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Mietkaution sparen

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Die Mietkaution anlegen

„Mietkaution sparen“ klingt nach einem Weg, das Geld gar nicht aufbringen zu müssen. So einfach ist es nicht: Die Kaution schuldet der Mieter in jedem Fall. Was sich vermeiden lässt, ist die Kapitalbindung – dass mehrere tausend Euro über Jahre auf einem Konto liegen, auf das niemand zugreift.

Der Preis dafür ist eine laufende Gebühr. Ob sich das lohnt, hängt an der Mietdauer und daran, wofür das Geld sonst gebraucht wird.

Die kurze Antwort

  • Wegfallen kann die Kaution nicht. Eine Bürgschaft ersetzt nur die Hinterlegung – im Schadensfall zahlt am Ende trotzdem der Mieter.
  • Der Mieter kann die Form nicht allein wählen. Welche Sicherheit geschuldet ist, steht im Mietvertrag; jede Abweichung braucht die Zustimmung des Vermieters.
  • Kostenlos und immer möglich ist die Ratenzahlung – drei gleiche Monatsraten nach § 551 Abs. 2 BGB.
  • Eine Bürgschaft zählt zur Höchstgrenze mit: Kaution und Bürgschaft dürfen zusammen drei Nettokaltmieten nicht übersteigen.

Was der Vergleich zeigt

Bevor es um Alternativen geht, lohnt der Blick auf die Zahlen: Was eine Bürgschaft über die geplante Mietdauer kostet und was die Kaution auf einem Kautionskonto einbringt, lässt sich direkt gegenüberstellen.

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Der günstigste Weg steht im Gesetz

Bevor irgendein Produkt in Frage kommt: Der Mieter darf die Kaution dritteln.

„Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“ (§ 551 Abs. 2 BGB)

Das ist ein Anspruch, kein Entgegenkommen: Nach § 551 Abs. 4 BGB ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Wer beim Einzug nur ein Drittel aufbringen muss, braucht in vielen Fällen gar keine Alternative. Ausführlich: Mietkaution in drei Raten zahlen.

Die Bürgschaft: Kapital frei, Gebühr laufend

Bei einer Mietkautionsbürgschaft stellt eine Versicherung oder Bank dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde. Der Mieter zahlt dafür einen Jahresbeitrag, üblicherweise vier bis sieben Prozent der Bürgschaftssumme, und hinterlegt kein Geld.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden.

Die Bürgschaft ist keine Versicherung für den Mieter

Nimmt der Vermieter die Bürgschaft in Anspruch, zahlt der Bürge – und holt sich das Geld anschließend beim Mieter zurück. Wirtschaftlich ist das ein Kredit auf Abruf. Der Beitrag kauft keine Schadenübernahme, sondern nur die Freistellung von der Hinterlegung.

Selbstschuldnerisch heißt: ohne Umweg über das Gericht

Verlangt wird fast immer eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Normalerweise könnte der Bürge nach § 771 BGB die Einrede der Vorausklage erheben – also darauf bestehen, dass der Gläubiger es zuerst beim Schuldner selbst versucht. Genau diese Einrede entfällt hier:

„Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat …“ (§ 773 Abs. 1 BGB)

Der Vermieter kann also direkt beim Bürgen kassieren. Für ihn ist das der Grund, diese Form zu verlangen.

Was noch möglich ist

Weg Kapital gebunden? Laufende Kosten
Ratenzahlung (§ 551 Abs. 2 BGB) ja, nach drei Monaten vollständig keine
Kautionsbürgschaft nein Jahresbeitrag
Bankbürgschaft (Aval) nein, mindert aber den Kreditrahmen Avalprovision
Mietkautionsdepot ja, aber renditetragend Depot- und Fondskosten, dazu Kursrisiko
Kautionskonto ja je nach Anbieter keine

Der Vermieter entscheidet mit. Ist im Mietvertrag eine Geldsumme vereinbart, kann der Mieter nicht einseitig auf eine Bürgschaft oder ein Depot ausweichen – § 551 Abs. 3 Satz 2 BGB lässt eine andere Anlageform nur zu, wenn die Vertragsparteien sie vereinbaren.

Die Obergrenze gilt für alles zusammen

Wer neben der Kaution noch eine Bürgschaft stellt, sollte rechnen: Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheit insgesamt höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen – Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen bleiben außen vor. Maßgeblich ist die Summe aller Sicherheiten, nicht ihre Anzahl. Mehr dazu: Kann der Vermieter Kaution und Bürgschaft verlangen?

Fazit

Sparen im Sinne von „nicht zahlen“ gibt es bei der Mietkaution nicht. Realistisch sind drei Stufen:

  1. Ratenzahlung nutzen – kostet nichts und steht jedem Mieter zu.
  2. Reicht das nicht, die Kosten einer Bürgschaft gegen die Mietdauer rechnen: Bei kurzer Mietdauer ist sie günstig, über zehn Jahre summiert sich der Jahresbeitrag auf ein Vielfaches der einmaligen Kapitalbindung.
  3. Ist das Geld vorhanden und die Mietdauer lang, ist die hinterlegte Kaution meist die günstigste Lösung – sie kostet nichts und kommt am Ende samt Zinsen zurück.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 771 BGB – Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
  3. § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
  4. § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaftgesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.