Der Rechner oben erstellt die Kautionsabrechnung als PDF: Zinsen monatsgenau nach den Bundesbank-Sätzen, Steuerabzug, Abzüge und Auszahlungsbetrag in einem Dokument. Darunter steht, was hineingehört, wann sie fällig ist und welche Fristen dabei laufen.
Inhalt
- Was die Kautionsabrechnung leistet
- Wann sie fällig ist
- Was hineingehört
- 1. Stammdaten
- 2. Die Kaution und ihre Anlage
- 3. Zinsen und Steuer
- 4. Abzüge
- 5. Schlussrechnung
- Was nicht abgezogen werden darf
- Die Zinsen richtig berechnen
- Form und Versand
- Häufige Fragen zur Kautionsabrechnung
- Wann muss die Kautionsabrechnung vorliegen?
- Muss die Abrechnung schriftlich erfolgen?
- Darf ich einen Teil auszahlen und den Rest einbehalten?
- Was darf nicht von der Kaution abgezogen werden?
- Wie werden die Zinsen in der Abrechnung ausgewiesen?
- Was kann der Mieter tun, wenn keine Abrechnung kommt?
- Wie widerspricht man einzelnen Positionen?
- Quellen
Was die Kautionsabrechnung leistet
Die Kautionsabrechnung ist die Erklärung des Vermieters, ob und welche Ansprüche er aus dem beendeten Mietverhältnis geltend macht. Das ist keine Formalie: Mit ihr wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig, und ab dem Schluss dieses Jahres läuft die dreijährige Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sie auch konkludent erfolgen kann — eine erklärte Aufrechnung oder eine Klage genügt (Urteil vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17). Eine schriftliche Aufstellung ist also nicht zwingend, aber der einzige Weg, der beiden Seiten Klarheit gibt und im Streitfall trägt. Was daraus im Einzelnen folgt, steht unter Kaution auch ohne Abrechnung verwertbar.
Wann sie fällig ist
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Der Vermieter hat eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist; in der Praxis sind drei bis sechs Monate der Korridor.
Zwei Sonderfälle verlängern:
- Offene Betriebskostenabrechnung. Steht sie noch aus, darf ein angemessener Teil einbehalten werden, bis abgerechnet ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05). Üblich sind zwei bis vier Nebenkostenvorauszahlungen — für den Rest gilt die normale Frist, er ist zeitnah auszuzahlen.
- Schäden an der Wohnung. Ersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten ab Rückgabe (§ 548 Abs. 1 BGB). Mit der Kaution verrechnen darf er sie unter Umständen auch danach noch, wenn er die Ersetzungsbefugnis in der Abrechnung ausübt (BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23).
Wichtig für Vermieter: Ein pauschaler Einbehalt „bis alles geklärt ist“ trägt nicht. Jeder zurückbehaltene Euro braucht einen benannten Grund und einen Betrag.
Was hineingehört
1. Stammdaten
- Name und Anschrift von Vermieter und Mieter
- Mietobjekt mit Lage in der Anlage
- Beginn und Ende des Mietverhältnisses, Datum der Rückgabe
2. Die Kaution und ihre Anlage
- Ursprüngliche Kautionssumme und Datum der Zahlung — bei Ratenzahlung nach § 551 Abs. 2 BGB jede Rate einzeln, weil sie sich erst ab Einzahlung verzinst
- Anlageform und kontoführendes Institut
- Zinssatz und Zinszeitraum
3. Zinsen und Steuer
- Bruttozinsen je Jahr, nicht als Summe
- Einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, getrennt ausgewiesen
- Nettozinsen
Der getrennte Ausweis ist der häufigste Auslöser für Rückfragen, wenn er fehlt: Der Mieter sieht sonst nur einen Nettobetrag, den er nicht nachvollziehen kann.
4. Abzüge
- Mietrückstände mit Monat und Betrag
- Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung, mit Verweis auf die Abrechnung
- Schadensersatz — je Position einzeln, beziffert und belegt
- Sicherheitseinbehalt mit Grund und voraussichtlicher Dauer
5. Schlussrechnung
- Kaution zuzüglich Nettozinsen
- abzüglich der Einzelpositionen
- Auszahlungsbetrag, Bankverbindung, Datum, Unterschrift
Was nicht abgezogen werden darf
Hier entstehen die meisten Streitigkeiten, und die Regeln sind eindeutig:
- Normale Gebrauchsspuren. Vertragsgemäße Abnutzung ist mit der Miete abgegolten (§ 538 BGB) — Laufspuren im Teppich, Dübellöcher in üblichem Umfang, vergilbte Silikonfugen.
- Der Neupreis statt des Zeitwerts. Ersetzt wird der Zeitwert; bei einem zehn Jahre alten Teppichboden ist das wenig. Der Zeitwertrechner liefert die Gegenrechnung.
- Kosten der Kontoführung. Die Anlage ist die gesetzliche Pflicht des Vermieters; ihre Kosten dürfen die Kaution nicht schmälern.
- Schäden, die eine Versicherung ersetzt. Reguliert der Gebäudeversicherer, hat der Vermieter insoweit keinen Anspruch gegen den Mieter.
- Nicht bezifferte Positionen. „Diverse Renovierungsarbeiten“ ist keine Abrechnungsposition.
Die Rangfolge der Ansprüche steht unter Verrechnung nach Mietende.
Die Zinsen richtig berechnen
Maßgeblich ist nach § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB der Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Drei Punkte werden dabei regelmäßig falsch gemacht:
- Ohne Zinseszins gerechnet. Die Zinsen werden nicht ausgezahlt, sondern erhöhen die Sicherheit — sie verzinsen sich mit.
- Mit einem Durchschnittszins über die ganze Mietzeit. Zwischen 2016 und 2022 fiel fast nichts an, ab 2023 wieder deutlich mehr. Ein Mittelwert über zehn Jahre trifft keines der Jahre.
- Steuer nicht ausgewiesen. Führt die Bank Abgeltungsteuer ab, gehört das in die Abrechnung, sonst wirkt der Zinsbetrag zu niedrig.
Die Zinssätze seit 1990 und die monatsgenaue Berechnung stehen beim Kautionszinsrechner. Wer lieber selbst rechnet, findet eine Excel-Vorlage.
Form und Versand
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor — Textform genügt. Für die Praxis spricht dennoch alles für ein PDF: Es ist unveränderlich, lässt sich archivieren und dient als Nachweis, wenn die Abrechnung später bestritten wird. Entscheidend ist der nachweisbare Zugang; bei streitigen Verhältnissen lohnt der Versand per Einschreiben zusätzlich zur E-Mail.
Häufige Fragen zur Kautionsabrechnung
Wann muss die Kautionsabrechnung vorliegen?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Der Vermieter hat eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist; in der Praxis sind drei bis sechs Monate der Korridor. Steht die Betriebskostenabrechnung noch aus, darf ein bezifferter Teil länger einbehalten werden – für den Rest gilt die normale Frist.
Muss die Abrechnung schriftlich erfolgen?
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, Textform genügt. Der BGH lässt die Abrechnung sogar konkludent zu – eine erklärte Aufrechnung oder eine Klage genügt (24.07.2019, VIII ZR 141/17). Ein PDF ist trotzdem der bessere Weg: unveränderlich, archivierbar und im Streitfall ein Nachweis. Entscheidend ist der nachweisbare Zugang.
Darf ich einen Teil auszahlen und den Rest einbehalten?
Ja, bei offener Betriebskostenabrechnung ist das der übliche Weg. Der einbehaltene Teil muss beziffert und begründet sein und wird bis zur Auszahlung weiter verzinst. Die Teilzahlung ist zugleich eine Abrechnung – mit ihr beginnen die Fristen zu laufen.
Was darf nicht von der Kaution abgezogen werden?
Normale Gebrauchsspuren, weil vertragsgemäße Abnutzung mit der Miete abgegolten ist (§ 538 BGB); der Neupreis statt des Zeitwerts; die Kosten der Kontoführung, weil die Anlage die gesetzliche Pflicht des Vermieters ist; Schäden, die eine Versicherung ersetzt; und jede nicht bezifferte Position – „diverse Renovierungsarbeiten" ist keine Abrechnungsposition.
Wie werden die Zinsen in der Abrechnung ausgewiesen?
Bruttozinsen je Jahr, einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag getrennt, dann die Nettozinsen. Gerechnet wird mit Zinseszins, weil die Zinsen die Sicherheit erhöhen, und mit den Sätzen des jeweiligen Jahres – ein Durchschnittszins über die ganze Mietzeit trifft keines der Jahre.
Was kann der Mieter tun, wenn keine Abrechnung kommt?
Schriftlich auffordern und eine Frist setzen. Bleibt sie aus, ist der Rückzahlungsanspruch nach Ablauf der angemessenen Prüffrist fällig und einklagbar. Vorsicht: Auch ohne förmliches Schreiben kann bereits konkludent abgerechnet worden sein – dann läuft die dreijährige Verjährung schon.
Wie widerspricht man einzelnen Positionen?
Positionsweise und schriftlich, unter Anerkennung des unstreitigen Teils. Wer die Abrechnung im Ganzen zurückweist, verschiebt die Auszahlung auch dort, wo nichts strittig ist.
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauchgesetze-im-internet.de
- § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüchegesetze-im-internet.de
- §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährung und Fristbeginngesetze-im-internet.de
- BGH, Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17 (Abrechnung, auch konkludent)dejure.org
- BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05 (Einbehalt für offene Betriebskostenabrechnung)dejure.org
- BGH, Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 184/23 (Verrechnung nach der Sechsmonatsfrist)dejure.org