Das Mietkautionskonto ist die häufigste Form, eine Mietsicherheit zu hinterlegen. Es gibt zwei Bauformen: ein Konto auf den Namen des Mieters, das an den Vermieter verpfändet wird, und ein Konto auf den Namen des Vermieters mit Treuhandvermerk. Für beide gilt dieselbe zwingende Vorgabe aus § 551 Abs. 3 BGB – die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters liegen.
Inhalt
- Die kurze Antwort
- Mietkautionskonto Vergleich
- Mietkautionskonto kostenlos einrichten
- Was ist ein Mietkautionskonto?
- Zinsen und Gebühren
- Zinsen auf einem Mietkautionskonto
- Rechte und Pflichten des Vermieters
- Mietkautionskonto eröffnen
- So eröffnet man ein Mietkautionskonto
- Mietsicherheit als Vermieter für mehrere Mieter eröffnen
- Anlegen des Mietkautionskontos als Vermieter
- Als Mieter ein Mietkautionskonto einrichten
- Alternative zur Anlage der Mietkaution
- Insolvenzschutz: der eigentliche Zweck der getrennten Anlage
- Der Mieter kann die Anlage erzwingen
- Einlagensicherung: die zweite Schutzebene
- Die Verpfändung: was sie wirksam macht
- Was beim Eigentümerwechsel passiert
- Häufige Fragen zum Mietkautionskonto
- Ist eine Nachträgliche Einrichtung rechtmäßig?
- Welche andere Kautionskonten gibt es?
- Quellen
Die kurze Antwort
- Getrennte Anlage ist Pflicht, nicht Empfehlung. § 551 Abs. 3 BGB verlangt sie ausnahmslos; eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
- Der Mieter kann die Anlage erzwingen. Bis zum Nachweis einer insolvenzfesten Anlage darf er die laufende Miete zurückbehalten (BGH, VIII ZR 98/10).
- Die Zinsen gehören dem Mieter und erhöhen die Sicherheit.
- Bis 100.000 Euro greift die gesetzliche Einlagensicherung je Einleger und Institut.
- Kostenlose Konten gibt es – der Vergleich unten zeigt, welche.
Mietkautionskonto Vergleich
Die am häufigsten vorkommende Art des Mietkautionskontos ist das klassische Sparbuch, das entweder auf den Namen des Mieters eröffnet und zugunsten des Vermieters verpfändet wird oder direkt vom Vermieter eingerichtet wird. Von den meisten Banken werden entsprechende Produkte angeboten, die nicht immer Mietkautionskonto heißen, aber diesen Zweck erfüllen. Oft wird für die Einrichtung eines solchen Kontos eine Gebühr fällig, die aber bei auf den Namen des Vermieters eingerichteten Mietkautionskonten der Vermieter tragen muss.
Mietkautionskonto kostenlos einrichten
Viele Mieter und Vermieter suchen nach einer Möglichkeit, ein Mietkautionskonto kostenlos einzurichten. In Zeiten von Negativzinsen und Kontoführungsgebühren oder Servicegebühren liegt der Gedanke nahe, dass die Mietsicherheit, welche ja als Sicherheitsleistung gelten soll, keine zusätzlichen Gebühren oder Kosten verursachen soll. Hier sind verschiedene Anbieter von Kautionskonten wie bspw. die Sparkasse oder die Commerzbank aufgelistet, welche leider kein kostenloses oder kostenfreies Kautionskonto anbieten. Vermieter können mit Smartmiete ein kostenloses Treuhandkonto für die Mietkaution einrichten. Mietern und Vermietern gleichermaßen offen steht das kostenfreie Konto der DMK Deutsche Mietkaution, das seit August 2026 über die Baader Bank geführt wird und die Kaution verzinst — aktuell mit 1 Prozent, in den ersten sechs Monaten mit 2 Prozent.
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Was ist ein Mietkautionskonto?
Ein Mietkautionskonto wird in unterschiedlichsten Varianten angeboten. Welche Sicherheit geschuldet ist, ergibt sich aus dem Mietvertrag – § 551 BGB begrenzt sie nur der Höhe nach und regelt ihre Anlage. Ist im Vertrag eine Geldsumme vereinbart, kann der Mieter nicht einseitig auf eine Bürgschaft oder ein Depot ausweichen; jede abweichende Form bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Der Begriff Mietkautionskonto wird übergreifend für alle Konten verwendet, auf die ein Betrag zur Deckung der vereinbarten Kaution eingezahlt und für den Vermieter gesichert wird.
Grundsätzlich sind zwei Unterscheidungen zu treffen: Ein Mietkautionskonto kann ein auf den Namen des Mieters angelegtes und an den Vermieter verpfändetes Konto oder aber ein auf den Namen des Vermieters eröffnetes Konto sein. Im letzteren Fall muss das Bankkonto einen Treuhandvermerk tragen, denn der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem sonstigen Vermögen so anzulegen, dass sie vor Zugriffen Dritter geschützt ist und insolvenz-sicher verwahrt wird.
Zinsen und Gebühren
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter einen Anspruch auf die Zinsen der Kaution, deren Höhe auf den jeweils geltenden Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist beschränkt ist. Im Interesse einer vorteilhafteren Verzinsung des Kautionsbetrages kann der Mieter mit seinem Vermieter natürlich eine höher verzinsliche Anlageform wählen, doch muss der Vermieter in jedem Fall damit einverstanden sein.
Zinsen auf einem Mietkautionskonto
Der gesetzliche Maßstab steht in § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB: Anzulegen ist „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“. Das ist eine Untergrenze, kein fester Wert – und dieser Referenzzins liegt seit jeher deutlich unter dem, was Tagesgeld oder Festgeld bringen. Klassische Kautionskonten bei Filialbanken verzinsen deshalb auch nach dem Ende der Niedrigzinsphase häufig im Bereich von 0,01 bis 0,5 Prozent, während einzelne spezialisierte Anbieter darüber liegen. Möchte man eine höhere Rendite auf die Kaution erhalten, so eignet sich hierfür ein Mietkautionsdepot oder aber eine Mietkautionsbürgschaft, welche es erlaubt die Kaution alternativ anzulegen, da diese nicht geleistet werden muss.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Die Kaution wird beim Vermieter während der Dauer des Mietverhältnisses verwahrt. Unabhängig von der letztlich ausgewählten Anlageform ist aber immer zu beachten, dass das Geld nach § 551 Abs. 3 BGB vom übrigen Vermögen des Vermieters getrennt angelegt werden muss – das ist keine Empfehlung, sondern zwingendes Recht. Es darf im Fall des Falles keinesfalls für eine mögliche Insolvenz des Vermieters zur Verfügung stehen, denn es steht nach der Beendigung des Mietverhältnisses dem Mieter zu. Eine Möglichkeit die Kaution einfach zu hinterlegen ist Smartmiete. Für den Vermieter wird hierbei eine Verwaltungsoberfläche zur Verfügung gestellt, sofern er das Mietkautionskonto für den Mieter führt, der Mieter hat die Möglichkeit die Kaution direkt auf das Treuhandkonto einzuzahlen.
Mietkautionskonto eröffnen
Ein Mietkautionskonto kann sowohl durch den Mieter als auch durch den Vermieter eröffnet werden. Dies erfolgt auf Absprache, wenn der Mietvertrag unterzeichnet wurde und in diesem eine Mietsicherheit vorgesehen ist. Als Mieter ist man beim Abschluss eines Mietverhältnisses gehalten, eine Mietkaution zu zahlen.
So eröffnet man ein Mietkautionskonto
Ein Kautionskonto einzurichten ist einfacher als man denkt. Hierbei ist zunächst die eigentliche Kautionssumme notwendig, also die Summe, welche im Mietvertrag angegeben ist, welche als Kaution für den Vermieter verfügbar sein soll. Anschließend gilt zu entscheiden, ob das Kautionskonto durch den Mieter oder Vermieter angelegt werden soll. Ist der Mieter bereit, dies selber anzulegen, so gilt es zu entscheiden bei welcher Bank dies geschieht. Klassisch am Filialschalter bei der Hausbank, oder bereits online bei einer Direktbank. Der Ablauf der Eröffnung für den Mieter ist dann wie folgt:
- Kautionssumme auf einem Girokonto verfügbar machen
- Neues Sparbuch (verpfändet dann als Mietkautionssparbuch) oder Sparkonto einrichten, sofern dies von der Bank dafür benötigt wird. Alternativ ein Unterkonto erstellen, welches verpfändet werden kann
- Kautionssumme auf das neue Konto überweisen
- Konto verpfänden, also eine Bürgschaftsurkunde oder Verpfändungsurkunde durch die Bank ausstellen lassen
Als Vermieter kann man das Konto ebenfalls einrichten, hierbei erhält man eine Bestätigung über die Einrichtung, welche an den Mieter übergeben werden kann.
Mietsicherheit als Vermieter für mehrere Mieter eröffnen
Ein einfaches Mietkautionskonto kann man mittlerweile einfach und schnell als Vermieter online einrichten. So ist es bspw. möglich, dieses bei der Instabank mit einer Verwaltungsoberfläche für den Vermieter einzurichten, oder aber als Mieter innerhalb weniger Minuten mit anschließender Möglichkeit die Mietkaution zu überweisen und eine Verpfändungserklärung im Onlinebanking zu beantragen.
Anlegen des Mietkautionskontos als Vermieter
Als Vermieter gibt es verschiedene Möglichkeiten ein Kautionskonto einzurichten. Hierbei gilt es lediglich, wenn der Vermieter die Kaution anlegt, er sich an das Mietrecht zu halten und eine Form zu wählen hat, welche einen vergleichbaren Zinssatz anbietet, die Kaution treuhändisch vom übrigen Vermögen des Vermieters verwaltet und einen dreimonatige oder kürzere Kündigungsfrist hat. Wichtig ist hierbei, dass das Konto als insolvenz-sicheres Mietkautionskonto angelegt wird. Also im Falle der Privatinsolvenz des Vermieters, nicht in die Insolvenzmasse mit einbezogen wird. Wird das Konto getrennt vom sonstigen Vermögen eingerichtet und treuhändisch verwaltet ist eine Insolvenzsicherheit gegeben. In der Vergangenheit haben Vermieter häufig Mietersammelkontos oder Kautionsammeltkontos genutzt, um die Kaution von verschiedenen Mietern einfacher zu hinterlegen. Dies ist mittlerweile nicht mehr notwendig aufgrund von Vermieterkonten, welches es erlauben Unterkonten für Mieter komfortabel online einzurichten.
Als Mieter ein Mietkautionskonto einrichten
Möchte man als Mieter ein Kautionskonto anlegen, so lohnt sich zunächst ein Vergleich der verschiedenen Anbieter. Anschließend kann man den Ablauf wie folgt zusammen fassen:
- Online oder am Filialschalter ein Bank ein Sparbuch oder Sparkonto einrichten
- Kautionssumme auf das neu eingerichtet Konto überweisen
- Verpfändungserklärung bei der Bank anfragen
- Die Erklärung dem Vermieter überreichen, anschließend ist die Kaution geleistet
Alternative zur Anlage der Mietkaution
Die Rückzahlung der Kaution für die bisherige Wohnung ist noch nicht erfolgt, die neue soll jedoch bereits hinterlegt werden? Dann können Sie sich hier über das Konzept der Mietkautionsversicherung bzw. Kautionsbürgschaft informieren. Mehr Informationen zu Konten für die Mietkaution und Möglichkeiten der Anlage auf Mietkautionskonten für Mieter und Vermieter erhalten Sie auf mietkautionskonto.info
Insolvenzschutz: der eigentliche Zweck der getrennten Anlage
Die Trennungspflicht des § 551 Abs. 3 BGB ist kein Formalismus. Sie entscheidet darüber, ob der Mieter sein Geld wiedersieht, wenn der Vermieter zahlungsunfähig wird.
Liegt die Kaution erkennbar treuhänderisch gebunden auf einem eigenen Konto, gehört sie wirtschaftlich weiter dem Mieter. Er kann sie nach § 47 InsO aussondern:
„Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.“ (§ 47 Satz 1 InsO)
Landet die Kaution dagegen auf dem privaten oder dem Geschäftskonto des Vermieters, vermischt sie sich mit dessen Vermögen. Der Mieter steht dann als einfacher Insolvenzgläubiger in der Reihe – und erhält in der Praxis einen Bruchteil oder nichts.
Der Mieter kann die Anlage erzwingen
Der Bundesgerichtshof hat dem Mieter dafür ein wirksames Druckmittel gegeben. Mit Urteil vom 13. Oktober 2010 (VIII ZR 98/10) hat er entschieden, dass der Wohnraummieter während des laufenden Mietverhältnisses ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB an der laufenden Miete hat, bis der Vermieter die Kaution nachweislich insolvenzfest angelegt hat. Eine Kündigung wegen der so einbehaltenen Miete ist unwirksam.
Praktisch heißt das für beide Seiten:
- Mieter sollten sich die Kontoverbindung und den Treuhandvermerk schriftlich bestätigen lassen.
- Vermieter sollten diesen Nachweis unaufgefordert erbringen – er kostet nichts und nimmt dem Konflikt die Grundlage.
Einlagensicherung: die zweite Schutzebene
Neben dem Insolvenzschutz gegenüber dem Vermieter steht der Schutz gegen die Insolvenz der Bank. Nach § 8 Abs. 1 EinSiG ist der Entschädigungsanspruch „der Höhe nach begrenzt auf den Gegenwert von 100 000 Euro“ je Einleger und Institut. Für übliche Kautionshöhen ist das mehr als ausreichend. Ausführlich dazu: Mietkaution und Einlagensicherung.
Die Verpfändung: was sie wirksam macht
Beim Konto auf den Namen des Mieters entsteht die Sicherheit erst durch die Verpfändung des Auszahlungsanspruchs an den Vermieter. Dafür genügt die Unterschrift unter eine Verpfändungserklärung nicht:
„Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.“ (§ 1280 BGB)
Schuldner ist hier die Bank. Ohne Anzeige der Verpfändung an das Institut ist die Sicherheit unwirksam – der Vermieter hätte im Ernstfall nichts in der Hand. Deshalb stellen Banken die Verpfändungsurkunde regelmäßig selbst aus und vermerken die Verpfändung im Konto.
Was beim Eigentümerwechsel passiert
Wird die Wohnung während des Mietverhältnisses verkauft, gehen die Rechte und Pflichten aus der Kaution nach § 566a BGB auf den Erwerber über. Der Mieter fordert sie also vom neuen Eigentümer zurück. Erhält er sie dort nicht, bleibt der frühere Vermieter verpflichtet (§ 566a Satz 2 BGB) – auch dann, wenn er die Kaution nie weitergereicht hat.
Für Vermieter beim Verkauf heißt das: Die Kaution samt Zinsen gehört in die Übergabe, dokumentiert und nachweisbar.
Häufige Fragen zum Mietkautionskonto
Ist eine Nachträgliche Einrichtung rechtmäßig?
Eine nachträgliche Einrichtung des Mietkautionskontos ist nur dann möglich, wenn der Mietvertrag ein Kautionskonto vorsieht, sowie der Vermieter dies nicht bei Schlüsselübergabe oder vor Mietbeginn eingerichtet hat oder hat einrichten lassen. In diesem Fall ist es eine Absprache zwischen Mieter sowie Vermieter ob und wie ein Kautionskonto eingerichtet wird. Ist im Mietvertrag keine Kaution vereinbart worden und der Vermieter möchte im Nachhinein eine Kaution, so ist dies lediglich über eine beidseitig gewollte Ergänzung bzw. Neufassung des Mietvertrages möglich.
Welche andere Kautionskonten gibt es?
Neben dem Mietkautionssparbuch sind mit Zustimmung des Vermieters auch andere Formen wie Tagesgeldkonten, Depotkonten oder Bausparverträge erlaubt. Die Kautionsleistung in Form eines Bausparvertrages lässt sich durch die Verpfändung eines Guthabenteils in Höhe des Kautionsbetrages erreichen. Diese Regelung hat den Vorteil, dass der Bausparvertrag weiter angespart werden kann. Sofern ein berechtigter Anspruch des Vermieters auf Auszahlung des verpfändeten Betrages entsteht, kann dieser Betrag durch eine Teilkündigung aus dem Bausparvertrag herausgelöst werden.
Für jedes Mietkautionskonto gilt, dass es auf den ursprünglich vereinbarten Kautionsbetrag wieder aufzufüllen ist, wenn der Vermieter während der Laufzeit des Mietvertrages eine berechtigte Entnahme getätigt hat.
Weitere Informationen zu den einzelnen Anbietern von Kautionskonten finden Sie hier:
- Mietkautionskonto Anbieter
- Commerzbank Mietkautionskonto: Kosten, Eröffnung und Zinsen im Check
- Deutsche Bank Mietkautionskonto: eingestellt – das bietet die Bank heute
- DMK Deutsche Mietkaution: kostenloses Kautionskonto mit Zinsen im Check
- Getmomo: Mietkautionskonten und Verwalter-Banking im Überblick
- heykaution Mietkautionskonto
- N26 Mietkautionskonto
- Postbank Mietkautionskonto
- Santander Bank Mietkautionskonto
- Volksbank Mietkautionskonto
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- § 566a BGB – Mietsicherheit beim Eigentümerwechselgesetze-im-internet.de
- § 273 BGB – Zurückbehaltungsrechtgesetze-im-internet.de
- § 1280 BGB – Anzeige der Verpfändung einer Forderunggesetze-im-internet.de
- § 47 InsO – Aussonderunggesetze-im-internet.de
- § 8 EinSiG – Deckungssumme der gesetzlichen Einlagensicherunggesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10 (Zurückbehaltungsrecht bis zur insolvenzfesten Anlage)dejure.org







