Viele Mieter glauben, dass ihre Mietkaution erst dann angetastet werden darf, wenn der Vermieter eine schriftliche Abrechnung vorlegt. Das ist jedoch ein Missverständnis. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 141/17) hat klargestellt: Eine Mietkaution kann auch ohne klassische Abrechnung verwertet werden.
Der entscheidende Begriff in diesem Zusammenhang lautet „konkludente Abrechnung“. Was das bedeutet und welche Folgen sich daraus für Mieter und Vermieter ergeben, erklärt dieser Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet „konkludente Abrechnung“?
Juristisch klingt es kompliziert, ist aber eigentlich einfach: „Konkludent“ bedeutet durch schlüssiges Verhalten.
Eine Abrechnung erfolgt also nicht zwingend schriftlich, sondern kann durch das Handeln des Vermieters entstehen.
Das Urteil des BGH zeigt: Eine Kaution kann schon dann teilweise genutzt werden, wenn der Vermieter beispielsweise eine Klage erhebt oder mit der Kaution aufrechnet. Die formale schriftliche Abrechnung ist also nicht zwingend erforderlich.
Beispiele für eine konkludente Abrechnung
Es gibt mehrere typische Situationen, in denen eine konkludente Abrechnung vorliegt:
- Aufrechnung durch den Vermieter
Wenn der Vermieter beispielsweise erklärt, er behalte 800 € für Schäden ein, gilt dies bereits als Abrechnung – auch ohne detaillierte Aufstellung. - Klage auf Schadensersatz
Klageerhebung gegen den Mieter wird ebenfalls als konkludente Abrechnung gewertet. - Teilweiser Einbehalt der Kaution
Wenn der Vermieter einen Teil der Kaution zurückzahlt und einen Teil einbehält, gilt dies ebenfalls als Abrechnung.
Was bedeutet das für Mieter?
Für Mieter hat dieses Urteil weitreichende Konsequenzen. Viele warten auf eine offizielle Abrechnung, dabei kann diese bereits durch das Verhalten des Vermieters erfolgt sein.
Sobald eine konkludente Abrechnung vorliegt, wird der Rückzahlungsanspruch fällig und wichtige Fristen beginnen zu laufen, wie Verjährungs- oder Klagefristen. Wer zu lange wartet oder nicht reagiert, riskiert, dass Geld einbehalten bleibt.
Tipps für Mieter:
- Prüfe die Forderungen genau: Sind Schäden gerechtfertigt? Ist die Höhe angemessen?
- Lege gegebenenfalls schriftlich Widerspruch ein
- Prüfe eigene Ansprüche und mögliche Aufrechnungen
- Ziehe rechtliche Schritte in Betracht, wenn keine Einigung möglich ist
Was bedeutet das für Vermieter?
Auch für Vermieter ist das Urteil relevant. Es bietet mehr Flexibilität, da keine zwingende formale Abrechnung nötig ist, um auf die Kaution zuzugreifen. Gleichzeitig bleibt das Risiko bestehen: Forderungen müssen begründet sein, sonst drohen Rückzahlung und Prozesskosten.
Typische Fehler auf beiden Seiten:
- Mieter: zu lange warten, nicht reagieren, Rechte nicht kennen
- Vermieter: zu hohe Forderungen, schlechte Dokumentation, unklare Kommunikation
Kautionsabzug realistisch einschätzen
Nicht jeder Schaden berechtigt zu einem vollständigen Einbehalt der Kaution. Bei Schäden zählt oft der Zeitwert („Neu für Alt“), und nicht jeder Kratzer ist ersatzpflichtig.
Hier kann ein Kautions- oder Zeitwert-Rechner helfen, realistische Beträge einzuschätzen und Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Das BGH-Urteil macht deutlich, dass eine Mietkaution auch ohne klassische Abrechnung verwertet werden kann. Entscheidend ist das Verhalten des Vermieters, nicht unbedingt ein Dokument.
Mieter sollten deshalb aktiv werden, Fristen beachten und Forderungen prüfen. Vermieter wiederum sollten ihre Ansprüche gut dokumentieren und klare Kommunikation sicherstellen.
Zusammengefasst: „Konkludente Abrechnung“ = Abrechnung durch Verhalten, Kaution darf auch bei Streit genutzt werden, Mieter müssen aktiv reagieren.


