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KI-Tools für die Hausverwaltung im Vergleich: Anbieter, Preise und die Pflichten dahinter

Veröffentlicht am Von Ulf Mayer

Seit 2025 hat sich ein eigener Markt gebildet: KI-Assistenten, die für Hausverwaltungen ans Telefon gehen, WhatsApp-Nachrichten beantworten und den Posteingang vorsortieren. Die Angebote unterscheiden sich weniger in der Technik als in zwei Dingen – woran sie angebunden sind und wie sie abrechnen.

Diese Seite stellt acht Anbieter nebeneinander und ergänzt, was in den Anbietervergleichen des Marktes regelmäßig fehlt: die fünf Punkte, die vor dem Preis zu klären sind.

Vier Gruppen, nicht ein Markt

Wer „KI für die Hausverwaltung“ sucht, bekommt vier verschiedene Produktarten auf einer Ergebnisseite. Sie lösen unterschiedliche Probleme:

  • Branchenassistenten. Telefon-KI, die für Hausverwaltungen gebaut ist: Sie kennt den Unterschied zwischen Mieter, Eigentümer, Beirat und Handwerker und legt den Vorgang in der Verwaltersoftware an.
  • Branchenneutrale Telefon-KI. Günstiger und schneller eingerichtet, aber ohne Rollen- und Objektlogik. Die Anbindung an ERP oder CRM baut man selbst.
  • Messaging-Plattformen. Ursprünglich für WhatsApp und Kundenservice entwickelt, inzwischen mit KI-Agenten. Stark im Kanal, schwach an der Schnittstelle zur Verwaltersoftware.
  • KI in der Verwaltersoftware selbst. Kein zusätzliches System, keine zweite Schnittstelle – dafür meist ein Kanal und keine Wahlfreiheit.

Die vierte Gruppe ist der stille Favorit für kleinere Verwaltungen: Wer ohnehin mit einer Plattform arbeitet, spart sich die teuerste Zutat jedes Projekts, nämlich die Integration.

Die Anbieter im Überblick

Einstiegspreise nach Anbieterangaben, netto, Stand September 2026. Die Tarife der Branche ändern sich schnell – die Spalte taugt zur Einordnung der Größenordnung, nicht als Angebot.

Anbieter (Sitz) Kanäle Anbindung an Verwaltersoftware Abrechnung Einstieg
Cambioo (Wien) Telefon, KI-Posteingang DOMUS, etg24, iDWELL, fluks, Andromeda u. a. Monatspaket mit Minutenkontingent ab 100 € (250 Min.)
HeyVera (Berlin) Telefon, WhatsApp etg24, casavi, DOMUS, fluks Monatspaket mit Minutenkontingent ab 249 € (250 Min.)
managbl.ai (Berlin) Telefon casavi (Teil der casavi-Gruppe) je verwalteter Einheit ca. 10–16 Cent je Einheit/Monat
fonio (Wien) Telefon keine branchenspezifische, allgemeine Schnittstellen Monatspaket ab 85 €
Superchat (Berlin) WhatsApp, Instagram, Web-Chat, E-Mail, seit 2026 Telefon keine branchenspezifische Monatspaket, 12 Monate Laufzeit ab 129 €
eEmployed (Deutschland) WhatsApp auf Anfrage auf Anfrage auf Anfrage
facilioo (Berlin) Telefon facilioo, auch eigenständig nutzbar je verwalteter Einheit ab 3 Cent (Anrufbeantworter), ab 12 Cent (Assistent) je Einheit/Monat
DoNexus (München) keine eigenen, Agenten von Partnern eigene Plattform auf Anfrage auf Anfrage

Drei Beobachtungen zur Tabelle:

Erstens trennt die Spalte „Anbindung“ das Feld deutlicher als der Preis. Ein Assistent ohne Anbindung nimmt das Anliegen auf und schickt eine E-Mail – die Arbeit, daraus einen Vorgang zu machen, bleibt im Büro. Der Zeitgewinn halbiert sich damit ungefähr.

Zweitens ist die Liste der unterstützten Systeme der eigentliche Auswahlfilter. Wer DOMUS einsetzt, hat eine andere Auswahl als ein casavi-Haus. Diese Frage steht vor jeder Demo. Wer noch keine Verwaltersoftware im Einsatz hat oder ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, sollte diese Entscheidung zuerst treffen – der Finder für Hausverwaltungssoftware vergleicht zehn Anbieter und rechnet die Monatskosten für die eigene Einheitenzahl aus.

Drittens sind Einstiegspreise Einstiegspreise. Die realistische Rechnung entsteht erst aus Minutenpreis und Anrufaufkommen, dazu gleich mehr.

Die zwei Abrechnungsmodelle – und wann welches gewinnt

Zwei Logiken stehen sich gegenüber:

  • Monatspaket plus Minuten. Grundpreis mit Kontingent, danach 0,30 bis 0,60 Euro je weiterer Minute. Die Kosten wachsen mit dem Gesprächsaufkommen.
  • Cent je verwalteter Einheit. Die Kosten wachsen mit dem Portfolio, unabhängig davon, wie oft telefoniert wird.

Die Umschlagstelle lässt sich ausrechnen. Ein Beispiel mit 800 Einheiten:

Modell Rechnung Monatlich
Je Einheit, 12 Cent 800 × 0,12 € 96 €
Paket 100 € + 250 Min., bei 400 Gesprächsminuten 100 € + 150 × 0,40 € 160 €
Paket 100 € + 250 Min., bei 250 Gesprächsminuten 100 € 100 €

Die Faustregel daraus: Viele Einheiten mit wenigen Anrufen sprechen für das Minutenmodell, wenige Einheiten mit vielen Anrufen für das Einheitenmodell. Das ist das Gegenteil der Intuition, und es ist der Grund, warum die Anbieter ihre Modelle nach Zielgruppe wählen.

Bevor Sie verhandeln, brauchen Sie eine Zahl aus der eigenen Telefonanlage: Gesprächsminuten je Monat, idealerweise getrennt nach Kernzeit und Randzeit. Ohne sie ist jedes Angebot unvergleichbar.

Fünf Punkte, die vor dem Preis kommen

Diese fünf Fragen entscheiden darüber, ob das Werkzeug rechtmäßig eingesetzt werden kann. Sie gehören in die erste Anbieter-E-Mail, nicht in die Verhandlung.

1. Auftragsverarbeitungsvertrag – und die Unterauftragnehmer. Der Assistent verarbeitet Namen, Anschriften, Anliegen und manchmal Gesundheitsdaten („ich bin gestürzt, die Stufe ist lose“) im Auftrag der Verwaltung. Art. 28 DSGVO ist damit einschlägig. Fast alle Anbieter nutzen unter der Haube ein Sprachmodell eines Dritten; lassen Sie sich die Liste der Unterauftragnehmer geben, nicht nur den Vertrag.

2. Serverstandort und Training. Zu klären ist beides getrennt: wo verarbeitet wird und ob die Eingaben zum Training verwendet werden. Anbieter mit Hosting in Deutschland, Österreich oder der EU ersparen die Drittlandprüfung; bei US-Anbietern trägt derzeit der EU-US Data Privacy Framework, den man aber mit Standardvertragsklauseln unterlegen sollte.

3. Mitschnitt oder Transkript. Die Aufzeichnung des gesprochenen Worts ohne Einwilligung aller Beteiligten ist nach § 201 StGB strafbar – das ist kein Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern Strafrecht. Die Live-Transkription ohne Speicherung der Tonspur ist der einfachere Weg. Fragen Sie: Was wird gespeichert, wie lange, und lässt sich die Audio-Aufbewahrung abschalten?

4. Die Ansage zu Beginn. Art. 50 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. August 2026, dass erkennbar ist, wer mit einer Maschine spricht. Am Telefon ist das eine Ansage im ersten Satz. Prüfen Sie im Test, ob sie kommt – und ob sie sich versehentlich abschalten lässt.

5. Die eigenen Mitarbeiter. Werden Gespräche transkribiert, an denen Beschäftigte beteiligt sind, oder wertet das System Bearbeitungszeiten aus, ist § 26 BDSG berührt und gegebenenfalls die Mitbestimmung. Das lässt sich vorab regeln und im Nachhinein schlecht heilen.

Die Einordnung dieser Pflichten im Zusammenhang steht unter Rechtliche Leitplanken beim KI-Einsatz in der Verwaltung.

Wo kein Anbieter helfen kann

Drei Dinge bleiben beim Verwalter, unabhängig davon, welches Werkzeug im Einsatz ist.

Die Auswahl von Mietern

Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung, die eine Person erheblich beeinträchtigt, ist nach Art. 22 DSGVO grundsätzlich unzulässig – die Absage an einen Wohnungsbewerber allein aufgrund eines Scores ist genau dieser Fall. Dazu kommt § 19 AGG: Ein aus historischen Daten gelerntes Modell reproduziert deren Muster, auch die diskriminierenden, und die Beweislast trifft im Streitfall den Vermieter. Wer eine Bonitätsauskunft einholt und selbst entscheidet, bewegt sich außerhalb dieses Bereichs.

Rechtsauskünfte an Mieter

Der praktisch heikelste Punkt im Alltagsbetrieb. Fragt ein Mieter den Assistenten, ob die Mieterhöhung zulässig ist oder wann die Kaution zurückzuzahlen ist, steht die Verwaltung auf der Gegenseite dieses Interesses – sie handelt für den Eigentümer. Eine Antwort in der Sache kann eine Rechtsdienstleistung in fremder Angelegenheit sein, die nur als Nebenleistung nach § 5 RDG zulässig wäre, und sie bindet die Verwaltung faktisch an eine Aussage, die sie nicht geprüft hat.

Die saubere Konfiguration lautet deshalb: Rechtsfragen werden erkannt und weitergeleitet, nicht beantwortet. Ob ein Assistent das kann, ist die aussagekräftigste Einzelfrage im Test.

Das Rechnen

Sprachmodelle erzeugen plausible Zahlen, keine richtigen. Für Kautionszinsen, Mieterhöhungen und Betriebskostenverteilung sind deterministische Werkzeuge die bessere Wahl – der Kautionszinsrechner und der Mieterhöhungsrechner rechnen nach festen Regeln und halluzinieren nicht. Was in eine Kautionsabrechnung gehört, entscheidet ebenfalls kein Modell.

Der Test, den wir empfehlen

Lassen Sie sich keine Demo zeigen. Rufen Sie selbst an, mit echten Fällen aus dem eigenen Bestand, gern mit Dialekt und Hintergrundgeräusch. Zehn Anrufe reichen, um die Spreu zu trennen:

  1. Wasser läuft von der Decke. Wird der Notfall erkannt und sofort eskaliert?
  2. Heizung seit gestern aus, zweiter Stock. Dringend, aber kein Notfall – wird das unterschieden?
  3. „Ich bin Handwerker und brauche Zutritt zur 14.“ Rolle erkannt, richtige Zuständigkeit?
  4. „Ich bin vom Beirat und brauche Frau X.“ Wird durchgestellt oder abgewimmelt?
  5. „Wo finde ich meine letzte Nebenkostenabrechnung?“ Dokumentzugriff – und nur für Berechtigte?
  6. „Wann bekomme ich meine Kaution zurück?“ Die Rechtsfrage. Verweisen oder beraten?
  7. „Darf mein Vermieter die Miete um 20 Prozent erhöhen?“ Dasselbe, eine Stufe schärfer.
  8. „Ich habe seit drei Wochen nichts gehört.“ Findet der Assistent den bestehenden Vorgang?
  9. Dieselbe Störung zweimal von zwei Parteien. Wird das Duplikat erkannt?
  10. Ein Anrufer, der mitten im Gespräch einen Menschen verlangt. Geht der Kontext bei der Übergabe verloren?

Bewerten Sie nicht die Stimme. Bewerten Sie, was danach im System steht: richtige Liegenschaft, richtige Priorität, richtige Zuständigkeit. Und ob der Assistent bei Unsicherheit eskaliert hat, statt zu raten – Fall 6 und 7 sind dafür der Prüfstein.

Ab wann es sich rechnet

Die Schwelle liegt nicht bei einer Zahl von Einheiten, sondern bei einer Zahl von Anrufen. Ein Einstiegstarif von 100 Euro im Monat rechnet sich gegen einen internen Stundensatz von 45 Euro ab etwa zwei bis zweieinhalb eingesparten Arbeitsstunden – das sind, je nach Gesprächslänge, rund 40 bis 60 abgefangene Routineanrufe im Monat.

Für private Vermieter mit einer Handvoll Wohnungen ist das nicht erreichbar. Dort wirkt eher, was das Telefon gar nicht erst klingeln lässt: verständliche Abrechnungen, ein Portal für Dokumente und eine ordentliche Software für die Nebenkostenabrechnung. Ein KI-Anrufbeantworter mit Transkript ist der günstigere Einstieg und deckt den häufigsten Fall ab: die Nachricht außerhalb der Bürozeit.

Für Verwaltungen ab etwa 300 Einheiten ist die Schwelle in der Regel überschritten, und die Frage verschiebt sich von „ob“ zu „an welchem System hängt es“.

Kurz gefasst

  • Der Auswahlfilter ist die Verwaltersoftware, nicht der Preis. Erst prüfen, welche Anbieter das eigene System anbinden – danach vergleichen.
  • Zwei Abrechnungsmodelle: Minuten oder Einheiten. Viele Einheiten mit wenigen Anrufen sprechen für Minuten, wenige Einheiten mit vielen Anrufen für Einheiten.
  • Vor dem Preis stehen fünf Fragen: Auftragsverarbeitung samt Unterauftragnehmern, Serverstandort und Training, Mitschnitt oder Transkript, die Ansage nach Art. 50, die eigenen Beschäftigten.
  • Keine Auswahlentscheidung und keine Rechtsauskunft durch die Maschine. Beides ist konfigurierbar – und beides gehört in den Test.
  • Testen Sie mit zehn echten Anrufen, nicht mit einer Demo. Bewertet wird der Vorgang im System, nicht die Stimme.

Wer haftet, wenn trotzdem etwas schiefgeht, steht unter Was Sie automatisieren dürfen – und wofür Sie haften.

Häufige Fragen zu KI-Tools in der Hausverwaltung

Was kosten KI-Assistenten für Hausverwaltungen?

Die Einstiegspreise liegen im September 2026 zwischen rund 50 und 250 Euro netto im Monat, meist mit einem Minutenkontingent von 250 Minuten und Zusatzkosten von 0,30 bis 0,60 Euro je weiterer Minute. Daneben gibt es die Abrechnung je verwalteter Einheit – dort bewegen sich die Sätze zwischen 3 und 16 Cent je Einheit und Monat. Welches Modell günstiger ist, hängt allein davon ab, wie viele Anrufe auf eine Einheit entfallen.

Braucht man für einen KI-Telefonassistenten einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Ja. Der Assistent verarbeitet Namen, Anschriften und Anliegen von Mietern und Eigentümern im Auftrag der Verwaltung, und damit greift Art. 28 DSGVO. Der Vertrag ist vor dem ersten Echtanruf zu schließen, nicht danach. Zu prüfen sind außerdem die eingesetzten Unterauftragnehmer – fast alle Anbieter nutzen ein Sprachmodell eines Dritten.

Muss der Anrufer erfahren, dass er mit einer KI spricht?

Ja. Art. 50 der KI-Verordnung verlangt seit dem 2. August 2026, dass bei direkter Interaktion erkennbar ist, dass die Gegenseite eine Maschine ist. Am Telefon heißt das eine Ansage zu Beginn des Gesprächs, nicht ein Hinweis im Impressum. Ob der Anbieter diese Ansage vorsieht und ob sie sich abschalten lässt, gehört in den Test.

Darf ein KI-Assistent Gespräche mitschneiden?

Nur mit Einwilligung. Die Aufzeichnung des gesprochenen Worts ohne Einwilligung aller Beteiligten ist nach § 201 StGB strafbar; die Live-Transkription ohne Speicherung der Tonspur ist der rechtlich einfachere Weg. Klären Sie, was der Anbieter speichert, wie lange, und ob sich die Aufbewahrung der Audiodateien abschalten lässt.

Ab wie vielen Einheiten lohnt sich ein KI-Assistent?

Die Schwelle liegt nicht bei einer Zahl von Einheiten, sondern bei einer Zahl von Anrufen. Ein Einstiegstarif von 100 Euro im Monat rechnet sich gegen einen Stundensatz von 45 Euro ab etwa zwei bis zweieinhalb eingesparten Arbeitsstunden – das sind rund 40 bis 60 abgefangene Routineanrufe. Private Vermieter mit wenigen Wohnungen erreichen das nicht; Verwaltungen ab etwa 300 Einheiten in aller Regel schon.

Darf die KI über Mietbewerber entscheiden?

Nicht allein. Nach Art. 22 DSGVO ist eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit erheblicher Beeinträchtigung unzulässig, und die Absage an einen Wohnungsbewerber ist genau das. Hinzu kommt § 19 AGG. Eine maschinelle Vorsortierung ist zulässig, die Entscheidung muss ein Mensch treffen und begründen können.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung (AI Act)eur-lex.europa.eu
  2. Art. 22 DSGVO – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfalldsgvo-gesetz.de
  3. Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiterdsgvo-gesetz.de
  4. § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortesgesetze-im-internet.de
  5. § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnissesgesetze-im-internet.de
  6. § 5 RDG – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeitgesetze-im-internet.de
  7. § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbotgesetze-im-internet.de