mietkaution.org

Mietkaution: Alle Informationen für Mieter und Vermieter

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer

Die Mietkaution begleitet ein Mietverhältnis von der Unterschrift bis zur Abrechnung – und an jeder Station gibt es eine Frage, die sich lohnt zu kennen. Diese Übersicht ordnet sie nach dem Zeitpunkt, an dem sie auftauchen.

Die vier Zahlen, die immer gelten

Frage Antwort Grundlage
Wie hoch darf die Kaution sein? höchstens drei Nettokaltmieten § 551 Abs. 1 BGB
Muss ich alles auf einmal zahlen? nein, drei gleiche Monatsraten § 551 Abs. 2 BGB
Muss die Kaution verzinst werden? ja, getrennt vom Vermögen des Vermieters § 551 Abs. 3 BGB
Gilt eine abweichende Klausel im Vertrag? nein, sie ist unwirksam § 551 Abs. 4 BGB

Diese vier Punkte sind nicht verhandelbar – auch dann nicht, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Alles Weitere hängt davon ab, in welcher Phase Sie stehen.

Beim Einzug: Form und Zahlung

Die erste Entscheidung ist, in welcher Form die Kaution gestellt wird. Konto und Sparbuch braucht der Vermieter nicht zu genehmigen, alles andere schon.

Wenn das Geld beim Einzug nicht verfügbar ist, gibt es Alternativen zur Hinterlegung – sie kosten allerdings laufend:

Während der Mietzeit: Zinsen und Sicherheit

Die Kaution liegt und verzinst sich – wenig, aber sie muss es. Was dabei zu prüfen ist:

Beim Auszug: Abrechnung und Rückzahlung

Hier entsteht der meiste Streit. Die entscheidende Unterscheidung ist die zwischen normaler Abnutzung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, und einem echten Schaden.

Wenn es Streit gibt

  • Musterbriefe – vorformulierte Schreiben für Rückforderung, Mängelanzeige und Kündigung, als Word- und PDF-Datei
  • Urteile zum Mietrecht – rund vierzig besprochene Entscheidungen mit Aktenzeichen
  • Mieterverein vor Ort – Rechtsberatung gegen Mitgliedsbeitrag, Vereinssuche des Deutschen Mieterbunds

Für Vermieter

Die Pflichtenseite ist übersichtlich: getrennt anlegen, verzinsen, am Ende abrechnen. Die Einzelheiten und die Werkzeuge dazu:

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauchgesetze-im-internet.de
  3. § 22 Abs. 6 SGB II – Zusicherung für Mietkaution und Wohnungsbeschaffungskostengesetze-im-internet.de