Mietkaution vom Jobcenter: Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II
Die Mietkaution ist beim Einzug oft der größte Einzelposten – bis zu drei Nettokaltmieten auf einmal. Wer Bürgergeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht, kann sie vom kommunalen Träger bekommen. Aber nur unter einer Bedingung, an der die meisten Anträge scheitern: Der Antrag muss vor der Unterschrift unter den Mietvertrag gestellt sein.
Diese Seite erklärt die Rechtsgrundlage, den Ablauf, die Rückzahlung – und was Vermieter bei einer Kaution aus öffentlichen Mitteln beachten sollten.
Inhalt
- Die Rechtsgrundlage
- Der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern
- Die Ratenzahlung nicht vergessen
- Welche Unterlagen gebraucht werden
- Rückzahlung: 5 Prozent des Regelbedarfs
- Wenn der Leistungsbezug endet
- Was Vermieter beachten sollten
- Wenn die Zusicherung nicht kommt
- Häufige Fragen zur Mietkaution vom Jobcenter
- Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution als Zuschuss?
- Wann muss der Antrag gestellt werden?
- Wie wird das Kautionsdarlehen zurückgezahlt?
- Was passiert, wenn der Leistungsbezug endet?
- Muss der Vermieter wissen, dass die Kaution vom Jobcenter kommt?
- Quellen
Die Rechtsgrundlage
Maßgeblich ist § 22 Abs. 6 SGB II:
„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. […] Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.“
Drei Dinge stehen darin, die den ganzen Vorgang bestimmen:
- Vorherige Zusicherung. Nicht Antrag, nicht Bewilligung – Zusicherung, und zwar vorher.
- Der Träger am Ort der neuen Wohnung ist zuständig, nicht der bisherige. Bei einem Umzug in eine andere Stadt ist das eine andere Behörde als die, die bisher zahlt.
- Darlehen, kein Zuschuss. Das Wort „sollen“ bindet die Verwaltung; ein Zuschuss ist die begründungsbedürftige Ausnahme.
Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII bezieht, findet die entsprechende Regelung in § 35 Abs. 2 SGB XII. Der Ablauf ist derselbe.
Der Punkt, an dem die meisten Anträge scheitern
„Vorherig“ ist wörtlich gemeint. Wer den Mietvertrag unterschreibt, die Kaution zahlt und danach zum Amt geht, hat den Anspruch in aller Regel verloren – die Leistung wird nicht rückwirkend gewährt.
Das kollidiert mit der Realität des Wohnungsmarkts, auf dem Zusagen schnell erwartet werden. Der praktikable Weg:
- Vor der Besichtigungsphase beim zuständigen Träger vorsprechen und klären, welche Miethöhe als angemessen gilt.
- Sobald eine Wohnung feststeht: Antrag auf Zusicherung stellen, mit Wohnungsangebot, Kautionshöhe und Bankverbindung des Vermieters.
- Erst nach der Zusicherung unterschreiben. Vermieter, die die Situation kennen, akzeptieren eine kurze Reservierung – die Zusicherung ist für sie eine Zahlungsgarantie.
Welche Unterlagen gebraucht werden
- Wohnungsangebot oder Mietvertragsentwurf mit Angabe von Kaltmiete, Nebenkosten und Kautionshöhe
- Bestätigung des Vermieters über die Höhe der Kaution und die Kontoverbindung
- Begründung der Notwendigkeit des Umzugs – etwa Kündigung, unangemessene Wohnkosten, gesundheitliche Gründe, Familienzuwachs
- Aktuelle Leistungsbescheide und Nachweise über Einkommen und Vermögen
Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne sie in angemessener Zeit keine Wohnung gefunden werden kann. Die Notwendigkeit ist damit der Kern der Begründung – nicht der Wunsch nach einer besseren Wohnung.
Rückzahlung: 5 Prozent des Regelbedarfs
Das Darlehen wird nicht gestundet, sondern aus dem laufenden Bezug getilgt. § 42a Abs. 2 SGB II regelt das so: Solange Leistungen bezogen werden, wird ab dem Monat nach der Auszahlung monatlich in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Alleinstehende (2026, unverändert) | 563,00 € |
| Monatliche Aufrechnung, 5 Prozent | 28,15 € |
| Tilgungsdauer bei 1.500 € Kaution | rund 53 Monate |
Bis zum 1. Juli 2023 lag der Satz bei 10 Prozent; die Halbierung entlastet den laufenden Monat, verdoppelt aber die Laufzeit.
Und genau daran hängt der Punkt, den kaum jemand kennt: Eine Aufrechnung über mehr als vier Jahre gilt in der Rechtsprechung als unzumutbar, weil sie keine vorübergehende Leistungsminderung mehr ist. Wer in diese Größenordnung gerät, hat Argumente:
- Zuschuss statt Darlehen im Einzelfall, wenn die Rückzahlung nicht zumutbar ist
- Begrenzung der Aufrechnungsdauer in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 4 SGB II auf drei Jahre
- Erlass des Darlehens nach § 44 SGB II, ganz oder teilweise
Das sind keine Automatismen, sondern Anträge mit Begründung. Sie zu stellen kostet nichts.
Wenn der Leistungsbezug endet
Dann wird der noch nicht getilgte Betrag sofort fällig (§ 42a Abs. 4 SGB II). In der Praxis wird eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen, die sich an Einkommen und Vermögen orientiert.
Wer eine Arbeit aufnimmt, sollte das früh ansprechen. Eine Vereinbarung, die man selbst vorschlägt, fällt fast immer günstiger aus als eine Forderung, die nach Monaten unbeantwortet auf dem Tisch liegt.
Was Vermieter beachten sollten
Rechtlich ist eine Kaution aus öffentlichen Mitteln eine Mietsicherheit wie jede andere. Vier praktische Punkte gibt es dennoch:
Die Anlagepflicht gilt unverändert. Nach § 551 Abs. 3 BGB ist die Kaution getrennt vom eigenen Vermögen zu einem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem Mieter zu – auch dann, wenn das Geld ursprünglich vom Träger kam. Wie das sauber läuft, steht unter Mietkaution richtig anlegen.
Achten Sie auf die Zuordnung der Zahlung. Überweisungen von Behörden tragen nicht immer einen sprechenden Verwendungszweck. Lassen Sie sich Mieternamen und Wohnung im Betreff bestätigen, sonst wird die Zuordnung Jahre später zum Problem.
Abtretung schriftlich anzeigen lassen. Häufig lässt sich der Träger den künftigen Rückzahlungsanspruch abtreten. Dann ist am Ende des Mietverhältnisses nicht an den Mieter, sondern an den Träger auszuzahlen. Verlangen Sie die Abtretungsanzeige schriftlich – eine Auszahlung an den Falschen befreit nicht von der Schuld.
Die Abrechnung folgt den normalen Regeln. Eine feste gesetzliche Frist für die Kautionsabrechnung gibt es nicht; üblich sind drei bis sechs Monate, solange keine Nebenkostenabrechnung aussteht. Welche Abzüge zulässig sind, ordnet Die häufigsten Abzüge von Mietkautionen ein.
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Wenn die Zusicherung nicht kommt
- Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB – das erste Mittel, weil es nichts kostet und keine Zustimmung braucht.
- Wohngeld statt Bürgergeld? Wer knapp über der Bedürftigkeitsgrenze liegt, fällt aus dem SGB II heraus. Wohngeld deckt die Kaution allerdings nicht – die Einordnung dazu steht unter Wohngeld und Mietkaution.
- Mietkautionsbürgschaft – keine Hinterlegung, dafür ein laufender Beitrag von rund 4,7 Prozent der Kautionssumme im Jahr. Setzt eine positive Bonitätsprüfung voraus, die bei laufendem Leistungsbezug oft scheitert. Übersicht unter Mietkautionsbürgschaft.
- Darlehen von Angehörigen – zinslos und ohne Aufrechnung, aber nur, wenn es diese Möglichkeit gibt.
Häufige Fragen zur Mietkaution vom Jobcenter
Übernimmt das Jobcenter die Mietkaution als Zuschuss?
In aller Regel nicht. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II sagt ausdrücklich, dass Aufwendungen für eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden sollen. Ein Zuschuss ist damit die begründungsbedürftige Ausnahme, nicht die Regel. Praktisch heißt das: Das Geld fließt an den Vermieter, aber es bleibt eine Schuld gegenüber dem Träger.
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag. Das Gesetz verlangt eine vorherige Zusicherung, und zwar durch den kommunalen Träger am Ort der neuen Wohnung – nicht durch den bisherigen. Wer erst unterschreibt und danach zum Amt geht, hat den Anspruch in aller Regel verloren; nachträglich wird die Kaution nicht übernommen. Das ist der häufigste und teuerste Fehler bei diesem Thema.
Wie wird das Kautionsdarlehen zurückgezahlt?
Durch Aufrechnung: Solange der Leistungsbezug läuft, behält der Träger ab dem Monat nach der Auszahlung monatlich 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ein (§ 42a Abs. 2 SGB II). Bei einem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende sind das 28,15 Euro im Monat. Bis Mitte 2023 waren es 10 Prozent.
Was passiert, wenn der Leistungsbezug endet?
Der noch offene Darlehensbetrag wird sofort fällig (§ 42a Abs. 4 SGB II). In der Praxis wird dann eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen, die sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen orientiert. Wer eine Arbeit aufnimmt, sollte diesen Punkt früh ansprechen, statt auf die Forderung zu warten.
Muss der Vermieter wissen, dass die Kaution vom Jobcenter kommt?
Rechtlich ist die Herkunft ohne Bedeutung – die Kaution ist eine Mietsicherheit wie jede andere, und der Vermieter erhält den vollen Betrag. Praktisch fragt der Träger aber eine Bestätigung der Kautionshöhe und eine Bankverbindung ab, überweist häufig direkt und lässt sich den Rückzahlungsanspruch des Mieters abtreten. Eine Abtretung sollte dem Vermieter schriftlich angezeigt werden, damit am Ende klar ist, an wen auszuzahlen ist.
Quellen
- § 22 Abs. 6 SGB II – Zusicherung für Mietkaution und Wohnungsbeschaffungskostengesetze-im-internet.de
- § 42a SGB II – Darlehen und Tilgung durch Aufrechnunggesetze-im-internet.de
- § 44 SGB II – Erlass von Ansprüchengesetze-im-internet.de
- § 35 Abs. 2 SGB XII – Mietkaution in der Sozialhilfegesetze-im-internet.de
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- Bundesregierung – Regelbedarfe 2026, unveränderte Regelsätzebundesregierung.de
Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.


