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Hausratversicherung: Was sie zahlt, was nicht – und was das mit der Kaution zu tun hat

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer

Die Hausratversicherung ersetzt, was einem selbst gehört und in der Wohnung steht. Die Abgrenzung klingt banal, ist aber der häufigste Grund für Enttäuschungen im Schadenfall: Sie deckt nicht die Wohnung, nicht das Gebäude und nicht das, was der Mieter kaputt macht.

Diese Seite ordnet ein, was tatsächlich versichert ist, wie die Versicherungssumme angesetzt wird, wo die Sublimits liegen – und warum die Police bei der Kautionsabrechnung nicht hilft.

Was versichert ist

Versichert ist der gesamte bewegliche Hausrat: Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Geschirr, Wertsachen. Die Faustregel lautet: Alles, was man beim Umzug mitnehmen würde – plus fest verlegte Teppichböden und selbst eingebaute Küchen, weil man sie als Mieter auf eigene Kosten eingebracht hat.

Der Ersatz erfolgt zum Neuwert: Ersetzt wird, was die Neuanschaffung heute kostet, nicht der Zeitwert der zerstörten Sache. Das unterscheidet die Hausratversicherung vom Schadensersatz im Mietrecht, wo bei beschädigten Einrichtungsgegenständen der Zeitwert gilt – nachzurechnen mit dem Zeitwertrechner für Möbel.

Die versicherten Gefahren sind in fast allen Tarifen dieselben:

  • Feuer – Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
  • Leitungswasser – Rohrbruch, austretendes Wasser aus Zu- und Ableitungen
  • Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruch
  • Sturm und Hagel – Sturm meist ab Windstärke 8

Als Zusatzbausteine kommen typischerweise dazu: Fahrraddiebstahl, Glasbruch, Überspannungsschäden durch Blitz und Elementarschäden.

Was sie nicht zahlt – und wer dann zahlt

Hier entscheidet sich, ob die Police im Ernstfall trägt:

Schaden Zuständig ist
Eigene Möbel nach Wasserschaden zerstört Hausratversicherung
Waschbecken, Türblatt, Parkett der Mietwohnung beschädigt Privathaftpflicht mit Mietsachschäden
Schaden am Gebäude, an Leitungen, am Dach Wohngebäudeversicherung des Eigentümers
Hausrat des Nachbarn durch eigenes Verschulden zerstört Privathaftpflicht
Normale Abnutzung, Gebrauchsspuren niemand – das ist mit der Miete abgegolten

Die zweite Zeile ist die praktisch wichtigste. Mietsachschäden sind kein Hausratfall. Wer als Mieter das Waschbecken zerschlägt, braucht eine Privathaftpflicht, in der Mietsachschäden ausdrücklich eingeschlossen sind – sonst zahlt er selbst, und der Betrag wird bei Auszug von der Kaution abgezogen.

Versicherungssumme und Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Wert des Hausrats, kürzt der Versicherer im Schadenfall anteilig – und zwar auch bei kleinen Schäden. Wer für 60.000 Euro Hausrat nur 30.000 Euro versichert hat, bekommt von einem 4.000-Euro-Schaden die Hälfte.

Verbreitete Faustregel für die Summe:

rund 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche

Für eine 80-Quadratmeter-Wohnung ergibt das 52.000 Euro. Die Zahl ist ein Richtwert, kein Naturgesetz: Wer sehr sparsam eingerichtet ist, liegt darunter; wer Musikinstrumente, Fotoausrüstung oder eine Bibliothek besitzt, deutlich darüber.

Der entscheidende Hebel ist der Unterversicherungsverzicht. Fast alle Versicherer erklären ihn, wenn die Versicherungssumme nach der Quadratmeter-Pauschale angesetzt und die Wohnfläche korrekt angegeben wird. Dann verzichtet der Versicherer auf die Kürzung – auch wenn im Einzelfall mehr in der Wohnung steht. Das ist der wichtigste Punkt beim Abschluss, nicht der Beitrag.

Sublimits: die stillen Obergrenzen

Auch bei ausreichender Versicherungssumme zahlt der Versicherer für bestimmte Positionen nur bis zu einer Teilgrenze. Üblich sind:

  • Wertsachen insgesamt: meist 20 bis 30 Prozent der Versicherungssumme
  • Bargeld: je nach Tarif ein niedriger vierstelliger Betrag, außerhalb eines Tresors oft deutlich weniger
  • Schmuck und Uhren: gestaffelt danach, ob sie im Tresor liegen
  • Fahrräder: nur mit Zusatzbaustein, häufig gedeckelt und an Bedingungen geknüpft (abgeschlossener Raum, angeschlossen)

Wer Wertsachen oberhalb dieser Grenzen besitzt, muss sie gesondert vereinbaren. Im Schadenfall über die Grenze zu stolpern, ist ärgerlicher als jeder Beitragsunterschied.

Grobe Fahrlässigkeit

Nach dem Gesetz darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde – die brennende Kerze im leeren Raum, die offen stehende Wohnungstür, der Topf auf der eingeschalteten Herdplatte. Gute Tarife verzichten auf diese Kürzung, häufig bis zu einer festen Summe oder vollständig. Ob der Verzicht vereinbart ist, entscheidet über den Wert der Police mehr als der Preis.

Was sie kostet

Der Beitrag hängt an Wohnfläche, Versicherungssumme, Wohnort (Einbruchhäufigkeit), Selbstbeteiligung und Zusatzbausteinen. Für eine durchschnittliche Wohnung liegen die Beiträge häufig zwischen 3 und 10 Euro im Monat. Eine Selbstbeteiligung von 150 bis 250 Euro senkt den Beitrag spürbar und ist bei einer Versicherung, die für große Schäden gedacht ist, meist die richtige Wahl.

Im Schadenfall

  1. Schaden dokumentieren – Fotos vor dem Aufräumen, Liste der betroffenen Gegenstände mit Anschaffungsjahr und Preis.
  2. Bei Diebstahl die Polizei einschalten und eine Stehlgutliste einreichen; ohne Anzeige zahlt kein Versicherer.
  3. Versicherer unverzüglich informieren und nichts entsorgen, bevor der Schaden geprüft wurde.
  4. Bei Schäden in der Mietwohnung zusätzlich den Vermieter informieren. Die mietvertragliche Anzeigepflicht besteht unabhängig von der Versicherung – wer sie versäumt, haftet für Folgeschäden.

Hausratversicherung und Mietkaution

Die Hausratversicherung ersetzt die Kaution nicht und hilft bei der Abrechnung auch nicht: Sie zahlt für eigenes Eigentum, während die Kaution für Ansprüche des Vermieters haftet. Wer die Kaution vor Abzügen schützen will, braucht zwei andere Dinge – eine Privathaftpflicht mit Mietsachschäden und ein sauberes Übergabeprotokoll.

Nützlich ist sie im Auszugsfall trotzdem an einer Stelle: Wenn ein Schaden die Wohnung vorübergehend unbewohnbar macht, übernehmen viele Tarife die Kosten für eine Ersatzunterkunft. Was der Vermieter von der Kaution abziehen darf und was nicht, steht unter Die häufigsten Abzüge von Mietkautionen.

Worauf es beim Vergleich ankommt

  • Unterversicherungsverzicht vereinbart?
  • Grobe Fahrlässigkeit mitversichert – und bis zu welcher Summe?
  • Sublimits für Wertsachen, Bargeld, Fahrräder
  • Elementarschäden eingeschlossen oder zubuchbar?
  • Selbstbeteiligung und Beitragsunterschied dazu
  • Kündigungsfristen und Vertragslaufzeit – Verträge über mehr als drei Jahre binden lange

➡️ Weiterführend: Versicherungen rund ums Wohnen vergleichen

➡️ Abgrenzung: Hausrat oder Wohngebäude – was deckt was?

Häufige Fragen zur Hausratversicherung

Ist eine Hausratversicherung Pflicht?

Nein, sie ist freiwillig. Kein Vermieter kann sie im Mietvertrag wirksam vorschreiben – anders als bei der Kaution, die § 551 BGB ausdrücklich zulässt. Sinnvoll ist sie trotzdem, weil ein Wasser- oder Brandschaden den gesamten Hausrat auf einmal trifft.

Zahlt die Hausratversicherung Schäden an der Mietwohnung?

Nein. Sie ersetzt nur eigenes Eigentum. Für Schäden an der Wohnung selbst – Waschbecken, Türblatt, Parkett – ist die Privathaftpflicht mit Einschluss von Mietsachschäden zuständig. Genau diese Schäden rechnet der Vermieter bei Auszug gegen die Kaution auf.

Gilt die Versicherung auch für Keller und Dachboden?

Ja, sofern diese Räume zur Wohnung gehören. Für Fahrräder und Wertsachen gelten dort aber oft besondere Bedingungen – Fahrräder etwa nur, wenn sie in einem abgeschlossenen Raum stehen und angeschlossen sind. Ein Keller mit Lattenverschlag genügt vielen Versicherern nicht.

Wie schnell kann man die Hausratversicherung kündigen?

Regulär zum Ende der Vertragslaufzeit mit drei Monaten Frist; bei Verträgen über mehr als drei Jahre zum Ende des dritten Jahres (§ 11 VVG). Dazu kommen zwei Sonderkündigungsrechte – nach einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung (§ 40 VVG), und nach einem Schadenfall bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG).

Was passiert mit der Versicherung beim Umzug?

Sie zieht mit. Üblicherweise sind beide Wohnungen für einen Übergangszeitraum von zwei bis drei Monaten versichert, damit die Zeit zwischen Ein- und Auszug abgedeckt ist. Wichtig ist, dem Versicherer die neue Wohnfläche zu melden – sie bestimmt Beitrag und Versicherungssumme.

Quellen

  1. § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhunggesetze-im-internet.de
  2. § 92 VVG – Kündigung nach dem Versicherungsfallgesetze-im-internet.de
  3. § 11 VVG – Verlängerung und Kündigung des Versicherungsvertragsgesetze-im-internet.de
  4. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.