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SCHUFA-Auskunft für Vermieter: Welche Sie verlangen dürfen – und welche nicht

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Schufa Daten Mietkaution

Wer eine Wohnung vermietet, will wissen, ob die Miete zuverlässig kommt. Eine SCHUFA-Auskunft ist dafür das übliche Mittel — aber es gibt zwei völlig verschiedene Dokumente, und nur eines davon dürfen Sie verlangen.

Wer das falsche anfordert, verstößt gegen den Datenschutz. Wer das richtige zum falschen Zeitpunkt anfordert, ebenfalls. Die Datenschutzkonferenz hat dazu im Januar 2026 eine überarbeitete Vorgabe veröffentlicht — die Version 2.0 der Orientierungshilfe zu Selbstauskünften bei Mietinteressenten. Sie ist die maßgebliche Richtschnur und die Grundlage dieses Beitrags.

Die wichtigste Unterscheidung: zwei Dokumente, ein Name

Beides heißt umgangssprachlich „SCHUFA-Auskunft“, beides kommt von derselben Stelle — und trotzdem ist nur eines zur Vorlage bestimmt.

Datenkopie (Art. 15 DSGVO) SCHUFA-BonitätsCheck
Zweck Selbstauskunft für die eigene Kontrolle Nachweis zur Vorlage bei Dritten
Kosten kostenlos 29,95 € einmalig
Inhalt alle gespeicherten Daten: Konten, Kredite, Anfragen, Vertragsdetails nur vertragsrelevante Angaben und der Score
Darf der Vermieter sie verlangen? Nein Ja, in der letzten Phase

Der Kern in einem Satz: Die kostenlose Datenkopie enthält deutlich mehr, als für ein Mietverhältnis erforderlich ist — laufende Kredite, Kontoverbindungen, frühere Anfragen. Genau deshalb darf sie nicht verlangt werden.

Die Datenschutzkonferenz formuliert das ausdrücklich: Auskünfte nach Art. 15 DSGVO dürfen von Vermietern nicht angefordert werden, „denn diese enthalten häufig wesentlich mehr Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen, als für eine Beurteilung der Bonität im Rahmen des Mietverhältnisses erforderlich sind“.

Für Vermieter heißt das: Wer eine Datenkopie vorgelegt bekommt, erhält Informationen, auf die er keinen Anspruch hat. Bitten Sie stattdessen um den BonitätsCheck — und benennen Sie ihn konkret, sonst kommt das falsche Dokument.

Wann Sie was verlangen dürfen: das Drei-Phasen-Modell

Die Datenschutzkonferenz — der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden — unterscheidet drei Zeitpunkte im Vermietungsprozess. Sie unterscheiden sich nicht nur im Umfang der zulässigen Fragen, sondern auch in der Rechtsgrundlage.

Phase A — Besichtigungstermin

Rechtsgrundlage ist hier das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Zulässig sind:

  • Name, Vorname, Anschrift — die Identität darf durch Vorzeigen des Personalausweises überprüft und die Prüfung dokumentiert werden. Eine Ausweiskopie ist unzulässig, weil nicht erforderlich.
  • Wohnberechtigungsschein, wenn es um eine geförderte Wohnung geht — allerdings zunächst nur die Frage nach dem Vorliegen, der genehmigten Wohnfläche und der Zahl der Räume. Die Kopie darf erst später verlangt werden, weil darauf die Namen aller Haushaltsangehörigen stehen.

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind in dieser Phase „in aller Regel nicht erforderlich“. Ein Sammelformular, das beim Massenbesichtigungstermin ausgeteilt wird und Bonität, Gehalt und Mietschuldenfreiheit abfragt, ist damit datenschutzwidrig.

Phase B — Der Interessent erklärt, die Wohnung anmieten zu wollen

Mit dieser Erklärung entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis; ab hier gilt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Jetzt sind zulässig:

  • Anzahl der einziehenden Personen und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt. Weitere Angaben zu diesen Personen nicht — es sei denn, sie sollen Vertragspartner werden.
  • Eröffnetes, noch nicht abgeschlossenes Verbraucherinsolvenzverfahren — hier besteht eine Offenbarungspflicht des Interessenten.
  • Räumungsklagen wegen Mietrückständen der letzten fünf Jahre, die mit einem Räumungstitel endeten (LG Wuppertal, 16 S 149/98).
  • Beruf und Arbeitgeber als Bonitätskriterium. Die Dauer der Beschäftigung dagegen nicht — sie sagt in einer mobilen Arbeitswelt nichts über die Beständigkeit aus.
  • Nettoeinkommen und der nach laufenden Belastungen für die Miete verbleibende Betrag. Es genügt aber die Bestätigung, dass eine bestimmte Betragsgrenze überschritten wird. Nach den Gründen der Belastungen — Unterhalt, Darlehen — darf nicht gefragt werden.
  • Haustierhaltung, soweit sie zustimmungsbedürftig ist. Kleintiere fallen nicht darunter (BGH, VIII ZR 340/06).

Ein wichtiger Sonderfall: Werden die Mietzahlungen vollständig von einer öffentlichen Stelle übernommen und direkt an den Vermieter geleistet, sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen unzulässig. Zulässig ist dann nur ein Nachweis über die Kostenübernahme.

Phase C — Entscheidung für den Erstplatzierten

Erst wenn sich der Vermieter unter mehreren Interessenten für einen entschieden hat, darf er weitere Nachweise einholen — und das ist der Zeitpunkt für den Bonitätsnachweis. Ebenfalls erst jetzt: der Nachweis der Einkommensverhältnisse durch Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Steuerbescheid, jeweils mit Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.

Dürfen Vermieter die Auskunft selbst einholen?

Diese Frage wird häufig gestellt, und die Antwort fällt eindeutiger aus, als viele erwarten.

Eine eigene Abfrage bei einer Auskunftei ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DSGVO vorliegt. Entscheidend ist der Nachsatz der Datenschutzkonferenz: Liegen bereits ausreichende Informationen zur Bonität vor — etwa durch einen vom Interessenten vorgelegten BonitätsCheck —, ist eine eigene Abfrage nicht mehr zulässig.

Der übliche Ausweg, sich im Selbstauskunftsformular eine Einwilligung unterschreiben zu lassen, funktioniert nicht: Wird der Vertragsschluss von der Einwilligung abhängig gemacht, entsteht eine Zwangslage, und eine unfreiwillige Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11, Art. 7 Abs. 4 DSGVO unwirksam. Wo ohnehin eine gesetzliche Grundlage besteht, ist der Rückgriff auf eine Einwilligung sogar von vornherein unzulässig.

Praktisch heißt das: Der Weg über den Mietinteressenten, der den Nachweis selbst beschafft und vorlegt, ist nicht nur der bequemere, sondern der rechtlich vorgesehene.

Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung — ein Irrtum

Sie steht in unzähligen Bewerbungsmappen, und sie darf trotzdem nicht verlangt werden.

Der BGH hat am 30.09.2009 (Az. VIII ZR 238/08) entschieden, dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, seinem Mieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Da der Interessent sie also nicht beschaffen kann, kann sie von ihm auch nicht gefordert werden — so die ausdrückliche Folgerung der Datenschutzkonferenz.

Ebenfalls unzulässig: die Frage nach Kontaktdaten des aktuellen oder früheren Vermieters. Ein Anruf beim Vorvermieter ist damit keine zulässige Prüfmethode.

Was gefragt werden darf, sind erhebliche Pflichtverletzungen aus dem vorherigen Mietverhältnis — aber nur, wenn die Kündigung rechtskräftig oder die Pflichtverletzung unbestritten ist. Für die Erheblichkeitsschwelle gilt der Maßstab des § 543 Abs. 2 BGB: Ein Rückstand unterhalb einer Monatsmiete mit einer Verzugsdauer von weniger als einem Monat genügt nicht (BGH, 10.10.2012, VIII ZR 107/12). Überschritten ist die Schwelle bei Verzug an zwei aufeinanderfolgenden Terminen oder in Höhe von zwei Monatsmieten. Mehr dazu im Beitrag zum Mietrückstand.

Fragen, die Sie nicht stellen dürfen

Nach Art. 9 DSGVO sind Fragen nach besonderen Kategorien personenbezogener Daten unzulässig:

  • Religion und Weltanschauung
  • ethnische Herkunft
  • Gesundheitszustand
  • sexuelle Orientierung
  • politische Meinung
  • Gewerkschaftszugehörigkeit

Die Fassung von Januar 2026 nennt zusätzlich als unzulässig:

  • Staatsangehörigkeit — nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO
  • Schwangerschaft, Kinderwunsch und Heiratsabsichten — Kernbereich privater Lebensgestaltung
  • Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren — bei der Anbahnung eines Mietverhältnisses zählt allein die Bonität
  • Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen — sagt nichts über Zahlungsfähigkeit aus
  • Familienstand — die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten tritt nicht automatisch ein und rechtfertigt die Frage nicht

Wichtig für die Praxis: Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden — und eine falsche Antwort darauf berechtigt später weder zur Anfechtung noch zur Kündigung.

Was im BonitätsCheck steht und wie er zu lesen ist

Der BonitätsCheck ist bewusst reduziert. Er enthält:

  • Bestätigung der Identität und Anschrift
  • die Aussage, ob negative Merkmale vorliegen
  • einen Score, der die Zahlungswahrscheinlichkeit als Prozentwert einordnet

Nicht enthalten sind laufende Kredite, Kontoverbindungen, Kreditkartenanträge oder frühere Anfragen anderer Unternehmen. Für die Frage, ob jemand seine Miete zahlt, braucht es das auch nicht.

Der Score beruht darauf, wie zuverlässig frühere Zahlungsverpflichtungen erfüllt wurden, wie lange eine Kredithistorie besteht und ob es Zahlungsstörungen gab.

Ein Score allein ist kein Urteil. Junge Menschen ohne Kredithistorie und Personen, die nach Deutschland gezogen sind, haben oft niedrige Werte — schlicht mangels Daten, nicht wegen Zahlungsproblemen. Wer den Score als alleiniges Kriterium behandelt, sortiert systematisch die Falschen aus.

Wie alt darf ein Negativmerkmal sein?

Für die Einordnung eines Eintrags sind die Speicherfristen entscheidend — sie haben sich zuletzt deutlich verkürzt:

Sachverhalt Speicherdauer
Ausgeglichene Forderung, bezahlt innerhalb von 100 Tagen nach Eintrag („100-Tage-Regelung“, seit 01.01.2025) 18 Monate
Erteilte Restschuldbefreiung 6 Monate
Versagte Restschuldbefreiung 3 Jahre

Die 18-Monats-Frist setzt voraus, dass in dieser Zeit keine weiteren Negativmerkmale hinzukommen und keine Einträge aus Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzverfahren vorliegen. Ein einzelner, längst beglichener Eintrag aus einer alten Streitigkeit hat deshalb heute eine deutlich kürzere Halbwertszeit als früher.

Für Mietinteressenten heißt das umgekehrt: Ein fehlerhafter Eintrag lässt sich nach Art. 16 DSGVO berichtigen und nach Art. 17 DSGVO löschen. Vor der Wohnungsbewerbung lohnt der Blick in die kostenlose Datenkopie — nicht zur Vorlage, sondern zur Kontrolle.

Kosten, Bezug und Gültigkeit

Der BonitätsCheck kostet 29,95 € einmalig und wird als PDF innerhalb weniger Minuten bereitgestellt. Er lässt sich 60 Tage lang mit beliebig vielen Dritten teilen — ein Interessent braucht also nicht für jede Bewerbung einen neuen. Bezahlt wird er vom Mietinteressenten, nicht vom Vermieter.

Die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos. Verbreitet ist die Annahme, sie stehe nur einmal jährlich zu — das war die alte Rechtslage nach § 34 BDSG in der Fassung vor 2018. Die DSGVO kennt diese Begrenzung nicht; ein Entgelt ist nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen zulässig.

Ihr Nachteil in diesem Zusammenhang bleibt derselbe: Sie enthält zu viel, um sie weiterzugeben.

Unterlagen abgelehnter Bewerber löschen

Der Punkt wird in der Praxis fast durchgängig übersehen. Daten von Interessenten, mit denen kein Vertrag zustande kommt, sind nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO zu löschen, sobald sie für den Auswahlzweck nicht mehr gebraucht werden.

Die Datenschutzkonferenz nennt dafür eine konkrete Obergrenze: spätestens nach sechs Monaten, weil so lange Ansprüche wegen Benachteiligung nach § 21 AGG geltend gemacht werden können. Danach ist eine Aufbewahrung „für den Fall der Fälle“ unzulässig.

Ausdrücklich unzulässig ist außerdem das Führen einer „schwarzen Liste“ auffälliger Mietinteressenten oder der Abgleich neuer Bewerber mit einem vorhandenen Datenbestand. Und auch bei den Mietern, mit denen der Vertrag geschlossen wurde, gilt: Alles, was nur der Auswahl diente und für die Durchführung des Mietvertrags nicht gebraucht wird, ist zu löschen.

Was Vermieter praktisch tun sollten

  1. Beim Besichtigungstermin nur Name und Kontakt erfassen. Kein Sammelformular mit Bonitätsfragen, keine Ausweiskopie.
  2. Nach der Anmietungserklärung die für die Auswahl nötigen Angaben erheben — Personenzahl, Einkommenshöhe, Beruf, laufendes Insolvenzverfahren.
  3. Nach der Entscheidung gezielt den BonitätsCheck erbitten — nicht „eine SCHUFA-Auskunft“, weil sonst die Datenkopie kommt — und Einkommensnachweise in geschwärzter Kopie.
  4. Nicht selbst abfragen, wenn der Nachweis vorliegt, und keine Einwilligungserklärung ins Formular aufnehmen.
  5. Den Score einordnen statt ihn als alleiniges Kriterium zu nehmen, und das Alter eines Eintrags berücksichtigen.
  6. Unterlagen abgelehnter Bewerber löschen, spätestens nach sechs Monaten.

Wenn die Bonität nicht reicht

Ein schwacher Score bedeutet nicht zwingend eine Absage. Für die Absicherung gibt es Wege, die unabhängig von der Bonität funktionieren:

Für die Kaution selbst gilt: Sie muss nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt vom Vermietervermögen angelegt und verzinst werden. Wie viel Zinsen anfallen, zeigt der Mietkaution-Zinsrechner.

Ergänzend zur Bonität wird häufig die Mieterselbstauskunft eingeholt — für die dieselben Phasenregeln gelten.

Häufige Fehler

  • Bonitätsunterlagen schon beim Besichtigungstermin einsammeln
  • Eine Ausweiskopie zu den Unterlagen nehmen, statt den Ausweis nur vorzeigen zu lassen
  • „Eine SCHUFA-Auskunft“ verlangen, ohne zu sagen welche — dann kommt die Datenkopie mit zu vielen Daten
  • Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung fordern, die der Interessent gar nicht beschaffen kann
  • Beim Vorvermieter anrufen
  • Sich eine Einwilligung zur eigenen SCHUFA-Abfrage unterschreiben lassen
  • Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren
  • Den Score als alleiniges Auswahlkriterium behandeln

Produktbezeichnungen und Preise der SCHUFA ändern sich; maßgeblich ist die Anbieterseite. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur SCHUFA-Auskunft bei der Vermietung

Welche SCHUFA-Auskunft darf ein Vermieter verlangen?

Nur einen Bonitätsnachweis, der ausschließlich die für ein Mietverhältnis erforderlichen Angaben enthält – in der Praxis den SCHUFA-BonitätsCheck für 29,95 €. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO darf nicht verlangt werden, weil sie deutlich mehr Daten enthält als nötig.

Ab wann darf der Vermieter einen Bonitätsnachweis fordern?

Erst in der letzten Phase – nachdem er sich unter mehreren Interessenten für einen entschieden hat. Beim Besichtigungstermin sind Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz in aller Regel nicht erforderlich und damit unzulässig.

Darf der Vermieter selbst eine SCHUFA-Auskunft über den Mietinteressenten einholen?

Nur wenn eine gesetzliche Grundlage nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder f DSGVO vorliegt – und nicht mehr, wenn bereits ein vorgelegter Bonitätsnachweis ausreicht. Eine im Selbstauskunftsformular unterschriebene Einwilligung ist dafür kein tragfähiger Ersatz: Wird der Vertragsschluss davon abhängig gemacht, ist sie unfreiwillig und unwirksam.

Was steht im SCHUFA-BonitätsCheck?

Die Bestätigung von Identität und Anschrift, die Aussage, ob negative Merkmale vorliegen, und einen Score als Prozentwert. Nicht enthalten sind laufende Kredite, Kontoverbindungen, Kreditkartenanträge und frühere Anfragen anderer Unternehmen.

Darf ein Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangen?

Nein. Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter nicht verpflichtet ist, eine solche Bescheinigung auszustellen (Urteil vom 30.09.2009, VIII ZR 238/08). Weil der Interessent sie also nicht beschaffen kann, darf sie auch nicht von ihm gefordert werden. Ebenso unzulässig ist die Frage nach den Kontaktdaten des Vorvermieters.

Welche Fragen darf ein Vermieter nicht stellen?

Unzulässig sind Fragen nach Religion, ethnischer Herkunft, Gesundheit, sexueller Orientierung, politischer Meinung und Gewerkschaftszugehörigkeit sowie – nach der Fassung von Januar 2026 – nach Staatsangehörigkeit, Schwangerschaft, Kinderwunsch, Heiratsabsichten, Vorstrafen, Mitgliedschaft in Parteien oder Mietervereinen und dem Familienstand. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden; eine falsche Antwort berechtigt später weder zur Anfechtung noch zur Kündigung.

Wie lange darf ein Vermieter die Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie sie für die Auswahlentscheidung gebraucht werden, längstens sechs Monate – so lange können Ansprüche nach § 21 AGG geltend gemacht werden. Eine „schwarze Liste“ auffälliger Interessenten oder der Abgleich neuer Bewerber mit einem Altbestand sind unzulässig.

Wie lange bleibt ein negativer SCHUFA-Eintrag gespeichert?

Eine ausgeglichene Forderung, die innerhalb von 100 Tagen nach dem Eintrag bezahlt wurde, wird seit dem 1. Januar 2025 nach 18 Monaten gelöscht, sofern keine weiteren Negativmerkmale hinzukommen. Eine erteilte Restschuldbefreiung wird nach sechs Monaten gelöscht. Fehlerhafte Einträge lassen sich nach Art. 16 und 17 DSGVO berichtigen oder löschen.

Quellen

  1. DSK – Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen (V2.0, Januar 2026)datenschutzkonferenz-online.de
  2. SCHUFA-BonitätsCheck – Produktseitemeineschufa.de
  3. Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Persondsgvo-gesetz.de
  4. Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschungdsgvo-gesetz.de
  5. BGH, Urteil vom 30.09.2009 – VIII ZR 238/08 (keine Pflicht zur Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)juris.bundesgerichtshof.de
  6. HBDI – SCHUFA speichert ausgeglichene Forderungen nur noch 18 Monatedatenschutz.hessen.de
  7. § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grundgesetze-im-internet.de