Steigende Mieten bringen viele Haushalte an ihre Grenzen. Wohngeld hilft dabei – aber eine Frage bleibt für alle, die umziehen müssen: Wird auch die Mietkaution übernommen?

Die kurze Antwort: Nein. Das ist keine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern folgt aus dem Zweck der Leistung. Es gibt aber einen anderen Weg – und bei dem entscheidet vor allem der Zeitpunkt, ob er funktioniert.

Warum Wohngeld die Kaution nicht abdeckt

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den laufenden Wohnkosten. Es wird monatlich gezahlt, ist kein Kredit und muss nicht zurückgezahlt werden. Berechnet wird es aus Einkommen, Haushaltsgröße, Miethöhe und der Mietstufe des Wohnorts.

Die Mietkaution ist etwas anderes: eine einmalige Sicherheitsleistung an den Vermieter, die man am Ende des Mietverhältnisses zurückbekommt. Sie ist kein Wohnkostenbestandteil, sondern ein hinterlegter Vermögenswert – wirtschaftlich betrachtet wechselt das Geld nur den Aufbewahrungsort.

👉 Genau deshalb fällt sie nicht in den Förderbereich des Wohngeldgesetzes. Ein Antrag „auf Wohngeld für die Kaution“ wird abgelehnt, egal wie die Situation aussieht.


Der Weg, der funktioniert: Kautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II

Wer Bürgergeld bezieht oder dem Grunde nach beziehen könnte, hat einen anderen Anspruch. § 22 Abs. 6 SGB II sagt:

„Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.“

Zwei Dinge stecken in diesem Satz:

  • „sollen“ heißt: Im Regelfall besteht ein Anspruch, die Behörde hat kaum Spielraum
  • „als Darlehen“ heißt: Das Geld ist zurückzuzahlen – es ist kein Zuschuss

Der entscheidende Punkt: vorherige Zusicherung

Die Vorschrift verlangt eine vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers am Ort der neuen Wohnung. „Vorherig“ ist wörtlich gemeint.

👉 Antrag stellen, bevor der Mietvertrag unterschrieben ist. Wer erst unterschreibt, die Kaution zahlt und danach zum Amt geht, hat den Anspruch in aller Regel verloren – die Leistung wird dann nicht rückwirkend gewährt.

Das ist der mit Abstand häufigste Fehler bei diesem Thema und er kostet den vollen Kautionsbetrag.

Was der Antrag braucht

  • Nachweis, dass der Umzug notwendig oder erforderlich ist
  • das konkrete Wohnungsangebot mit Angaben zu Miete und Kautionshöhe
  • Bestätigung, dass die Kaution nicht aus eigenem Vermögen aufgebracht werden kann

Ausführlich zum Verfahren, den Zuständigkeiten und typischen Ablehnungsgründen: Mietkaution vom Jobcenter.


Rückzahlung: Was viele überrascht

Während des Leistungsbezugs wird ein Darlehen nach § 42a Abs. 2 SGB II durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Der Betrag wird also direkt von der laufenden Leistung einbehalten.

Für Kautionsdarlehen gibt es zusätzlich eine Sonderregel in § 42a Abs. 3 SGB II: Zahlt der Vermieter die Kaution am Ende des Mietverhältnisses zurück, wird das Darlehen sofort in Höhe des noch offenen Betrages fällig. Reicht die zurückgezahlte Kaution nicht aus, soll eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen werden, die die wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt.

👉 Praktische Folge: Es lohnt sich, beim Auszug auf eine vollständige und korrekte Kautionsabrechnung zu bestehen. Was der Vermieter zu Unrecht einbehält, bleibt als Schuld beim Träger stehen.

Dazu gehören auch die Zinsen: Nach § 551 Abs. 3 BGB muss die Kaution getrennt angelegt und verzinst werden, die Erträge stehen dem Mieter zu. Wie viel über die Mietdauer zusammenkommt, zeigt der Mietkaution-Zinsrechner. Welche Fristen und Ansprüche bei der Rückzahlung gelten, steht unter Mietkaution Rückzahlung.


Wohngeld oder Bürgergeld – was gilt für wen?

Wohngeld Bürgergeld
Rechtsgrundlage WoGG SGB II
Zuschuss zur laufenden Miete ja ja (Bedarfe für Unterkunft)
Mietkaution nein ja, als Darlehen (§ 22 Abs. 6)
Rückzahlung keine Darlehen wird getilgt
Antrag vor Vertragsschluss nötig nein ja, zwingend
Zielgruppe geringes, aber ausreichendes Einkommen ohne ausreichendes Einkommen

👉 Beide Leistungen schließen sich aus: Wer Bürgergeld bezieht, bekommt kein Wohngeld – die Unterkunftskosten sind dort bereits enthalten.


Wenn beide Wege ausscheiden

Wohngeldbeziehende ohne Bürgergeldanspruch müssen die Kaution selbst stemmen. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten, mit sehr unterschiedlichen Kosten.

Ratenzahlung – das gesetzliche Recht

Nach § 551 Abs. 2 BGB darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Die erste ist zu Mietbeginn fällig, die weiteren mit den folgenden Mieten. Das ist kein Entgegenkommen des Vermieters, sondern ein Anspruch – eine anderslautende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

Aus 2.400 € Kaution werden so drei Raten zu 800 €. Details: Mietkaution in 3 Raten zahlen.

👉 Das ist die günstigste Option überhaupt, weil sie nichts kostet. Sie wird am häufigsten übersehen.

Darlehen vom Sozialamt

In Härtefällen kommt ein Darlehen nach dem SGB XII in Betracht, etwa bei Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung. Auch hier gilt: vorher beantragen.

Mietkautionsbürgschaft

Statt Bargeld hinterlegt man eine Bürgschaft und zahlt dafür eine laufende Gebühr, üblicherweise etwa 5 Prozent der Kautionssumme pro Jahr.

Das schont die Liquidität beim Einzug – aber die Gebühr ist verloren, anders als die Kaution selbst. Bei 2.400 € Kaution und fünf Jahren Mietdauer summiert sich das auf rund 600 €, die man nicht zurücksieht. Für kurze Mietverhältnisse oder bei akutem Liquiditätsengpass kann das trotzdem sinnvoll sein, als Dauerlösung ist es die teuerste Variante. Ein Überblick: Mietkautionsbürgschaft.


Rechenbeispiel

Alleinstehende Person, 1.400 € netto, neue Wohnung mit 700 € Kaltmiete:

  • Wohngeld: je nach Mietstufe grob 150–250 € monatlich
  • Kaution: bis zu 2.100 € (drei Nettokaltmieten, § 551 Abs. 1 BGB)
  • davon über Wohngeld gedeckt: 0 €
  • mit Ratenzahlung: 3 × 700 € über drei Monate

👉 Wohngeld entlastet also dauerhaft bei der Miete, aber nicht beim Einzug. Genau dort entsteht die Lücke, die vorher geplant werden muss.


Die häufigsten Fehler

  • ❌ Erst den Mietvertrag unterschreiben, dann das Kautionsdarlehen beantragen – Anspruch verloren
  • ❌ Annehmen, Wohngeld decke Einzugskosten mit ab
  • ❌ Die gesetzliche Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB nicht nutzen
  • ❌ Beim Auszug Abzüge des Vermieters hinnehmen – das Darlehen bleibt sonst offen
  • ❌ Die Zinsen auf die Kaution nicht einfordern

Fazit

Wohngeld und Mietkaution gehören zu zwei verschiedenen Welten: Das eine ist ein Zuschuss zu laufenden Kosten, das andere eine einmalige Sicherheit, die man zurückbekommt. Deshalb wird die Kaution über das Wohngeld nicht übernommen – und daran ändert auch ein gut begründeter Antrag nichts.

Der tragfähige Weg führt über § 22 Abs. 6 SGB II, wenn ein Bürgergeldanspruch besteht – und er steht und fällt mit der Zusicherung vor Vertragsschluss. Wer diesen Anspruch nicht hat, sollte zuerst an die gesetzliche Ratenzahlung denken, bevor er zu einer kostenpflichtigen Bürgschaft greift.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung im Einzelfall. Wohngeldhöhen sind Näherungswerte und hängen von Mietstufe und Haushaltssituation ab.

Quellen

  1. § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizunggesetze-im-internet.de
  2. § 42a SGB II – Darlehengesetze-im-internet.de
  3. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  4. Wohngeldgesetz (WoGG)gesetze-im-internet.de

Zuletzt aktualisiert am

Autor: Ulf Mayer

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.