erhoben werden.
Bonitätsauskunft: was verlangt werden darf
Hier liegt ein häufiger Fehler. Zu unterscheiden sind zwei Dokumente:
- Die spezielle Bonitätsauskunft für Mietzwecke, die der Interessent selbst bei einer Auskunftei anfordert und die ausschließlich die dafür erforderlichen Angaben enthält – zulässig.
- Die vollständige Datenkopie nach Art. 15 DSGVO, die jede Person kostenlos über sich einholen kann – unzulässig. Sie enthält deutlich mehr über die wirtschaftlichen Verhältnisse, als für die Bonitätsbeurteilung nötig ist.
Wer also seine kostenlose Datenkopie beim Vermieter einreicht, gibt zu viel preis. Wie sich beide Dokumente unterscheiden und was die Schufa überhaupt speichert, steht im Beitrag Was verrät die Schufa dem Vermieter wirklich? und auf der Seite Schufa-Auskunft für Vermieter.
Der Vermieter darf eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei nur durchführen, wenn Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DSGVO das trägt. Liegt bereits ein ausreichender Bonitätsnachweis des Interessenten vor, ist eine zusätzliche Abfrage nicht zulässig.
Was passiert bei falschen Angaben?
Hier trennen sich zulässige und unzulässige Fragen scharf.
- Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden. Aus einer ausweichenden oder unrichtigen Antwort auf eine Frage, die der Vermieter gar nicht stellen durfte, kann er keine Rechte herleiten.
- Bewusst falsche Angaben auf zulässige Fragen sind eine Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Der Vermieter kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) oder fristlos kündigen.
Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 9. April 2014 (VIII ZR 107/13) bestätigt: Wer vor Vertragsschluss bewusst falsche Angaben zu einem früheren Mietverhältnis macht – im entschiedenen Fall über eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung –, verstößt gegen vorvertragliche Pflichten, und das rechtfertigt die fristlose Kündigung.
Zwei Grenzen gelten dabei:
- Die Unrichtigkeit muss Umstände betreffen, die bei objektiver Würdigung für den Vertragsschluss wesentlich waren.
- Die Anfechtung ist befristet: ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung, spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss (§ 124 BGB). Auch eine Kündigung kann verspätet und damit unwirksam sein, wenn der Vermieter lange zuwartet.
Musterbrief: Mieterselbstauskunft Vorlage
Ältere Formulare enthalten häufig Fragen, die nach der aktuellen Orientierungshilfe nicht mehr gestellt werden dürfen – etwa nach dem Familienstand oder der Beschäftigungsdauer. Wer auf Nummer sicher gehen will, nutzt den Musterfragebogen der Datenschutzkonferenz, der nach Stufen A, B und C gegliedert ist und in den Quellen unten verlinkt ist.
|
Übersicht
|
|
|---|---|
|
Wer nutzt diesen Musterbrief?
|
Vermieter oder Mieter
|
|
Inhalt
|
Selbstauskunft des Mieters
|
|
Download
|
Musterbrief herunterladen |
Keine Pflicht zur Auskunft – und keine Pflicht zur Vermietung.
Eine Verpflichtung, den Fragebogen auszufüllen, besteht nicht. Umgekehrt besteht aber auch keine Verpflichtung des Eigentümers, an einen bestimmten Interessenten zu vermieten. Wer zulässige Fragen unbeantwortet lässt, verliert also faktisch an Chancen – wer unzulässige Fragen unbeantwortet lässt, riskiert rechtlich nichts.
Und danach: die Mietkaution
Ist die Wohnung zugesagt, folgt die Sicherheit. Der Vermieter darf höchstens drei Nettokaltmieten verlangen (§ 551 Abs. 1 BGB), der Mieter darf in drei Raten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB), und die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden (§ 551 Abs. 3 BGB).
Welche Anlageform infrage kommt, zeigt die Übersicht Mietkautionskonto. Wer die Kaution nicht sofort aufbringen kann, findet unter Mietkautionsbürgschaft die Alternative – und unter Mietkaution ohne Schufa, was bei einem Negativeintrag noch geht.
Quellen
- DSK – Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0, Stand Januar 2026datenschutzkonferenz-online.de
- DSK – Anlage Musterfragebogen zur Mieterselbstauskunft, Stand Januar 2026datenschutzkonferenz-online.de
- Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitungdsgvo-gesetz.de
- Art. 9 DSGVO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Datendsgvo-gesetz.de
- Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht (Datenkopie)dsgvo-gesetz.de
- § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (Abs. 3 Wohnraum)gesetze-im-internet.de
- § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Abs. 2 Nr. 3)gesetze-im-internet.de
- §§ 123, 124 BGB – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Anfechtungsfristgesetze-im-internet.de
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 107/13 (falsche Angaben vor Vertragsschluss)dejure.org
- BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08 (keine Pflicht zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)dejure.org
- BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 – VIII ZR 107/12 (Erheblichkeitsschwelle beim Zahlungsverzug)dejure.org
- BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 (Kleintierhaltung)dejure.org
Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.


