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Mietvertrag digital unterschreiben

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Mietvertrag digital unterschreiben

Mietverträge werden zunehmend digital geschlossen. Die Frage, ob das trägt, wird dabei meist zu schnell mit Ja beantwortet. Denn sie hat zwei ganz verschiedene Antworten, je nachdem, wie lange der Vertrag laufen soll.

Für den unbefristeten Wohnraummietvertrag ist die Form nahezu gleichgültig – er wäre sogar mündlich wirksam. Für jeden Vertrag über mehr als ein Jahr entscheidet die Signaturstufe darüber, ob die vereinbarte Laufzeit hält.

Warum die Form überhaupt eine Rolle spielt

Ein Mietvertrag ist an keine Form gebunden. Er kommt durch Angebot und Annahme zustande, auch am Küchentisch ohne Papier.

Die Ausnahme steht in § 550 BGB: Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht schriftlich geschlossen, gilt er als für unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vorschrift gilt über § 578 BGB auch für Gewerberaum.

Die Rechtsfolge ist keine Unwirksamkeit, sondern etwas anderes – und für Vermieter oft Schlimmeres: Der Vertrag lebt weiter, aber ohne die Bindung, die man vereinbaren wollte. Die fünfjährige Laufzeit, der Kündigungsausschluss, die Staffelvereinbarung über acht Jahre – all das wird mit gesetzlicher Frist kündbar. Im Gewerbemietrecht, wo Laufzeiten von zehn Jahren üblich sind, ist das regelmäßig ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Genau hier, und nur hier, wird die Art der digitalen Unterschrift zur entscheidenden Frage.

Die drei Signaturstufen

Maßgeblich ist heute die eIDAS-Verordnung der EU. Das früher einschlägige deutsche Signaturgesetz wurde bereits 2017 aufgehoben und durch das Vertrauensdienstegesetz ergänzt – Ratgeber, die noch auf das SigG verweisen, sind veraltet.

eIDAS kennt drei Stufen:

Stufe Was sie ist Ersetzt die Schriftform?
Einfach (EES) eingescannte Unterschrift, Name unter einer E-Mail, Klick auf „Zustimmen“ nein
Fortgeschritten (FES) eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet, Änderungen am Dokument werden erkennbar nein
Qualifiziert (QES) FES plus qualifiziertes Zertifikat eines gelisteten Vertrauensdiensteanbieters, Identität geprüft ja

Der entscheidende Satz steht in § 126a BGB: Soll die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, muss der Aussteller das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei einem Vertrag unterschreiben beide Seiten dasselbe Dokument – beide brauchen also eine QES.

Hier liegt das verbreitetste Missverständnis. Viele Ratgeber empfehlen „mindestens die fortgeschrittene Signatur“. Für die Wahrung der Schriftform nach § 550 BGB nützt sie nichts. Sie verbessert nur die Beweislage, nicht die Form.


Was das praktisch bedeutet

Unbefristeter Wohnraummietvertrag

Hier ist die Signaturstufe rechtlich zweitrangig, weil keine Schriftform vorgeschrieben ist. Ein per E-Mail ausgetauschtes und einfach signiertes PDF begründet einen wirksamen Vertrag. Sinnvoll ist eine belastbare Signatur trotzdem – nicht wegen der Form, sondern wegen des Beweises, welche Fassung mit welchen Anlagen vereinbart wurde.

Befristung, Staffelmiete, Kündigungsausschluss

Sobald eine Bindung über mehr als ein Jahr im Vertrag steht, ist die QES die einzige elektronische Option, die trägt. Das betrifft insbesondere:

  • den Zeitmietvertrag nach § 575 BGB,
  • die Staffelmiete mit mehrjährigem Verlauf und Kündigungsausschluss,
  • Gewerbemietverträge mit fester Laufzeit.

Nachträge sind die häufigste Falle

Die Schriftform erfasst alle wesentlichen Abreden. Wer einen formwirksamen Vertrag später per E-Mail ändert – andere Miete, zusätzlicher Stellplatz, veränderte Laufzeit –, kann damit die Schriftform des gesamten Vertrags zerstören. Jeder Nachtrag braucht dieselbe Form wie der Hauptvertrag, muss auf ihn Bezug nehmen und von allen Parteien unterzeichnet sein.

Das gilt auch beim Wechsel auf Vermieterseite: Bei mehreren Eigentümern müssen alle unterschreiben oder eine Vertretung muss erkennbar sein.


Ablauf einer digitalen Unterzeichnung

  1. Vertrag final stellen – einschließlich aller Anlagen, auf die verwiesen wird. Lose Anlagen ohne Verweis und Unterschrift sind der zweithäufigste Formfehler.
  2. Signaturstufe wählen – QES, sobald eine Bindung über ein Jahr vereinbart ist.
  3. Identifizierung – bei der QES einmalig per Video-Ident, eID des Personalausweises oder vor Ort. Sie dauert je nach Verfahren einige Minuten und muss vor dem Termin erledigt sein.
  4. Beide Seiten signieren dasselbe Dokument.
  5. Prüfen und archivieren – die signierte PDF-Datei samt Prüfprotokoll sichern, nicht nur einen Ausdruck. Die Signatur geht beim Drucken verloren.

Anbieter gibt es viele; entscheidend ist nicht der Name, sondern ob der Dienst als qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter in der EU-Vertrauensliste geführt wird. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die deutsche Liste. Mehrere verbreitete Werkzeuge bieten die qualifizierte Stufe nur als Zusatzoption gegen Aufpreis an – die Voreinstellung ist oft die fortgeschrittene Signatur.


Worauf beide Seiten achten sollten

Mieter:

  • Vor dem Signieren den vollständigen Vertrag lesen, einschließlich Anlagen und Hausordnung.
  • Eine eigene Ausfertigung der signierten Datei sichern, nicht nur den Link auf ein Portal – Zugänge laufen ab.
  • Prüfen, ob Miethöhe, Kaution und Laufzeit dem entsprechen, was besprochen war. Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und ist in drei Raten zahlbar.

Vermieter:

  • Bei jeder Bindung über ein Jahr QES verwenden – oder bewusst unbefristet schließen.
  • Nachträge in derselben Form und mit Bezug auf den Hauptvertrag.
  • Bei mehreren Eigentümern alle Unterschriften einholen.
  • Die Signaturdateien revisionssicher ablegen; ein Ausdruck ist kein Nachweis der Signatur.

Welche Bestandteile darüber hinaus in den Vertrag gehören, steht unter Mietvertrag, die Vermieterperspektive unter Mietvertrag erstellen.


Fazit

Digital unterschreiben funktioniert – mit einer klaren Grenze. Ohne Befristung ist die Form fast beliebig, und ein einfach signiertes PDF reicht. Mit Befristung, Kündigungsausschluss oder Staffelvereinbarung führt kein Weg an der qualifizierten elektronischen Signatur vorbei, auf beiden Seiten.

Wer sich unsicher ist, hat eine einfache Rückfallebene: Ein unbefristeter Vertrag auf Papier ist immer formwirksam. Der Aufwand der QES lohnt sich dort, wo die Laufzeit selbst den Wert des Vertrags ausmacht.

Quellen

  1. § 126 BGB – Schriftformgesetze-im-internet.de
  2. § 126a BGB – Elektronische Formgesetze-im-internet.de
  3. § 127 BGB – Vereinbarte Formgesetze-im-internet.de
  4. § 550 BGB – Form des Mietvertragsgesetze-im-internet.de
  5. § 578 BGB – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räumegesetze-im-internet.de
  6. eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 – elektronische Signaturen, Art. 25eur-lex.europa.eu
  7. Vertrauensdienstegesetz (VDG) – löste 2017 das Signaturgesetz abgesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.