Zur Rechtmäßigkeit eines Hausverbots gegen Rundfunkgebührenbeauftragte („GEZ-Mitarbeiter“) und Mitarbeitern einer Rundfunkanstalt (AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 23.08.2010, Az.: 42 C 0043/10, 42 C 43/10)

In dem entschiedenen Fall machten die Kläger gegen die Beklagten, eine Landesrundfunkanstalt, die Unterlassung unangemeldeten Betretens ihres Grundstücks geltend, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses, in dem sie ein Elektrogeschäft und eine Fußpflegepraxis betreiben. Da sie sich seit längerem von GEZ-Mitarbeitern, die unangemeldet in ihren Geschäftsräumen auftauchten, belästigt fühlten, erklärten sie gegenüber der GEZ ein Hausverbot. Dennoch wurden die Kläger noch zwei weitere Male von GEZ-Beauftragten in ihren Geschäftsräumen aufgesucht. Die Beklagten behaupteten, die Rundfunkgebührenbeauftragten hätten keinerlei Kenntnis von dem ausgesprochenen Hausverbot gehabt. Darüber hinaus führten die Beklagten an, das Hausrecht werde „treuwidrig“ ausgeübt, da der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution gefährdet sei, wenn durch einen Präzedenzfall jeder Hausbesitzer ein Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten leerlaufen lassen könnte. Es würde auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz verletzt, da der redliche Gebührenzahler für „Schwarzseher und -hörer“ mitbezahlen müsse, wenn sich Personen der Gebührenpflicht entzögen. Die Beklagte wandte darüber hinaus ein, dass sie keine Software habe, um ihre Mitarbeiter über Hausverbote zu informieren.

Das Amtsgericht Bremen gab der Unterlassungsklage statt. Das Gericht entschied, dass das gegenüber der GEZ schriftlich erklärte Hausverbot wirksam ist. Es stimmte zwar der Beklagten insofern zu, als die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diene. Eine Unwirksamkeit gegenüber den GEZ-Beauftragten ausgesprochener Hausverbote könne dies allein jedoch nicht begründen. Den Beauftragten stünden nach Auffassung des Gerichts keine hoheitlichen Zwangsrechte zu. Da öffentlich-rechtliche Vorschriften zur zwangsweisen Erlangung der Informationen fehlten, könnten entsprechende Befugnisse auch nicht über den Umweg zivilrechtlicher Beschränkungen von Eigentümerbefugnissen hergeleitet werden.

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz sei nicht tangiert, da es eine gewöhnliche, mit Gesetzesverstößen verbundene Folge sei, dass aufgrund von Gebührenausfällen redliche Gebührenzahler für Schwarzseher und -hörer mitbezahlen müssten. Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht treuwidrig, da die Kläger das Hausverbot nicht zu dem Zweck ausgesprochen haben, eine Überprüfung durch GEZ-Beauftragte zu verhindern.

Im Übrigen läge es im Verantwortungsbereich der Beklagten, durch eine hinreichende innerbetriebliche Organisation Rechtsverletzungen durch sie zu verhindern. Die GEZ hafte demnach auch, wenn von ihr beauftragte Mitarbeiter nichtsahnend gegen das Hausverbot verstoßen.

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