Nur für den Fall, dass der Mieter die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlässt, ist der Vermieter nach den mietvertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Damit steht fest, dass dem Vermieter die Möglichkeit verbleiben muss, sich vom Zustand der Außenanlagen und des Gartens zu informieren, wozu es naturgemäß eines Betretens des Grundstücks der Mieter durch eine Gartenbaufirma bedarf. Dem Vermieter steht aber kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Zieht demgemäß der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vor, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.10.2010, Az.: 1 S 119/09.


Der Beklagte mietete vom Kläger eine Wohnung mit Garten. Nach § 27 des Mietvertrages wird die Gartenpflege zunächst vom Mieter in fachgerechter Eigenleistung durchgeführt. Bäume und Sträucher dürfen nur nach Absprache mit dem Vermieter geschnitten und entfernt werden. Sofern die Pflege des Gartens und Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. In dem vorliegenden Fall ist ein englischer Rasen übergeben worden, den der Mieter zur Wiese hat wachsen lassen. Der Vermieter wollte dagegen vorgehen.

Das Amtsgericht hat die Forderung des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, nach den vertraglichen Vereinbarungen sei die Gartenpflege Sache der Mieter. Das Berufungsgericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Die Verpflichtung des Beklagten zur Vornahme der Gartenpflege ist mietvertraglich geregelt. Nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens und des Vorgartens unterlassen wird, ist der Vermieter nach den vertraglichen Vereinbarungen berechtigt, diese Arbeiten in Auftrag zu geben. Eine derartige Unterlassung der Pflege und eine damit einhergehende Verwahrlosung der Gartenanlage hat der Kläger allerdings nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten bei Vertragsbeginn einen englischen Garten überlassen, der sich nunmehr in eine Wiese mit Klee und Unkraut gewandelt habe. Der Mieter hat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn im Mietvertrag zur Ausführung der Pflegearbeiten keine näheren Angaben gemacht worden sind. Dem Kläger als Vermieter steht kein Direktionsrecht hinsichtlich der Gartengestaltung zu. Wenn der Beklagte eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Garten vorzieht, ist diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen. Eine Vertragsverletzung liegt erst dann vor, wenn der Mieter den Garten verwildern und verkommen lässt, nicht jedoch schon, wenn er ihn nur wild wachsen lässt.

Das Gericht stellte auch klar, dass dem Vermieter aufgrund der vertraglichen Abreden in § 27 des Mietvertrages die Möglichkeit verbleiben muss, sich vom Zustand der Außenanlagen und des Gartens zu informieren. Dazu bedarf es naturgemäß eines Betretens des Grundstücks der Beklagten durch eine Gartenbaufirma.