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Rückgabe einer Mietkautionsbürgschaft

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Vermieter Mietkaution

Eine Mietkautionsbürgschaft endet nicht dadurch, dass der Mieter sie kündigt. Sie endet, wenn der Vermieter den Bürgen aus der Haftung entlässt – üblicherweise, indem er die Bürgschaftsurkunde herausgibt.

Dieser Unterschied entscheidet darüber, wie lange die Jahresgebühr weiterläuft. Diese Seite erklärt den Ablauf beim Auszug, beim Wechsel auf eine andere Kautionsform und beim Umzug.

Die kurze Antwort

  • Der Vermieter gibt die Urkunde zurück – erst damit ist die Bürgschaft erledigt.
  • Er darf sich dafür Zeit lassen. Es gilt dieselbe Prüfungsfrist wie bei der Barkaution, in der Praxis drei bis sechs Monate.
  • Bis dahin läuft der Beitrag weiter – abgerechnet wird taggenau bis zur Enthaftung.
  • Beim Umzug braucht es eine neue Bürgschaft; die alte lässt sich nicht übertragen.

Beantragung: was vorher passiert

Für den Antrag genügen wenige Angaben. Nach positiver Bonitätsprüfung und Zahlung der ersten Jahresgebühr stellt der Bürge die Bürgschaftsurkunde aus. Der Mieter übergibt sie dem Vermieter, üblicherweise im Austausch gegen die Wohnungsschlüssel.

Das ist vor allem dann interessant, wenn zwischen Vertragsunterschrift und Einzug wenig Zeit liegt: Die Urkunde ist meist innerhalb von Stunden da, während eine Barkaution erst zusammengespart oder finanziert werden muss.

Während der Mietzeit fällt für den Mieter nur der Jahresbeitrag an. Für den Vermieter entstehen keine Kosten und kein Verwaltungsaufwand – er muss insbesondere nichts anlegen und keine Zinsen abrechnen.

Mit dem Vergleich lassen sich die Gebühren für die eigene Kautionssumme berechnen. Zu achten ist dabei nicht nur auf den Jahresbeitrag, sondern auch darauf, dass für Beantragung und Rückgabe keine Zusatzgebühren anfallen:

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Warum die Kündigung allein nicht reicht

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Es gibt zwei getrennte Rechtsverhältnisse:

  • der Vertrag zwischen Mieter und Bürgen – ihn kann der Mieter kündigen, meist ohne Mindestlaufzeit;
  • die Bürgschaft gegenüber dem Vermieter – sie besteht unabhängig davon fort, bis der Vermieter den Bürgen freigibt.

Der Grund steht in § 765 Abs. 1 BGB: Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. An dieser Verpflichtung kann der Schuldner – der Mieter – nicht einseitig etwas ändern.

Praktisch heißt das: Solange der Vermieter die Urkunde behält, bleibt der Bürge im Risiko und stellt den Beitrag weiter in Rechnung. Die Rücksendung der Urkunde ist deshalb kein Formalismus, sondern der Vorgang, der die Haftung beendet.


Rückgabe nach Ende des Mietverhältnisses

  1. Wohnungsübergabe mit Protokoll.
  2. Der Vermieter prüft, ob noch Forderungen offen sind – Schäden, Mietrückstände, die Betriebskostenabrechnung.
  3. Er gibt die Urkunde heraus, wenn nichts mehr aussteht.
  4. Der Mieter sendet sie an den Bürgen, der taggenau abrechnet und den zu viel gezahlten Teil des Jahresbeitrags gutschreibt.

Der Vermieter darf prüfen

Schritt 2 wird häufig unterschätzt. Für die Freigabe der Bürgschaft gilt nichts anderes als für die Rückzahlung einer Barkaution: Dem Vermieter steht eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu – in der Praxis drei bis sechs Monate, bei einer noch offenen Betriebskostenabrechnung im Umfang der erwarteten Nachzahlung auch länger.

Was dabei zulässig ist und was nicht, steht unter Mietkaution Rückzahlung.

Wenn der Vermieter die Bürgschaft in Anspruch nimmt

Verlangt der Vermieter Zahlung, leistet der Bürge – und holt sich das Geld anschließend beim Mieter zurück. Die gesicherte Forderung geht nach § 774 Abs. 1 BGB auf ihn über. Die Bürgschaft ist also keine Versicherung, die den Schaden übernimmt: Wirtschaftlich trägt ihn am Ende der Mieter.


Wechsel und Umzug

Wechsel auf eine andere Kautionsform

Der Mieter kann die Bürgschaft während des laufenden Mietverhältnisses ablösen, etwa weil das Geld inzwischen vorhanden ist und die Jahresbeiträge entfallen sollen.

Dafür muss er sich mit dem Vermieter über die Ersatzsicherheit einigen – meist eine Barkaution oder ein verpfändetes Kautionskonto. Erst wenn diese gestellt ist, gibt der Vermieter die Urkunde frei. Der Bürge rechnet dann taggenau ab.

Umzug in eine neue Wohnung

Eine Bürgschaft ist auf ein bestimmtes Mietverhältnis bezogen und lässt sich nicht übertragen. Für die neue Wohnung ist eine neue Bürgschaft nötig.

Das ist unproblematisch und sogar praktisch: Die neue Urkunde liegt vor, bevor die alte freigegeben ist – die typische Doppelbelastung beim Umzug entsteht so gar nicht erst. Der alte Vertrag wird nach Rückgabe der Urkunde taggenau abgerechnet.


Worauf beim Anbietervergleich zu achten ist

Der Markt wächst, die Angebote unterscheiden sich in mehr als nur im Jahresbeitrag:

  • Keine Zusatzgebühren für Beantragung, Änderung oder Rückgabe.
  • Taggenaue Abrechnung statt Erstattung nur für volle Monate.
  • Keine Mindestlaufzeit, damit ein Wechsel jederzeit möglich bleibt.
  • Akzeptanz beim Vermieter – eine Bürgschaft nützt nichts, wenn er sie ablehnt. Er ist zur Annahme nicht verpflichtet, solange im Vertrag eine Geldsumme vereinbart ist.
  • Die gemeinsame Höchstgrenze: Kaution und Bürgschaft dürfen zusammen drei Nettokaltmieten nicht übersteigen (§ 551 Abs. 1 BGB).

Quellen

  1. § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaftgesetze-im-internet.de
  2. § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Bürgengesetze-im-internet.de
  3. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de