Mietbürgschaft Vorlage – Kostenloser Vordruck als Download
Eine Mietbürgschaft ersetzt die Barkaution: Statt Geld zu hinterlegen, stellt der Mieter einen Bürgen – oft Eltern oder Angehörige. Damit die Erklärung trägt, muss sie schriftlich vorliegen und den gesicherten Anspruch eindeutig bestimmen.
Auf dieser Seite steht eine kostenlose Vorlage bereit, dazu die Punkte, an denen selbstgeschriebene Bürgschaften regelmäßig scheitern.
Inhalt
Die kurze Antwort
- Schriftform ist zwingend (§ 766 BGB) – die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Ein Höchstbetrag gehört hinein, auch wenn sein Fehlen die Bürgschaft nicht automatisch unwirksam macht.
- Verlangt der Vermieter die Bürgschaft, zählt sie zur Grenze von drei Nettokaltmieten mit.
- Der Vermieter muss sie nicht annehmen, wenn im Mietvertrag eine Geldsumme vereinbart ist.
- Der Bürge zahlt nicht endgültig: Nach § 774 BGB holt er sich das Geld beim Mieter zurück.
Was eine Mietbürgschaft ist
Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Vermieter, für die Verbindlichkeiten des Mieters einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Für den Mieter entfällt damit die Kapitalbindung, für den Vermieter bleibt die Absicherung erhalten.
Typische Anlässe:
- Ersatz für die Barkaution, wenn das Geld beim Einzug fehlt
- Absicherung für Studierende und Auszubildende ohne eigenes Einkommen
- Überbrückung, solange die Kaution aus der alten Wohnung noch nicht zurück ist
Kostenlose Vorlage
Mietbürgschaftserklärung als Vorlage herunterladen
Die Vorlage enthält alle Bestandteile, auf die es ankommt:
- Name und Anschrift von Mieter, Vermieter und Bürgen
- genaue Bezeichnung des Mietobjekts und des Mietvertrags
- Höchstbetrag der Bürgschaft
- Erklärung zur selbstschuldnerischen Haftung
- Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift des Bürgen
Vorlage online ausfüllen
Auf mietkautionsbuergschaft.info lässt sich die Bürgschaft direkt im Browser ausfüllen und als druckfertiges PDF herunterladen – kostenlos, ohne Registrierung. Ausdrucken und unterschreiben bleibt trotzdem nötig: Die elektronische Form ist bei der Bürgschaft gesetzlich ausgeschlossen.
Die Schriftform ist zwingend
„Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“ (§ 766 Satz 1 und 2 BGB)
Eine gescannte, eingescannte oder digital signierte Bürgschaft genügt also nicht – es braucht das unterschriebene Papier. Der Grund ist der Warnzweck: Wer bürgt, soll die Tragweite vor Augen haben.
Geheilt wird der Formmangel nur, wenn der Bürge die Hauptverbindlichkeit tatsächlich erfüllt (§ 766 Satz 3 BGB). Darauf sollte sich niemand verlassen.
Eine Ausnahme gilt für Kaufleute: Nach § 350 HGB ist die Schriftform entbehrlich, wenn die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist. Für die private Mietbürgschaft spielt das keine Rolle.
Der Höchstbetrag
Ein Höchstbetrag ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung – eine Bürgschaft ohne ihn ist nicht automatisch unwirksam. Er gehört trotzdem hinein, und zwar im Interesse des Bürgen: Ohne Betragsgrenze haftet er für alles, was aus dem Mietverhältnis entsteht.
Zur Begrenzung von außen kommt § 551 Abs. 1 BGB: Verlangt der Vermieter die Bürgschaft, zählt sie zur Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten mit – gemeinsam mit einer etwaigen Barkaution. Maßgeblich ist die Summe aller Sicherheiten, nicht ihre Anzahl.
Anders liegt es, wenn ein Dritter die Bürgschaft unaufgefordert anbietet, etwa um dem Mieter die Wohnung überhaupt zu ermöglichen. Solche Bürgschaften unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Grenze. Ausführlich: Kann der Vermieter Kaution und Bürgschaft verlangen?
Der Umfang der Bürgschaft richtet sich im Übrigen nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld. Wichtig für Bürgen: Nachträgliche Geschäfte des Mieters erweitern die Haftung nicht (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB) – eine später vereinbarte Mieterhöhung geht nicht automatisch zulasten des Bürgen.
Selbstschuldnerisch: was das für den Bürgen bedeutet
Normalerweise kann der Bürge die Einrede der Vorausklage erheben und verlangen, dass der Gläubiger es zuerst beim Schuldner versucht (§ 771 BGB). Diese Einrede entfällt, wenn er selbstschuldnerisch bürgt:
„Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen: 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat …“ (§ 773 Abs. 1 BGB)
Der Vermieter kann dann unmittelbar den Bürgen in Anspruch nehmen. Deshalb wird diese Form fast immer verlangt – und deshalb ist sie für den Bürgen die risikoreichere.
Der Bürge bleibt nicht auf dem Schaden sitzen
Zahlt er, geht die Forderung des Vermieters gegen den Mieter auf ihn über:
„Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.“ (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB)
Er kann sich das Geld also beim Mieter zurückholen – wirtschaftlich trägt den Schaden am Ende der Mieter. Was das im Familienkreis bedeutet, sollte vorher besprochen sein.
Formen der Mietbürgschaft
| Form | Bürge | Kosten |
|---|---|---|
| Private Bürgschaft | Angehörige, seltener der Arbeitgeber | keine |
| Kautionsbürgschaft | Versicherung | Jahresbeitrag |
| Bankbürgschaft (Aval) | Bank | Avalprovision, mindert den Kreditrahmen |
Die Kosten einer gewerblichen Bürgschaft lassen sich für die eigene Kautionssumme berechnen:
Häufige Fehler
- Kein Höchstbetrag. Macht die Bürgschaft nicht unwirksam, setzt den Bürgen aber unbegrenzt aus.
- Nur digital unterschrieben. Nach § 766 BGB unwirksam.
- Mietobjekt und Vertrag nicht eindeutig bezeichnet. Der gesicherte Anspruch muss bestimmbar sein.
- Vorher nicht mit dem Vermieter abgestimmt. Er muss keine alternative Sicherheit annehmen, wenn im Mietvertrag eine Geldsumme vereinbart ist – die Bürgschaft nützt dann nichts.
- Übersehen, dass die Haftung fortbesteht. Sie endet nicht mit dem Auszug, sondern erst, wenn der Vermieter den Bürgen freigibt. Dazu: Rückgabe der Mietkautionsbürgschaft.
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Quellen
- § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaftgesetze-im-internet.de
- § 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärunggesetze-im-internet.de
- § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuldgesetze-im-internet.de
- § 771 BGB – Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
- § 773 BGB – Ausschluss der Einrede der Vorausklagegesetze-im-internet.de
- § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Bürgengesetze-im-internet.de
- § 350 HGB – Ausnahme von der Schriftform für Kaufleutegesetze-im-internet.de
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.



