Mietkaution anlegen: Wer anlegt, welche Form zulässig ist und was sie bringt
Wer die Mietkaution anlegt, welche Form dafür zulässig ist und wo überhaupt eine Rendite entstehen kann – der Überblick für Mieter und Vermieter.
Inhalt
- Wer anlegt, hängt von der Kautionsform ab
- Die fünf Formen im Vergleich
- Was das Gesetz vorgibt
- Der Mieter ist nicht auf Entgegenkommen angewiesen
- Für Vermieter: die drei Pflichten
- Warum am Ende so wenig herauskommt
- Das Mietkautionsdepot
- Zinsen und Kosten vergleichen
- Später wechseln ist möglich
- Steuern auf die Kautionszinsen
- Häufige Fragen zur Anlage der Mietkaution
- Wer muss die Mietkaution anlegen?
- Welche Anlageform darf der Vermieter ablehnen?
- Wie hoch darf die Kaution sein?
- Welche Zinsen stehen mir zu?
- Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht insolvenzfest anlegt?
- Kann ich die Anlageform später wechseln?
- Muss ich Steuern auf die Kautionszinsen zahlen?
- Quellen
Wer anlegt, hängt von der Kautionsform ab
Zu Beginn eines Mietverhältnisses ist in der Regel eine Kaution zu stellen. Sie sichert den Vermieter gegen ausstehende Miet- und Nebenkostenzahlungen sowie gegen Schäden ab, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen.
Wer das Geld anlegt, entscheidet sich mit der Form:
- Barkaution beim Vermieter – er legt an und trägt die Pflichten aus § 551 Abs. 3 BGB.
- Vom Mieter angelegtes und verpfändetes Konto – das Guthaben bleibt in seinem Vermögen, der Vermieter erhält ein Pfandrecht.
- Depot mit verpfändeten Fondsanteilen – nur mit Zustimmung des Vermieters.
Ist im Mietvertrag nichts geregelt, ist der Weg über das verpfändete Konto des Mieters der übliche.
Die fünf Formen im Vergleich
| Form | Wer legt an | Kosten | Ertrag | Zustimmung nötig |
|---|---|---|---|---|
| Mietkautionskonto | Mieter oder Vermieter | 0 bis rund 60 € einmalig | Sparzins, gering | nein, der Regelfall |
| Kautionssparbuch | meist Mieter | je nach Bank | Sparzins, gering | nein |
| Mietkautionsdepot | Mieter | ab rund 12 € im Jahr | Marktrendite, mit Kursrisiko | ja |
| Mietkautionsbürgschaft | keine Anlage | 4,3 bis 4,7 % im Jahr | keiner | ja |
| Bankaval der Hausbank | keine Anlage | 1 bis 2 % im Jahr, belastet die Kreditlinie | keiner | ja |
Die Spalte ganz rechts wird oft übersehen. Nur Konto und Sparbuch sind Selbstläufer – bei Depot, Bürgschaft und Aval muss der Vermieter mitspielen. Nach § 551 BGB hat er Anspruch auf die vereinbarte Sicherheit, nicht die Pflicht, eine bestimmte Form zu akzeptieren.
Was das Gesetz vorgibt
Ein verbreiteter Irrtum lautet, es gebe keine Vorschriften zur Anlageform und die Rechtsprechung verlange lediglich einen „banküblichen Zins“. Das trifft nicht zu – § 551 Abs. 3 BGB ist ausdrücklich:
„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
Daraus folgen vier Festlegungen:
- Anlage bei einem Kreditinstitut – nicht in der Schublade und nicht auf dem Geschäftskonto.
- Ein konkreter Zinsmaßstab – der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz. Das ist eine Untergrenze, kein Zielwert.
- Trennung vom Vermögen des Vermieters – ausnahmslos, auch bei abweichender Anlageform.
- Die Erträge gehören dem Mieter und erhöhen die Sicherheit.
Die übrigen Absätze desselben Paragrafen stecken den Rahmen ab:
- Absatz 1: höchstens drei Nettokaltmieten – Betriebskostenvorauszahlungen und Pauschalen zählen nicht mit.
- Absatz 2: zahlbar in drei gleichen Monatsraten, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses. Näheres unter Mietkaution in drei Raten zahlen.
- Absatz 4: jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam – auch wenn beide unterschrieben haben.
Eine Ausnahme nennt Absatz 3 selbst: Bei Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen besteht keine Verzinsungspflicht. Die Trennungspflicht bleibt auch dort.
Der Mieter ist nicht auf Entgegenkommen angewiesen
Auch das ist ein verbreitetes Missverständnis. Legt der Vermieter die Kaution nicht insolvenzfest an, kann der Mieter den Nachweis verlangen und die Erfüllung erzwingen: Der Bundesgerichtshof hat ihm dafür ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete nach § 273 BGB zugestanden (Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10). Eine Kündigung wegen der einbehaltenen Miete ist unwirksam.
Vor der ersten Zahlung wirkt dasselbe Urteil sogar noch direkter: Der Mieter darf die Zahlung der Kaution davon abhängig machen, dass der Vermieter überhaupt ein insolvenzfestes Konto benennt. Einzelheiten unter Kaution auf dem Privatkonto des Vermieters.
Für Vermieter: die drei Pflichten
Wer die Kaution selbst entgegennimmt, hat wenig Spielraum, aber klare Vorgaben:
- Getrennt anlegen. Ein eigenes Konto mit erkennbarem Treuhandvermerk. Ein Konto, das nur intern „Kaution“ heißt, genügt nicht – der Vermerk muss gegenüber der Bank offengelegt sein, sonst greift der Insolvenzschutz nicht.
- Verzinsen. Zum Satz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist; die Erträge gehören dem Mieter.
- Abrechnen. Am Mietende die Kaution samt Zinsen abrechnen und den Rest auszahlen – siehe Rückzahlung der Mietkaution.
Wer mehrere Einheiten verwaltet, nutzt ein Sammelkonto mit Einzelausweisung je Mietverhältnis – dazu Vermieterkonto. In gravierenden Fällen kann eine zweckwidrige Verwendung der Kaution strafrechtlich als Untreue nach § 266 StGB zu bewerten sein; das setzt allerdings mehr voraus als ein falsch geführtes Konto.
Warum am Ende so wenig herauskommt
Bei der Abrechnung folgt oft die Enttäuschung: Die Kaution hat sich kaum verzinst. Der Grund liegt im Maßstab selbst. Der Referenzzins für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist liegt seit jeher deutlich unter dem, was Tages- und Festgeld bringen – auch nach dem Ende der Nullzinsphase. Klassische Kautionskonten bei Filialbanken bewegen sich häufig im Bereich von 0,01 bis 0,5 Prozent, während einzelne spezialisierte Anbieter darüber liegen.
Dazu kommt der Zielkonflikt: Je flexibler die Anlage, desto niedriger die Verzinsung. Der Vermieter muss die Kaution kurzfristig verfügbar halten, weil das Mietverhältnis jederzeit enden kann. Eine mehrjährige Festlegung scheidet damit aus.
Daraus folgt ein Schluss, der die meisten überrascht: Bei der Anbieterwahl wiegt die Gebührenfreiheit schwerer als der Zinssatz. Worauf es bei einem Mietkautionskonto kostenlos ankommt und welche Rolle die Bonität dabei spielt, steht in einem eigenen Beitrag. Bei 1.500 Euro Kaution bewegt sich der Jahresertrag im niedrigen einstelligen Eurobereich – ein einmaliges Einrichtungsentgelt von 59 Euro frisst den Ertrag mehrerer Jahre auf, während ein Zehntelprozent mehr Zins kaum ins Gewicht fällt.
Nachrechnen lässt sich beides mit dem Mietkaution-Zinsrechner.
Das Mietkautionsdepot
Wer mehr als den Referenzzins erreichen will, kommt an einer anderen Anlageform nicht vorbei – und die setzt nach § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Vereinbarung beider Seiten voraus. Einen Anspruch darauf hat der Mieter nicht.
Beim Mietkautionsdepot eröffnet der Mieter ein Fondsdepot, kauft Anteile – meist breit streuende ETFs – und verpfändet sie an den Vermieter. Der erhält eine Verpfändungsurkunde und kann im Sicherungsfall die Verwertung verlangen.
Der Unterschied zum Kautionskonto ist beidseitig: Renditechance gegen Kursrisiko. Fällt der Depotwert unter die vereinbarte Kautionssumme, kann der Vermieter eine Nachbesicherung verlangen – die Differenz trägt der Mieter. Eine Rendite ist keine Zinszusage.
Mit dem Renditerechner lässt sich der mögliche Ertrag über mehrere Jahre abschätzen:
[yieldcalculator]Zinsen und Kosten vergleichen
Der Vergleichsrechner stellt Kautionskonto, Mietkautionsbürgschaft, Bankbürgschaft und Depot nebeneinander – mit Kosten und zu erwartender Rendite über die geplante Mietdauer:
Später wechseln ist möglich
Die einmal gewählte Form ist nicht endgültig. Mit Zustimmung des Vermieters lässt sich die Kaution jederzeit umschichten – vom Sparbuch auf ein verzinstes Konto, vom Konto auf eine Bürgschaft, um Kapital freizusetzen, oder umgekehrt.
Der häufigste sinnvolle Wechsel ist der letzte: Wer jahrelang eine Bürgschaft mit rund fünf Prozent im Jahr zahlt, obwohl die Kautionssumme inzwischen verfügbar wäre, verschenkt Geld.
Steuern auf die Kautionszinsen
Die Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Abgeltungsteuer. Bleiben sie zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen unter dem Sparer-Pauschbetrag, fällt keine Steuer an: nach § 20 Abs. 9 EStG 1.000 Euro je Person, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 Euro.
Liegt das Konto auf den Namen des Mieters, stellt er der Bank einen Freistellungsauftrag. Läuft es auf den Vermieter, geht das nicht – dann holt sich der Mieter die einbehaltene Steuer über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück.
Häufige Fragen zur Anlage der Mietkaution
Wer muss die Mietkaution anlegen?
Beides ist zulässig. Nimmt der Vermieter die Kaution entgegen, muss er sie nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt von seinem Vermögen und verzinst anlegen. Häufiger legt der Mieter selbst an und verpfändet das Konto zugunsten des Vermieters – dann wählt er den Anbieter. Ist im Mietvertrag nichts geregelt, ist der Weg über das verpfändete Konto des Mieters der übliche.
Welche Anlageform darf der Vermieter ablehnen?
Alle außer der vereinbarten. Nach § 551 BGB hat er Anspruch auf die im Mietvertrag vereinbarte Sicherheit, nicht die Pflicht, eine andere Form anzunehmen. Kautionskonto und Sparbuch sind der Regelfall und werden praktisch immer akzeptiert; Depot, Bürgschaft und Bankaval brauchen seine Zustimmung.
Wie hoch darf die Kaution sein?
Höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete – Betriebskostenvorauszahlungen und Pauschalen zählen nicht mit (§ 551 Abs. 1 BGB). Zahlbar ist sie in drei gleichen Monatsraten, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses (Abs. 2). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nach Abs. 4 unwirksam, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Welche Zinsen stehen mir zu?
Der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche Zinssatz – nicht der von Tages- oder Festgeld. Dieser Referenzzins liegt deutlich darunter. Bei 1.500 Euro Kaution bewegt sich der Jahresertrag im niedrigen einstelligen Eurobereich; deshalb wiegt ein einmaliges Einrichtungsentgelt schwerer als der Zinssatz.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter nicht insolvenzfest anlegt?
Der Bundesgerichtshof hat dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete nach § 273 BGB zugestanden (Urteil vom 13.10.2010, Az. VIII ZR 98/10); eine Kündigung wegen der einbehaltenen Miete ist unwirksam. Vor der ersten Zahlung darf der Mieter die Kaution zurückhalten, bis der Vermieter überhaupt ein geeignetes Konto benennt.
Kann ich die Anlageform später wechseln?
Ja, mit Zustimmung des Vermieters. Eine Umschichtung ist jederzeit möglich – etwa von einer Bürgschaft auf ein Konto, sobald die Kautionssumme verfügbar ist. Dieser Fall lohnt sich am häufigsten, weil die Bürgschaft dauerhaft rund fünf Prozent der Kautionssumme im Jahr kostet.
Muss ich Steuern auf die Kautionszinsen zahlen?
Die Zinsen sind Kapitalerträge des Mieters. Mit einem Freistellungsauftrag fällt bis zum Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG keine Steuer an – 1.000 Euro je Person, 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Läuft das Konto auf den Vermieter, holt sich der Mieter die Steuer über die Anlage KAP zurück.
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- § 273 BGB – Zurückbehaltungsrechtgesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10 (Zurückbehaltungsrecht bis zur insolvenzfesten Anlage)dejure.org
- § 266 StGB – Untreuegesetze-im-internet.de
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetraggesetze-im-internet.de
- Deutsche Bundesbank – Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfristbundesbank.de


