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Grundsteuermessbescheid: Warum der Einspruch hier hingehört – und nicht zur Gemeinde

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Grundsteuermessbescheid

Der Grundsteuermessbescheid ist der unscheinbarste der drei Bescheide zur Grundsteuer – und der, bei dem die meisten Fehler unwidersprochen bleiben. Der Grund ist ein Konstruktionsprinzip des Steuerrechts, das viele erst bemerken, wenn es zu spät ist: Wer gegen die spätere Grundsteuerrechnung der Gemeinde Einspruch einlegt, kann Bewertungsfehler nicht mehr heilen.

Drei Bescheide, eine Reihenfolge

Die Grundsteuer entsteht in drei Schritten, und jeder baut bindend auf dem vorherigen auf:

Schritt Wer Was festgestellt wird
1. Grundsteuerwertbescheid Finanzamt Wert des Grundstücks nach dem jeweiligen Landesmodell
2. Grundsteuermessbescheid Finanzamt Messbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl
3. Grundsteuerbescheid Gemeinde Grundsteuer = Messbetrag × Hebesatz

Die ersten beiden sind Grundlagenbescheide. Das bedeutet: Was dort festgestellt wurde, ist für den jeweils folgenden Bescheid verbindlich. Die Gemeinde prüft den Messbetrag nicht – sie multipliziert ihn mit ihrem Hebesatz.

Der Fehler, der teuer wird

Wer die Grundsteuerrechnung der Gemeinde für zu hoch hält und dagegen vorgeht, greift die falsche Stelle an. Einwendungen gegen die Bewertung müssen sich gegen den Grundsteuerwert- oder den Messbescheid richten – die Gemeinde ist an den Messbetrag gebunden und kann daran nichts ändern, selbst wenn er falsch ist.

Ist die Einspruchsfrist gegen die Grundlagenbescheide abgelaufen, steht der Fehler für die gesamte Dauer des Hauptfeststellungszeitraums fest. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann ihn nicht mehr heilen.

Die Frist: ein Monat

Der Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts ist innerhalb eines Monats einzulegen (§ 355 AO). Die Frist beginnt nicht am Datum des Bescheids, sondern mit seiner Bekanntgabe – bei Versand mit der Post gilt der Bescheid nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben.

Praktisch heißt das: Bescheid nicht ablegen, sondern am Tag des Eingangs prüfen. Vier Wochen klingen nach viel und sind es nicht, wenn erst Unterlagen zusammengesucht werden müssen.

Der Einspruch ist beim Finanzamt einzulegen, das den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder elektronisch. Eine Begründung kann nachgereicht werden – wichtig ist zunächst, die Frist zu wahren.

Was im Bescheid zu prüfen ist

Der Messbescheid selbst enthält wenige Angaben, aber jede davon wirkt sich unmittelbar auf den Betrag aus:

  • Aktenzeichen und Lage des Grundstücks – gehört der Bescheid überhaupt zu diesem Objekt?
  • Grundstücksart – Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, unbebaut? Davon hängt die Steuermesszahl ab.
  • Übernommener Grundsteuerwert – stimmt er mit dem Wertbescheid überein?
  • Steuermesszahl – für Wohngrundstücke gilt in den meisten Ländern ein niedrigerer Satz als für Geschäftsgrundstücke.
  • Zurechnung – ist der richtige Eigentümer benannt, bei mehreren die richtige Quote?

Fehler entstehen typischerweise dort, wo Angaben aus der Erklärung übernommen wurden: falsche Wohnfläche, falsches Baujahr, eine als Wohnraum erfasste Garage.

Was Vermieter besonders angeht

Für vermietete Objekte hat der Bescheid eine zweite Wirkung, die über die eigene Steuerlast hinausgeht: Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig. Ein zu hoch festgesetzter Messbetrag erhöht damit nicht nur die eigene Belastung, sondern auch die Nebenkosten der Mieter.

Daraus folgen zwei Punkte:

  • Die Umlage setzt eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag voraus. Ohne Betriebskostenklausel ist die Grundsteuer vom Vermieter zu tragen. Wie die Abrechnung aufzubauen ist, steht unter Nebenkosten richtig abrechnen.
  • Ändert sich die Grundsteuer, ändert sich die Vorauszahlung. Eine Anpassung ist nach der Abrechnung möglich – rückwirkend allerdings nur im Rahmen der Abrechnungsfrist.

Bei gemischt genutzten Objekten lohnt der genaue Blick auf die Grundstücksart: Die Einordnung als Mietwohngrundstück oder als Geschäftsgrundstück verändert die Steuermesszahl erheblich.

Wenn kein Bescheid kommt

Das ist kein Grund zur Entwarnung. Die Bescheide werden über mehrere Jahre versandt, und die Finanzämter arbeiten die Erklärungen in unterschiedlichem Tempo ab. Wer nach längerer Zeit nichts erhalten hat, sollte beim zuständigen Finanzamt nachfragen – vor allem, wenn die Gemeinde bereits eine Grundsteuer festsetzt.

Umgekehrt gilt: Ein Bescheid, der nie ankam, wird nicht bestandskräftig. Wer einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde erhält, ohne die vorgelagerten Bescheide je gesehen zu haben, sollte das gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Kurz gefasst

  • Drei Bescheide, zwei davon vom Finanzamt und bindend für den dritten.
  • Einwendungen gegen die Bewertung gehören gegen den Wert- oder Messbescheid, nicht gegen die Rechnung der Gemeinde.
  • Ein Monat Einspruchsfrist ab Bekanntgabe – der Bescheid gilt bei Postversand drei Tage nach Aufgabe als bekannt gegeben.
  • Für Vermieter zusätzlich relevant: Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig, ein Fehler wirkt also auch auf die Mieter.

Häufige Fragen zum Grundsteuermessbescheid

Gegen welchen Bescheid muss ich Einspruch einlegen?

Gegen den Grundsteuerwert- oder den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts – nicht gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Beide sind Grundlagenbescheide und für den jeweils folgenden verbindlich. Die Gemeinde ist an den Messbetrag gebunden und kann einen Bewertungsfehler nicht korrigieren, selbst wenn sie ihn erkennt.

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

Einen Monat nach § 355 AO, gerechnet ab Bekanntgabe. Bei Versand mit der Post gilt der Bescheid nach § 122 Abs. 2 AO am dritten Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben. Die Frist läuft also nicht ab dem Datum auf dem Bescheid. Eine Begründung kann nachgereicht werden – zuerst zählt die Fristwahrung.

Was steht im Grundsteuermessbescheid?

Das Aktenzeichen und die Lage des Grundstücks, die Grundstücksart, der übernommene Grundsteuerwert, die angewandte Steuermesszahl, der daraus errechnete Messbetrag und die Zurechnung zum Eigentümer. Jede dieser Angaben wirkt sich unmittelbar auf die spätere Steuer aus.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Der Bescheid wird bestandskräftig, und der festgestellte Messbetrag steht für den Hauptfeststellungszeitraum fest. Ein späterer Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde hilft nicht mehr, weil diese an den Messbetrag gebunden ist. In engen Ausnahmefällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Können Vermieter die Grundsteuer auf Mieter umlegen?

Ja, sie gehört nach § 2 Nr. 1 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten – vorausgesetzt, der Mietvertrag enthält eine wirksame Vereinbarung zur Umlage von Betriebskosten. Ohne sie trägt der Vermieter die Grundsteuer selbst. Ein zu hoch festgesetzter Messbetrag belastet damit auch die Mieter.

Ich habe keinen Messbescheid erhalten – was tun?

Beim zuständigen Finanzamt nachfragen, besonders wenn die Gemeinde bereits eine Grundsteuer festsetzt. Ein Bescheid, der nie bekannt gegeben wurde, wird nicht bestandskräftig; wer einen Grundsteuerbescheid erhält, ohne die vorgelagerten Bescheide je gesehen zu haben, sollte das gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

Quellen

  1. § 355 AO – Einspruchsfristgesetze-im-internet.de
  2. § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsaktsgesetze-im-internet.de
  3. § 171 Abs. 10 AO – Bindungswirkung von Grundlagenbescheidengesetze-im-internet.de
  4. § 13 GrStG – Steuermessbetraggesetze-im-internet.de
  5. § 25 GrStG – Festsetzung des Hebesatzesgesetze-im-internet.de
  6. § 2 Nr. 1 BetrKV – Grundsteuer als umlagefähige Betriebskostengesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.