Muss Wasser 10 bis 15 Minuten ablaufen, um nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zulässige Bleiwerte zu erreichen, liegt ein Mangel der Mietwohnung vor; die Minderung beträgt 5 %, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 28.02.2011, Az.: 910 C 117/10.

In dem entschiedenen Fall stritten Mieter einer Wohnung darüber, ob eine Mietminderung berechtigt ist. Der Mieter minderte den Mietzins um knapp 5 %, weil die Bleikonzentration im Trinkwasser in der Wohnung die gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zulässige Höchstmenge überschreitet. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass sämtliche Messwerte oberhalb der zulässigen Konzentration liegen, ausgenommen die Werte nach einem Ablaufenlassen von 10 bis 15 Minuten.

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstwerte einen Mangel darstellt, der zu einer Mietminderung berechtigt. Das Ablaufenlassen des Wassers als Methode zur Verringerung der Bleikonzentration mag über einen Zeitraum von wenigen Sekunden zumutbar sein, so das Gericht, nicht jedoch für einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten. Für den Mieter bedeutete ein derart langer Zeitraum, das Wasser ablaufen zu lassen, nicht nur einen nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand, sondern auch eine Trinkwasserverschwendung. Dies ist dem Mieter weder unter umweltbelastenden noch unter finanziellen Gesichtspunkten zumutbar.

Das Gericht hielt die vorgenommene Minderung der Beklagten in Höhe von knapp 5 % (65,00€ je Monat) für angemessen.

Weiter zu: BGH Az.: VIII ZR 304/10 – Zurückzahlung der Kaution durch letzten Erwerber der Wohnung →