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Versicherungen vergleichen: Wann sich der Wechsel lohnt – und wie er rechtlich geht

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer

Ein Vergleich lohnt sich bei Wohnversicherungen selten wegen des Beitrags und fast immer wegen der Bedingungen. Der Unterschied zwischen zwei Tarifen liegt selten bei mehr als ein paar Euro im Monat – der Unterschied zwischen voller Leistung und anteiliger Kürzung dagegen bei mehreren tausend Euro.

Diese Seite fasst zusammen, worauf es bei den drei Policen rund ums Wohnen ankommt, wann ein Wechsel sinnvoll ist und mit welchen Rechten man auch aus einem laufenden Vertrag herauskommt.

Wann sich der Vergleich lohnt

Nicht der Kalender gibt den Anlass, sondern die Veränderung:

Anlass Warum jetzt
Umzug Wohnfläche, Lage und damit Beitrag und Versicherungssumme ändern sich ohnehin
Beitragserhöhung ohne mehr Leistung Sonderkündigungsrecht binnen eines Monats nach § 40 VVG
Nach einem regulierten Schaden Kündigungsrecht nach § 92 VVG – für beide Seiten
Aus Mieter wird Eigentümer Wohngebäudeversicherung kommt hinzu, Hausrat muss neu bemessen werden
Anbau, Ausbau, energetische Sanierung Gebäudedaten stimmen nicht mehr, Unterversicherung droht
Vertrag älter als zehn Jahre Alte Bedingungen kennen weder Rückstau noch Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit

Die Kriterien, die im Schadenfall zählen

Hausratversicherung

Entscheidend ist der Unterversicherungsverzicht – ohne ihn kürzt der Versicherer anteilig, auch bei kleinen Schäden. Danach kommen der Einschluss grober Fahrlässigkeit und die Sublimits für Wertsachen, Bargeld und Fahrräder.

  • Unterversicherungsverzicht
  • grobe Fahrlässigkeit mitversichert
  • Sublimits für Wertsachen und Bargeld
  • Fahrraddiebstahl und dessen Bedingungen
  • Selbstbeteiligung

➡️ Zur Detailseite: Hausratversicherung

Wohngebäudeversicherung

Hier zählt die richtige Ermittlung des Werts 1914, aus dem sich über den gleitenden Neuwert die Versicherungssumme ergibt. Für Vermieter kommt die Frage dazu, welche Bausteine sich über die Betriebskosten umlegen lassen.

  • gleitender Neuwert und Unterversicherungsverzicht
  • grobe Fahrlässigkeit mitversichert
  • Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes
  • Nebengebäude, Garagen, Photovoltaik
  • Umlagefähigkeit nach § 2 Nr. 13 BetrKV

➡️ Zur Detailseite: Wohngebäudeversicherung

Elementarschadenversicherung

Der Preis folgt der ZÜRS-Gefährdungsklasse der Adresse. Wichtiger als der Beitrag sind die Anforderungen an die Rückstausicherung – daran scheitern die meisten abgelehnten Schäden.

  • Rückstau ausdrücklich eingeschlossen
  • Anforderungen an die Rückstausicherung
  • ZÜRS-Zone und daraus folgender Selbstbehalt
  • Wartezeit bis zum Versicherungsbeginn
  • Ausschlüsse, etwa für Grundwasser

➡️ Zur Detailseite: Elementarschadenversicherung

Wer welche Police braucht

Wohnsituation Notwendig Sinnvoll ergänzend
Mieter Hausrat, Privathaftpflicht mit Mietsachschäden Elementarbaustein zum Hausrat, Glasversicherung
Selbstnutzender Eigentümer Wohngebäude, Hausrat Elementarbaustein zu beiden Verträgen
Vermieter Wohngebäude, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Elementarbaustein, Mietausfallschutz im Gebäudevertrag
WEG Wohngebäude gemeinschaftlich Elementarbaustein, Hausrat individuell je Eigentümer

Die Privathaftpflicht steht bei Mietern nicht ohne Grund in der Spalte „notwendig“: Sie deckt die Mietsachschäden – also genau die Positionen, die der Vermieter sonst bei Auszug gegen die Kaution aufrechnet. Mehr dazu unter Versicherungen rund ums Wohnen und Die häufigsten Abzüge von Mietkautionen.

Wie man aus einem laufenden Vertrag herauskommt

Drei Wege stehen offen, alle aus dem Versicherungsvertragsgesetz:

  • Ordentliche Kündigung (§ 11 VVG). Zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit, in der Regel mit drei Monaten Frist. Läuft der Vertrag über mehr als drei Jahre, kann zum Ende des dritten und jedes folgenden Jahres gekündigt werden – wichtig bei den langlaufenden Verträgen, die Versicherer gern mit Beitragsnachlass anbieten.
  • Beitragserhöhung (§ 40 VVG). Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Schutzes ändert, kann der Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung gekündigt werden. Das gilt auch, wenn der Versicherer die Selbstbeteiligung anhebt.
  • Nach einem Schadenfall (§ 92 VVG). Ist die Entschädigung verhandelt, kann jede Vertragspartei binnen eines Monats kündigen – der Versicherungsnehmer wie der Versicherer. Wer nach einem regulierten Schaden wechseln möchte, sollte diese Frist im Blick behalten.

Reihenfolge beachten: Erst die verbindliche Annahme des neuen Vertrags einholen, dann den alten kündigen. Vor allem beim Elementarbaustein ist die Annahme keine Formsache – in den Gefährdungsklassen 3 und 4 lehnen Versicherer ab oder nehmen nur mit hohem Selbstbehalt an. Wer zuerst kündigt, steht im ungünstigen Fall ohne Schutz da.

Drei Fallstricke beim Vergleich

  1. Der Beitrag ist nicht das Produkt. Zwei Hausrattarife mit identischer Versicherungssumme können sich um den Faktor zehn unterscheiden, was sie bei grober Fahrlässigkeit zahlen. Diese Zahl steht in keinem Preisvergleich prominent.
  2. Zu niedrige Summen sehen billig aus. Eine um ein Drittel zu niedrig angesetzte Versicherungssumme senkt den Beitrag sichtbar und die Leistung im Schadenfall unsichtbar – bis der Schaden eintritt.
  3. Alte Verträge sind nicht automatisch gut. Wer seit 2010 denselben Vertrag hat, zahlt womöglich wenig, hat aber weder Rückstauschutz noch einen Verzicht auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit.

Versicherungen, Kaution und Vermietung

Versicherung und Kaution sichern verschiedene Dinge und lassen sich nicht gegeneinander tauschen. Die Mietkaution haftet nach § 551 BGB für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis; die Versicherungen decken Schäden, für die im Zweifel niemand aus dem Mietvertrag geradesteht.

Berührungspunkte gibt es trotzdem zwei, und beide sind für die Abrechnung bei Auszug relevant: Die Privathaftpflicht des Mieters übernimmt Mietsachschäden, die sonst von der Kaution abgezogen würden. Und bei einem leicht fahrlässig verursachten Gebäudeschaden muss der Vermieter in aller Regel die – vom Mieter über die Nebenkosten mitfinanzierte – Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen, statt die Kaution anzugreifen.

➡️ Zurück zur Übersicht: Versicherungen rund ums Wohnen

Häufige Fragen zum Versicherungsvergleich

Wie oft sollte man Wohnversicherungen vergleichen?

Nicht nach Kalender, sondern nach Anlass. Die vier Anlässe sind Umzug, Beitragserhöhung, veränderte Wohnsituation und ein abgeschlossener Schadenfall. In allen vier Fällen besteht entweder ein Sonderkündigungsrecht oder die Vertragsgrundlage hat sich ohnehin geändert.

Kann man einen laufenden Vertrag vorzeitig kündigen?

Ja, in drei Konstellationen. Nach einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung (§ 40 VVG). Nach einem Schadenfall bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 VVG). Und bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren zum Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist (§ 11 VVG).

Ist der günstigste Tarif der richtige?

Selten. Bei der Hausratversicherung entscheidet der Unterversicherungsverzicht über den Wert der Police, bei der Wohngebäudeversicherung der Einschluss grober Fahrlässigkeit und der Elementarbaustein. Ein Beitragsunterschied von 30 Euro im Jahr wiegt gegen eine Leistungskürzung von mehreren tausend Euro nichts.

Kündigen, bevor der neue Vertrag steht?

Nein. Erst die Annahme des neuen Vertrags abwarten, dann den alten kündigen. Insbesondere beim Elementarbaustein kann der neue Versicherer ablehnen oder nur mit hohem Selbstbehalt annehmen – wer vorher gekündigt hat, steht dann ohne Schutz da.

Quellen

  1. § 11 VVG – Verlängerung und Kündigung des Versicherungsvertragsgesetze-im-internet.de
  2. § 40 VVG – Kündigung bei Prämienerhöhunggesetze-im-internet.de
  3. § 92 VVG – Kündigung nach dem Versicherungsfallgesetze-im-internet.de
  4. § 2 Nr. 13 BetrKV – Sach- und Haftpflichtversicherung als umlagefähige Betriebskostengesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.