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Kostenloses Mietkautionskonto: Anbieter, Kosten und Voraussetzungen

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Mietkautionskonto kostenlos: Was die Bonität mit der Kaution zu tun hat

Ein Mietkautionskonto war jahrzehntelang eine Selbstverständlichkeit der Hausbank: kurz am Schalter eröffnet, ohne Gebühr geführt. Das ist vorbei. Filialbanken verlangen heute Einrichtungsentgelte, mehrere Direktbanken haben das Produkt ganz aus dem Programm genommen. Wer nach einem kostenlosen Mietkautionskonto sucht, sucht deshalb inzwischen außerhalb des klassischen Bankangebots.

Gebührenfreie Konten gibt es weiterhin — nur von anderen Anbietern und mit einem anderen Geschäftsmodell dahinter. Diese Seite zeigt, welche das sind, was „kostenlos“ dabei tatsächlich abdeckt, wer die Kosten überhaupt tragen muss und welche vier Anforderungen ein Konto auch dann erfüllen muss, wenn es nichts kostet.

Die kurze Antwort

  • Ja, kostenlose Mietkautionskonten gibt es — aber nicht mehr bei den Filialbanken. Sie kommen von spezialisierten Anbietern, die sich über die Zinsmarge finanzieren.
  • „Kostenlos“ meint meist nur die Kontoführung. Der teuerste Posten ist das einmalige Einrichtungsentgelt — bei der Commerzbank 59 €.
  • Wer zahlt, hängt davon ab, wer eröffnet. Nimmt der Vermieter die Barkaution entgegen, trägt er die Kosten endgültig (§ 551 Abs. 3 BGB) — weder aus der Kaution noch über die Nebenkosten.
  • Gebührenfreiheit ersetzt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Trennung vom Vermögen des Vermieters, Verzinsung, Ertragszuweisung und Freigaberegel gelten unverändert.
  • Die Bonität spielt beim Konto kaum eine Rolle, bei der Bürgschaft dagegen sehr — das ist der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Wegen.

Welche Anbieter das Konto kostenlos führen

Der Markt ist in den letzten Jahren auseinandergelaufen. Grob sortiert nach Anbietertyp — Stand September 2026, Konditionen ändern sich schnell:

Anbieter Für wen Kosten Zins p. a. Besonderheit
DMK Deutsche Mietkaution Mieter, private und gewerbliche Vermieter 0 € 2,00 % in den ersten 6 Monaten, danach 1,00 % variabel Konto bei der Baader Bank, seit August 2026 am Markt
heykaution private Vermieter, für den Mieter ebenfalls kostenfrei 0 € variabel plusForta GmbH (Aareal Bank), Konto bei der Vereinigten Volksbank Raiffeisenbank
Smartmiete private Vermieter 0 € 0,10 % (Anbieterangabe) Treuhandkonto der Instabank ASA, Oslo — norwegische Einlagensicherung
Commerzbank Mieter und Vermieter 59 € Einrichtung 0 % keine Online-Eröffnung, nur Filiale oder Post
Sparkassen, Volksbanken Mieter und Vermieter regional unterschiedlich im Bereich der Nachkommastelle Kautionssparbuch, meist nur in der Filiale
Postbank, Deutsche Bank, Santander, N26 — — — kein Kautionsprodukt (mehr) im Angebot

Drei Dinge fallen daran auf.

Erstens: Kostenlos und gut verzinst schließen sich nicht aus. Das gängige Vorurteil, ein Gratisangebot müsse beim Zins sparen, trifft hier nicht zu — die gebührenfreien Anbieter liegen beim Zins eher über den Filialbanken, nicht darunter. Die Commerzbank verlangt 59 € und verzinst mit null Prozent.

Zweitens: Das Geschäftsmodell ist die Zinsmarge. Die kostenlosen Anbieter benennen das selbst — sie behalten einen Teil des Zinses ein und geben den Rest weiter. Für den Nutzer ist das transparent und unproblematisch, solange der weitergegebene Zins dem gesetzlichen Maßstab genügt. Ausführlich zum Mechanismus: Warum Banken kostenlose Konten anbieten.

Drittens: Nicht jedes Angebot steht beiden Seiten offen. heykaution und Smartmiete richten sich an Vermieter, die ein Treuhandkonto führen; Mieter können dort kein eigenes Konto eröffnen. Wer als Mieter selbst anlegen und verpfänden will, hat die kleinere Auswahl. Eine vollständige Übersicht der Anbieter steht unter Mietkautionskonto Anbieter.


Was „kostenlos“ tatsächlich abdeckt

Beworben wird in aller Regel die Kontoführung. Die Gebühren, die bei klassischen Instituten tatsächlich anfallen, stehen woanders:

Position Typisch Bei „kostenlosen“ Konten
Kontoführung 0–30 € im Jahr entfällt
Einrichtung 0–60 € einmalig fällt häufig trotzdem an
Verpfändungserklärung 0–25 € einmalig je nach Anbieter
Auszahlung und Freigabe 0–15 € selten
Ersatzunterlagen, Sparbuchverlust 15–30 € immer

Das Einrichtungsentgelt ist der Posten, auf den es ankommt — es ist der häufigste und der höchste. Ein Konto ohne Kontoführungsgebühr, aber mit 59 € Einrichtung ist über eine übliche Mietdauer teurer als eines mit 10 € im Jahr.

Praktisch heißt das: Die Aussage „kostenlose Kontoführung“ ist keine brauchbare Auskunft. Verlässlich ist nur die vollständige Entgeltliste, und die gibt es auf Nachfrage. Welche Posten im Einzelnen anfallen und wie sie sich rechnen, steht im Detail unter Mietkautionskonto ohne Kontoführungsgebühren.

Warum die Gebühr wichtiger ist als der Zins

Der gesetzliche Maßstab steht in § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB: anzulegen ist „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz“. Dieser Referenzzins liegt strukturell unter Tagesgeld. Bei 2.000 € Kaution und rund 0,7 Prozent sind das etwa 14 € im Jahr, brutto.

Damit ist die Größenordnung klar:

  • Ein einmaliges Einrichtungsentgelt von 59 € frisst über vier Jahre Zinsen auf.
  • Eine laufende Gebühr von 15 € im Jahr übersteigt den Ertrag dauerhaft — das Konto wird zum Minusgeschäft.
  • Der Unterschied zwischen 0,5 und 0,7 Prozent macht dagegen 4 € im Jahr aus.

Ein gebührenfreies Konto mit 1 Prozent bringt bei derselben Kaution rund 20 € im Jahr — der Abstand zum Konto mit 59 € Einrichtung und null Prozent liegt über fünf Jahre bei etwa 160 €. Das ist kein großes Geld, aber es ist die gesamte Rendite, um die es bei der Kaution überhaupt geht. Was über die Jahre tatsächlich zusammenkommt, rechnet der Zinsrechner monatsgenau aus.

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Wer die Kosten trägt — und wer deshalb vergleichen muss

Vor dem Vergleich steht eine Frage, die in den meisten Ratgebern fehlt: Wer muss die Gebühren überhaupt tragen? Die Antwort entscheidet, für wen die Suche nach einem kostenlosen Konto sich lohnt.

Der Vermieter nimmt die Barkaution entgegen

Dann ist die Anlage seine gesetzliche Pflicht aus § 551 Abs. 3 BGB. Die Kosten der Pflichterfüllung trägt er, und zwar endgültig:

  • Sie dürfen nicht der Kaution entnommen werden. Die Kaution ist zweckgebunden, und die Erträge stehen dem Mieter zu — eine Gebühr, die das Guthaben schmälert, greift in fremdes Vermögen.
  • Sie sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Kontoführungsgebühren sind Verwaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und damit von der Umlage ausgeschlossen.
  • Eine Vertragsklausel ändert daran nichts, weil sie zum Nachteil des Mieters von § 551 BGB abweicht und nach Absatz 4 unwirksam ist.

Für den Vermieter ist ein gebührenfreies Konto damit ein unmittelbarer Kostenvorteil — und bei mehreren Mietverhältnissen ein wiederkehrender.

Der Mieter legt selbst an und verpfändet

Eröffnet der Mieter ein Konto auf seinen Namen und verpfändet es an den Vermieter — ohne Regelung im Mietvertrag der übliche Weg —, wählt er die Bank und trägt die Kosten selbst. Hier lohnt der Vergleich für ihn, und er hat die freie Wahl unter allen Anbietern.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Form besteht auf keiner Seite: Der Vermieter kann die Barkaution nicht erzwingen, der Mieter nicht das verpfändete Konto. Wer die Form wechseln will, braucht die Zustimmung der Gegenseite. Die Formen im Überblick stehen unter Mietkaution anlegen.


Kostenlos genügt nicht: vier Anforderungen

Gebührenfreiheit ersetzt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Vier Punkte sind nicht verhandelbar:

  1. Getrennt vom Vermögen des Vermieters geführt, als Kautions- oder Treuhandkonto gekennzeichnet. Daran hängt das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, wenn der Vermieter zahlungsunfähig wird — ohne Trennung steht der Mieter als einfacher Insolvenzgläubiger in der Reihe. Bis zum Nachweis der insolvenzfesten Anlage darf er die laufende Miete zurückbehalten (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 — VIII ZR 98/10).
  2. Verzinst zum Maßstab des § 551 Abs. 3 BGB. Ein unverzinstes Girokonto erfüllt die Pflicht nicht — auch dann nicht, wenn es kostenlos ist.
  3. Zinsen dem Mieter gutgeschrieben, mit nachvollziehbarer Jahresübersicht. Sie erhöhen die Sicherheit und werden mit der Kaution ausgezahlt.
  4. Freigabe nur gemeinsam beziehungsweise gegen Freigabeerklärung — sonst fehlt dem Vermieter die Sicherung. Beim Konto auf den Namen des Mieters entsteht sie erst durch die Verpfändung, und die ist nach § 1280 BGB nur wirksam, wenn sie der Bank angezeigt wird.

Ein kostenloses Konto, das eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, ist kein günstigeres Kautionskonto, sondern gar keines.

Dazu kommt die Einlagensicherung: Nach § 8 Abs. 1 EinSiG ist der Entschädigungsanspruch auf 100.000 € je Einleger und Institut begrenzt — für übliche Kautionshöhen mehr als ausreichend. Bei Konten im EU-Ausland greift der dortige Sicherungsfonds auf demselben Niveau; bei einem offenen Treuhandkonto wird die Sicherung dem Mieter zugerechnet, nicht dem Kontoinhaber. Ausführlich: Mietkaution und Einlagensicherung.


Ein kostenloses Kautionskonto eröffnen

Als Mieter

  1. Kautionssumme auf dem Girokonto verfügbar machen — bis zu drei Nettokaltmieten, zahlbar in drei Raten (§ 551 Abs. 1 und 2 BGB).
  2. Konto bei einem Anbieter eröffnen, der beide Seiten zulässt, und dabei ausdrücklich als Kautionskonto kennzeichnen.
  3. Kaution überweisen.
  4. Verpfändungserklärung bei der Bank anfordern — die Anzeige an das Institut ist der Schritt, der die Sicherheit wirksam macht.
  5. Erklärung dem Vermieter übergeben. Damit ist die Kaution geleistet.

Als Vermieter

  1. Treuhandkonto online eröffnen, Mietobjekt und Mieter anlegen.
  2. Den Mieter die Kaution direkt auf das Treuhandkonto überweisen lassen — auch in Raten.
  3. Kontoverbindung und Treuhandvermerk dem Mieter unaufgefordert bestätigen. Das kostet nichts und nimmt dem Streit über die ordnungsgemäße Anlage die Grundlage.
  4. Nach Mietende das Konto freigeben, gegebenenfalls unter Abzug berechtigter Forderungen.

Beim Konto auf den Namen des Vermieters entfällt die Verpfändung: Der Treuhandvermerk leistet dasselbe. Dafür trägt der Vermieter die Verantwortung für die jährliche Zinsabrechnung — die digitalen Anbieter nehmen ihm genau diesen Teil ab, was neben der Gebührenfreiheit ihr eigentliches Argument ist.


Was die Bonität damit zu tun hat

Bei der Suche nach einem kostenlosen Kautionskonto taucht regelmäßig die Sorge auf, eine schwache Bonität könne die Eröffnung verhindern. Der Punkt ist wichtiger, als er scheint — nur wirkt er nicht dort, wo er vermutet wird.

Beim Konto: fast keine Rolle

Ein Kautionskonto ist ein Guthabenkonto ohne Kreditlinie. Es kann nicht überzogen werden, ein Ausfallrisiko für die Bank besteht nicht. Entsprechend prüfen Anbieter hier in aller Regel nur die Identität, nicht die Bonität. Und legt der Vermieter das Konto an, ist die SCHUFA des Mieters ohnehin außen vor.

Für Mieter mit negativen Einträgen ist das kostenlose Kautionskonto damit nicht der schwierigste, sondern der leichteste Weg zur Mietsicherheit.

Bei der Bürgschaft: entscheidend

Anders bei der Mietkautionsbürgschaft. Sie ist ein Kreditprodukt: Der Bürge tritt in Vorleistung und holt sich das Geld beim Mieter zurück. Deshalb steht am Anfang eine Bonitätsprüfung, und negative Einträge führen häufig zur Ablehnung.

Wer hier nicht durchkommt, hat zwei Wege:

  • Bürgschaft ohne SCHUFA-Abfrage — einzelne Anbieter verzichten darauf, meist gegen einen höheren Beitrag. Übersicht unter Mietkautionsversicherung ohne SCHUFA.
  • Private Bürgschaft von Angehörigen, wenn der Vermieter sie akzeptiert — eine Vorlage steht bereit.

Beide Wege kosten dauerhaft Geld. Das kostenlose Konto kostet nichts. Wer die Kaution aufbringen kann, hat mit schwacher Bonität also gerade keinen Grund, auf die teurere Form auszuweichen.

Was der Vermieter prüfen darf

Auf der Gegenseite steht die Frage, was der Vermieter überhaupt einsehen darf. Die Datenschutzkonferenz hat dazu klare Grenzen gezogen: Eine Bonitätsauskunft ist erst zulässig, wenn die Auswahl auf den konkreten Interessenten gefallen ist, nicht bei der Besichtigung. Und einsehbar ist die Bonitätsauskunft, nicht die vollständige SCHUFA-Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO. Im Einzelnen: Was verrät die SCHUFA dem Vermieter wirklich? und für die Vermieterseite SCHUFA-Auskunft für Vermieter.


Konto, Bürgschaft oder Treuhandkonto

rechtliche Hierarchie der Kautionsansprüche

Form Kosten Geld gebunden? Bonität relevant?
Kautionskonto des Mieters, verpfändet 0 € bis 59 € einmalig ja praktisch nein
Treuhandkonto des Vermieters 0 € bei den digitalen Anbietern ja nein
Bürgschaft, Kautionsversicherung 4,3–4,7 % der Kaution im Jahr nein ja

Wer die Bürgschaft aus Gebührengründen erwägt, rechnet in der falschen Größenordnung: Bei 2.000 € Kaution sind 4,3 bis 4,7 Prozent rund 86 bis 94 € im Jahr — jedes Jahr aufs Neue, und ohne dass am Ende etwas zurückkommt. Gegen ein einmaliges Einrichtungsentgelt von 59 €, das bei den kostenlosen Anbietern ohnehin entfällt, ist das kein Sparmodell.

Die Bürgschaft löst ein anderes Problem, nämlich ein Liquiditätsproblem: Das Geld bleibt beim Mieter und steht für Umzug und Einrichtung zur Verfügung, etwa wenn die alte Kaution noch nicht zurückgezahlt ist. Das kann den Preis wert sein. Als Antwort auf Kontogebühren ist sie die teuerste denkbare Lösung.


Vor der Eröffnung prüfen

  1. Vollständige Entgeltliste anfordern, nicht nur die Aussage „kostenlose Kontoführung“.
  2. Einrichtungsentgelt gegen die erwartete Mietdauer rechnen — nicht gegen den Zinssatz.
  3. Prüfen, ob das Konto ausdrücklich als Kautions- oder Treuhandkonto geführt wird.
  4. Klären, wer Kontoinhaber ist — davon hängt ab, wer die Kosten trägt und wer den Freistellungsauftrag stellen kann.
  5. Bei Anlage durch den Mieter: sicherstellen, dass die Verpfändung der Bank angezeigt wird.
  6. Bei Anlage durch den Vermieter: keine Gebühr dem Kautionsguthaben entnehmen und keine in die Nebenkostenabrechnung setzen.

Fazit

Das kostenlose Mietkautionskonto ist nicht verschwunden, es hat den Anbieter gewechselt. Bei den Filialbanken ist es die Ausnahme geworden; bei den spezialisierten digitalen Anbietern ist es der Normalfall — inklusive einer Verzinsung, die über dem liegt, was die Hausbank zahlt.

Entscheidend ist die Reihenfolge der Prüfung: erst die Entgeltliste, dann die vier gesetzlichen Anforderungen, dann der Zins. Und wer wegen einer schwachen SCHUFA zögert, sollte wissen, dass gerade das Konto der Weg ist, der davon am wenigsten abhängt.

Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 1280 BGB – Anzeige der Verpfändung einer Forderunggesetze-im-internet.de
  3. § 47 InsO – Aussonderunggesetze-im-internet.de
  4. § 8 EinSiG – Deckungssumme der gesetzlichen Einlagensicherunggesetze-im-internet.de
  5. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Verwaltungskosten sind keine Betriebskostengesetze-im-internet.de
  6. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10 (Zurückbehaltungsrecht bis zur insolvenzfesten Anlage)dejure.org
  7. Deutsche Bundesbank – Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Zinsstatistik)bundesbank.de
  8. DSK – Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressent:innen, Version 2.0datenschutzkonferenz-online.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.