Der Vermieter ist in seiner Entscheidung darüber, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei, wenn er in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat, da es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt. Die Entscheidungsfreiheit des Vermieters zur Hundehaltung wird nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze begrenzt, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.02.2010 – 6 S 269/09.


Da in der Wohnanlage bereits einige Hunde vorhanden waren, schaffte sich ein Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einen Mischlingshund an. In § 25 Ziff. 1 des Mietvertrages war geregelt, dass das Halten von Kleintieren (z.B. Ziervögel und Zierfische u.a.) ohne Erlaubnis des Vermieters (im haushaltsüblichen Umfang) zulässig ist. In § 25 Ziff. 2 heißt es:

„Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere einer Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Mitmieter in ihren Rechten aus dem Mietverhältnis beeinträchtigt werden.“

Der Vermieter hatte anderen Mietern, die in dem Anwesen bereits Hunde oder Katzen hielten, die dazu erforderliche Zustimmung jeweils erteilt. Dennoch verlangte der Vermieter mit seiner Klage die Abschaffung des Hundes mit der Begründung, der Hund habe die Wohnanlage verunreinigt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Mieter war ohne Erfolg. Das Landgericht entschied, dass dem Kläger gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abschaffung des Hundes zusteht. Die Haltung des Hundes innerhalb der Mietwohnung stellt eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung dar, da sie gegen § 25 des Mietvertrages verstößt. Die Beklagten haben gegen § 25 Abs. 2 des Mietvertrages verstoßen, da sie die gemäß § 25 Abs. 2 des Mietvertrages erforderliche vorherige Zustimmung des Vermieters zur Hundehaltung nicht eingeholt haben.

Das Landgericht hielt die Regelung der Tierhaltung in § 25 des Mietvertrages insgesamt für wirksam, da sie die Haltung von Kleintieren ohne besondere Gestattung zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 340/06) und auch für die Zustimmung zur Haltung sonstiger Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen kein Schriftformerfordernis aufgestellt worden ist (vgl. RE des OLG Hamm vom 13.01.1981).

Die Frage, ob der Vermieter bei einer wirksamen Tierhaltungsklausel die Erlaubnis nach freiem Ermessen versagen darf oder ob gewichtige und überzeugende Sachgründe für das Verbot vorliegen müssen, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Das Landgericht schloss sich der Auffassung an, dass der Vermieter in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, auch dann frei ist, wenn er wie hier in der Wohnanlage bereits andere Hunde geduldet hat (so auch OLG Hamm, RE vom 13.01.1981, WM 1981, 53 ff.; LG Köln, NJW 1994, 185 ff.). Nach dieser Auffassung wird das Ermessen des Vermieters nur durch die nach § 242 BGB geltenden Grundsätze, insbesondere durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens, begrenzt. Das Gericht stellte klar, dass es im Mietrecht keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aller Mieter gibt, da Art. 3 GG im Verhältnis zwischen Privatleuten grundsätzlich keine Anwendung findet. Daraus resultiere, dass der Mieter auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Gerade wenn schon einige Tiere gehalten werden, könne es durch ein weiteres Tier zu Problemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden. Ob die anderen Nachbarn mit der Hundehaltung einverstanden sind, ist nach Auffassung des Landgerichts wegen eines möglichen Mieterwechsels unerheblich.