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Nebenkosten richtig abrechnen: So vermeiden Vermieter teure Fehler

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Nebenkosten richtig abrechnen

Die Nebenkostenabrechnung ist der häufigste Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern — und der teuerste Fehler steckt nicht in einer falschen Position, sondern in einer versäumten Frist. Was umlagefähig ist, was in der Abrechnung stehen muss und welche zwei Fristen über Nachzahlung und Einwendungen entscheiden.

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Zwei Voraussetzungen, nicht eine

Damit eine Position auf den Mieter umgelegt werden darf, müssen beide Bedingungen erfüllt sein:

  1. Sie muss umlagefähig sein — also unter den Katalog der Betriebskostenverordnung fallen.
  2. Sie muss im Mietvertrag vereinbart sein. Ohne Vereinbarung trägt der Vermieter die Betriebskosten selbst; das ist der gesetzliche Regelfall nach § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Hier passiert der erste verbreitete Fehler: Eine Kostenart ist zwar grundsätzlich umlagefähig, steht aber nicht im Vertrag — dann ist sie es im konkreten Mietverhältnis nicht. Ein pauschaler Verweis auf „die Betriebskosten“ genügt allerdings; der Bezug auf die BetrKV oder deren Katalog ist nach der Rechtsprechung ausreichend bestimmt. Wer dagegen einzelne Arten aufzählt, ist auf die aufgezählten beschränkt.

Der Katalog der BetrKV

§ 2 BetrKV zählt siebzehn Positionen auf. Umlagefähig sind:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heizung und Warmwasser
  • Aufzug
  • Straßenreinigung und Müllbeseitigung
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung
  • Hauswart
  • Gemeinschaftsantenne oder Breitbandanschluss
  • Einrichtungen für die Wäschepflege
  • sonstige Betriebskosten (Nr. 17)

Die Auffangposition „sonstige Betriebskosten“ ist kein Freibrief: Was darunter abgerechnet werden soll — etwa Wartung von Rauchwarnmeldern oder Dachrinnenreinigung —, muss im Mietvertrag einzeln benannt sein. Ein bloßes „sonstige Betriebskosten“ im Vertrag trägt die Umlage nicht.

Was nicht umlagefähig ist

  • Verwaltungskosten — Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Buchhaltung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV)
  • Instandhaltung und Instandsetzung, also alle Reparaturen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV)
  • Instandhaltungsrücklagen
  • Modernisierungskosten — sie laufen über die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB, nicht über die Nebenkosten
  • Rechtsschutz- und Mietausfallversicherung
  • Leerstandskosten — sie trägt der Vermieter für die nicht vermieteten Einheiten

Der Klassiker in der Praxis ist die Mischposition: Der Hauswart mäht den Rasen (umlagefähig) und repariert die Gegensprechanlage (nicht umlagefähig). Dann ist der Instandhaltungsanteil herauszurechnen — notfalls durch nachvollziehbare Schätzung. Dasselbe gilt für Wartungsverträge, die auch Reparaturleistungen enthalten. Gartenpflege ist umlagefähig, die Neuanlage eines Gartens nicht.

Die zwei Fristen — hier wird es teuer

Zwölf Monate für den Vermieter

§ 556 Abs. 3 BGB verlangt, die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Versäumt der Vermieter das, ist eine Nachforderung ausgeschlossen — es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben muss er weiterhin auszahlen. Die Frist läuft also einseitig gegen ihn.

Beispiel: Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr 2025. Die Abrechnung muss dem Mieter bis zum 31. Dezember 2026 zugehen. Kommt sie im Januar 2027, ist die Nachzahlung verloren, egal wie berechtigt sie war.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht der Versand. „Nicht zu vertreten“ ist ein enger Ausnahmetatbestand — die verspätete Abrechnung eines Versorgers reicht in der Regel nicht, weil der Vermieter dann vorläufig abrechnen und später korrigieren kann.

Zwölf Monate für den Mieter

Spiegelbildlich muss der Mieter Einwendungen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach ist er damit ausgeschlossen — es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Wichtig für Mieter: Die Frist läuft auch dann, wenn die Abrechnung inhaltlich falsch ist. Wer eine Position für unberechtigt hält, muss das innerhalb des Jahres schriftlich sagen, nicht bloß die Zahlung zurückhalten.

Was in der Abrechnung stehen muss

Eine Abrechnung ist nur dann formell wirksam, wenn ein durchschnittlicher Mieter sie ohne juristische Hilfe nachvollziehen kann. Vier Angaben gehören zwingend hinein:

  1. Die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart
  2. Der Verteilerschlüssel mit Erläuterung
  3. Die Berechnung des Anteils des einzelnen Mieters
  4. Der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Abrechnung formell unwirksam — und eine formell unwirksame Abrechnung wahrt die Zwölfmonatsfrist nicht. Rechenfehler und falsche Ansätze sind dagegen bloß materielle Fehler; die Abrechnung bleibt wirksam und wird korrigiert.

Belege muss der Vermieter nicht mitschicken, aber auf Verlangen zur Einsicht bereitstellen. Bis das geschehen ist, darf der Mieter die Nachzahlung zurückhalten.

Umlageschlüssel und Abrechnungszeitraum

Ist im Vertrag kein Schlüssel vereinbart, wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 1 BGB). Verbrauchsabhängig erfasste Kosten sind nach Verbrauch abzurechnen. Für Heizung und Warmwasser schreibt die Heizkostenverordnung zwingend vor, dass 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig verteilt werden — rechnet der Vermieter rein nach Fläche ab, darf der Mieter den Anteil um 15 Prozent kürzen.

Der Abrechnungszeitraum darf höchstens zwölf Monate betragen. Ein Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 ist unzulässig. Er muss nicht das Kalenderjahr sein, aber einmal gewählt bleibt er in der Regel bestehen.

Der Bezug zur Kaution

Beim Auszug treffen beide Themen aufeinander: Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückbehalten, bis abgerechnet ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Üblich sind zwei bis vier Nebenkostenvorauszahlungen. Der Einbehalt muss der Höhe nach begründet sein, der Rest ist zeitnah auszuzahlen — und der einbehaltene Teil wird bis zur Auszahlung weiter verzinst.

Wie sich das rechnet, zeigt der Zinsrechner; die Reihenfolge der Ansprüche steht unter Verrechnung nach Mietende.

Den Überblick über Fristen, Umlagefähigkeit und Belegeinsicht — auch aus Mietersicht — gibt die Seite Nebenkostenabrechnung.

Prüfreihenfolge vor dem Versand

  1. Abrechnungszeitraum höchstens zwölf Monate?
  2. Jede Position im Mietvertrag vereinbart — bei „sonstigen Betriebskosten“ einzeln benannt?
  3. Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile herausgerechnet?
  4. Verteilerschlüssel benannt und erläutert?
  5. Heizkosten zu mindestens 50 Prozent verbrauchsabhängig?
  6. Vorauszahlungen abgezogen?
  7. Zugang vor Ablauf des zwölften Monats sichergestellt?

Ein Musterschreiben für die Betriebskostenabrechnung steht unter Musterbrief Betriebskostenabrechnung.

Quellen

  1. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (Abrechnungsfrist, Abs. 3)gesetze-im-internet.de
  2. § 556a BGB – Abrechnungsmaßstabgesetze-im-internet.de
  3. § 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertragsgesetze-im-internet.de
  4. Betriebskostenverordnung (BetrKV)gesetze-im-internet.de
  5. Heizkostenverordnung (HeizkostenV) – verbrauchsabhängige Abrechnung und Kürzungsrechtgesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 (Kautionseinbehalt für ausstehende Betriebskostenabrechnung)dejure.org

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.