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Mietbürgschaft

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer

Der Begriff Mietbürgschaft kommt in verschiedenen Situationen zum Einsatz und kann für unterschiedliche Zwecke bzw. Arten der Kautionsnutzung stehen. Die Mietbürgschaftserklärung ist hierbei das Dokument, welches in Mietverhältnissen zum Einsatz kommt.

Bankbürgschaft

Die Bankbürgschaft, auch Mietaval genannt ist eine Form der Mietkaution bei welcher eine Bank für die Kautionssumme bürgt und der Mieter hierfür eine laufende Avalprovision bezahlt. Anbieter ist in der Regel die eigene Hausbank; die frühere Bankbürgschaft der SWK Bank ist eingestellt. Bankbürgschaften für Mietkautionen sind meist selbstschuldnerisch: Der Bürge verzichtet damit auf die Einrede der Vorausklage (§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB), der Vermieter muss also nicht zuerst gegen den Mieter vorgehen.

Vorteile einer Bankbürgschaft:

  • Häufig günstiger als eine Mietkautionsbürgschaft
  • Ermöglicht die Kautionssumme anderweitig zu nutzen, ohne Kapital zu binden
  • Als Zwischenlösung denkbar, wenn bisherige Kaution noch nicht ausbezahlt wurde

Mietkautionsbürgschaft und Mietkautionsversicherung

Eine Mietkautionsversicherung ist eine Form der Mietkaution, in welcher es möglich ist die Kautionssumme anderweitig zu nutzen. So kann man diese bspw. als Investition in einem anderen Bereich nutzen, oder aber auch die Kautionsversicherung als Zwischenlösung nutzen, sofern eine bisherige Kaution noch nicht ausgezahlt wurde. Die Mietkautionsbürgschaft, oder auch Mietkautionsversicherung ist ebenfalls eine Serviceleistung, jedoch mit einem Versicherer als Risikoträger. Der Mieter zahlt hierbei einen jährlichen Beitrag – marktüblich sind rund 4,3 bis 4,7 Prozent der Kautionssumme –, und der Anbieter bürgt im Gegenzug für die Kautionssumme. Ein Vergleich verschiedener Anbieter ist hier möglich:

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Vorteile der Mietkautionsversicherung:

  • Bürgschaftsurkunde statt Barkaution
  • Schonung der Liquidität
  • Als Zwischenlösung bei Umzug möglich
  • Kapital ist nicht in Kaution gebunden

Private Mietbürgschaft – Bürgschaft über die Miete

Bürgschaft MieteEine seltener genutzt Form der Mietbürgschaft ist die des privaten Bürgen, nicht immer wird diese von Vermietern akzeptiert, da diese eine positive Bonität des Bürgen voraussetzt. Unter den Musterbriefen gibt es hierfür eine Vorlage. Die private Mietbürgschaft ist eine Form der Kautionshinterlegung bei der ein Dritter für die Kaution bürgt.

Der Dritte übernimmt hiermit für die aus diesem Mietverhältnis und seiner Beendigung resultierenden Ansprüche und Forderungen (Miete, Betriebskosten, Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Verzugszinsen, Kosten der Rechtsverfolgung etc.) eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag.

Nachteil der Mietbürgschaft: Auch wenn eine private Mietbürgschaft keine Kosten verursacht, muss der Vermieter sie nicht akzeptieren, wenn der Mietvertrag eine andere Sicherheit vorsieht.

Was ist ein Mietbürge?

Ein Mietbürge ist eine Person, welche für eine andere Person persönlich bürgt. Hierbei kommt eine Bürgschaftserklärung zum Einsatz - so können bspw. Eltern oder gute Freunde für einen Mieter bürgen und müssen somit im Falle des Falles für die offenen Schulden des Mieters einstehen. Dies können bspw. ausstehende Mietzahlungen sein, oder aber Beschädigungen an der Wohnung bzw. der Immobilie. Wie weit die Haftung reicht, bestimmt die Bürgschaftserklärung; üblich ist ein Höchstbetrag in Höhe der vereinbarten Kaution.

Das Risiko für einen Mietbürgen kennen und einschätzen

Das Risiko eines Mietbürgen sollte man nicht unterschätzen, so ist die persönliche Bürgschaft sehr schnell unterschrieben, ohne sich darüber bewusst zu sein, in welcher Form man für die andere Person bürgt. Was passiert bspw, wenn der Mieter seine Miete nicht bezahlt? In so einem Fall kann der Vermieter den Mietbürgen auffordern, für die Mietschulden einzustehen – bei einer Höchstbetragsbürgschaft bis zum vereinbarten Betrag. Vorsicht bei Erklärungen ohne Höchstbetrag: Dann haftet der Bürge für alle gesicherten Forderungen aus dem Mietverhältnis in ihrem jeweiligen Bestand (§ 767 BGB). Bei Wohnraum darf der Vermieter Kaution und Bürgschaft zusammen allerdings nur bis zur Grenze von drei Nettokaltmieten verlangen (§ 551 BGB).

Unterschied Mietbürgschaft zu Barkaution

Der Unterschied zwischen einer Barkaution und einer Mietbürgschaft ist, dass die Barkaution durch den Vermieter angelegt wird, bei einer Mietbürgschaft jedoch kein Geld hinterlegt wird. Die Mietbürgschaft bietet den Vorteil, dass die eigentliche Kautionssumme nicht direkt hinterlegt sein muss, im Zweifelsfall jedoch trotzdem durch den Mietbürgen aufgebracht werden muss. Bei einer Barkaution wird die Kautionssumme an den Vermieter übergeben, dieser legt die Summe auf ein Kautionskonto.

Wann kommt eine Mietbürgschaft zum greifen?

Es kann unterschiedliche Situationen geben, in welchen eine Mietbürgschaft zu Greifen kommen - einig sind sich diese, dass der Vermieter gegenüber dem Mieter Forderungen geltend machen darf. Dies ist bspw. bei den folgenden Situationen der Fall:

  • Bei Auszug - Eine Nebenkostenabrechnung muss noch durchgeführt werden, welche nicht durch den Mieter bezahlt wird
  • Bei Auszug - Es soll eine Instandsetzung laut Übergabeprotokoll stattfinden, welche jedoch nicht durch den Mieter beglichen wurde
  • Die Miete wird nicht bezahlt, es besteht ein Mietrückstand - in solch einem Fall kommt die Mietbürgschaft zum Tragen

Auf erstes Anfordern - was bedeutet das?

Häufig liest man von der Formulierung "Auf erstes Anfordern" oder der ersten Anforderung bei einer Mietbürgschaft. Diese Begriff ist deswegen so relevant, da der Vermieter gegenüber dem Mieter bzw. dem Bürgen einen Anspruch hat die Kaution zu nutzen, in der Regel jedoch eine Stellungnahme oder auch Gegenargumente einer Anforderung gelten. Wird eine Bürgschaft jedoch auf erstes Anfordern ausgestellt, so erhält der Vermieter sofort die angeforderte Summe, ohne Rückfrage - bis zu dem Betrag, welcher als Kaution vereinbart wurde. Anschließend kann der Mieter seine Rechte geltende machen und dies anfechten, in der Regel über den Gerichtsweg. Wird jedoch ein "Mieterschutz" oder eine Mietbürgschaft ohne erstes Anfordern ausgestellt, so darf der Mieter zunächst Stellung nehmen und seine Sicht er Dinge erklären, was zunächst geprüft wird bevor die Kaution ausgezahlt wird.

Elternbürgschaft oder Privatpersonenbürgschaft

Viele Mieter kennen diese Art des Bürgens also der Elternbürgschaft bspw. noch aus jungen Jahren, als die Eltern noch für die erste Wohnung gegenüber dem Vermieter gebürgt haben.

Bürgschaftserklärung und Verpfändungserklärung Vorlage

Unabhängig der Bürgschaftsform der Mietbürgschaft ist eine Verpfändungserklärung oder Bürgschaftserklärung das Schlüsselelement, welches dem Vermieter überreicht wird. Diese Erklärung kann der Vermieter im Falle des Falles dafür nutzen seine Rechte in Form eine Liquidierung der Kautionssumme zu wahren.

Übersicht
InhaltMietbürgschaft von Privatperson
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Alternative zur Word-Vorlage: online ausfüllen

Wer die Bürgschaftserklärung nicht in einer Textverarbeitung bearbeiten möchte, kann sie auf mietkautionsbuergschaft.info direkt im Browser ausfüllen und als druckfertiges PDF herunterladen – kostenlos und ohne Registrierung. Das Formular führt durch die Angaben zu Bürgen, Mieter, Mietobjekt und Vermieter und lässt die Ausgestaltung wählen, etwa den Verzicht auf die Einreden aus §§ 770 und 771 BGB.

Ausdrucken und eigenhändig unterschreiben bleibt in beiden Fällen nötig: Nach § 766 BGB bedarf die Bürgschaftserklärung der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine eingescannte oder digital signierte Erklärung ist unwirksam.

Bürgschaftserklärung online ausfüllen

Rechtlicher Hintergrund zur Mietbürgschaft von Privatpersonen

Einschränkungen & Unzulässigkeit

Bei Wohnraummietverhältnissen besteht für die Stellung einer Bürgschaft eine Einschränkung, da die Bürgschaft eine Sicherheit im Sinne von § 551 BGB darstellt mit der Folge, dass die Begrenzung der gesamten, durch den Mieter zu leistenden Sicherheit auf das Dreifache der Nettokaltmiete auch für die Bürgschaft gilt. Beispielsweise wäre damit eine Vereinbarung, nebeneinander eine Barkaution und eine Bürgschaft zu stellen, grundsätzlich unzulässig, soweit beide Sicherheiten betragsmäßig zusammengenommen die Summe von drei Nettokaltmieten überschreiten. Verlangt der Vermieter neben einer vollen Barkaution zusätzlich eine Bürgschaft, ist die Bürgschaft insoweit unwirksam (BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03).

Ausnahme von der Begrenzung der Sicherheitsleistung

Eine Ausnahme von der Begrenzung der Sicherheitsleistung besteht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1990 (Az. IX ZR 16/90) dann, wenn der Dritte von sich aus und unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall des Vertragsschlusses zusagt, nach dem von diesem der Abschluss bereits einmal abgelehnt worden ist.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter keine Bürgschaft verlangt, sie wurde ihm vielmehr vom Vater des Mietinteressenten angeboten, um Bedenken des Vermieters gegen die Bonität seines Sohnes auszuräumen.

Der BGH stellte in seiner Begründung fest, dass es nicht dem Schutzzweck des § 551 BGB widerspricht, wenn Eltern für ihre Kinder – anstelle einer Anmietung im eigenen Namen – von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsschlusses zusagen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind. Hierzu passend der Artikel: Kann ein Dritter zusätzlich zur Mietkaution eine Bürgschaft stellen?

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaftgesetze-im-internet.de
  3. § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärunggesetze-im-internet.de
  4. § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuldgesetze-im-internet.de
  5. § 770 BGB – Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeitgesetze-im-internet.de
  6. § 771 BGB – Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
  7. § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
  8. BGH, Urteil vom 30.06.2004 – VIII ZR 243/03 (Bürgschaft neben voller Barkaution)dejure.org
  9. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 – IX ZR 16/90 (BGHZ 111, 361; unaufgeforderte Drittbürgschaft)dejure.org
  10. kautionsfrei.de – Konditionen der Mietkautionsbürgschaftkautionsfrei.de
  11. R+V MietkautionsBürgschaft – Konditionen für Privatkundenruv.de
  12. Baloise Mietkautions-Police – Fragen und Antwortenhelvetia.de
  13. SWK Bank – Produktübersicht (keine Mietkautionsbürgschaft mehr, geprüft September 2026)swkbank.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.