Zuletzt aktualisiert am Uhr

Erhöht ein Vermieter entgegen § 558b BGB die Miete ohne ausdrückliche Zustimmung des Mieters und zieht, ohne den Rechtsweg zu beschreiten, vom Konto des Mieters unabgesprochen die erhöhte Miete ein, ist in dem Schweigen des Mieters auch dann keine (konkludente) Zustimmung zu dem Mieterhöhungsverlangen zu sehen, wenn der Mieter die unerlaubten Abbuchungen längere Zeit widerspruchslos hinnimmt, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2011, Az.: 13 S 41/11.

In dem zugrunde liegenden Streitfall verklagt eine Wohnungsgesellschaft die Mieter einer Wohnung auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung im Jahre 2010. Mit der Widerklage verlangen die beklagten Mieter die Rückzahlung von Mietbestandteilen, welche die Klägerin unabgesprochen von deren Konto einzog, nachdem die Klägerin im Jahr 2007 ein Mieterhöhungsverlangen erklärt hatte, auf das die Beklagten geschwiegen hatten.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Mieter der im Jahr 2007 geforderten Mieterhöhung nicht dadurch zugestimmt haben, dass sie die Abbuchung der erhöhten Beträge widerspruchslos hingenommen haben. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, welcher sich das Gericht anschließt, kann das Schweigen des Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen nicht als (konkludente) Zustimmung im Sinne des § 585b Abs. 1 BGB gewertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren missbraucht und der Mieter die zu Unrecht erfolgten Einziehungen zunächst widerspruchslos geschehen lässt. Nur in besonders geregelten Fällen kann Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Eine derartige Regelung enthält § 558b BGB nicht.

Der Klägerin ist es auch verwehrt, sich auf eine unzulässige Rechtsausübung der beklagten Mieter durch langes Zuwarten zu berufen. Es handelt sich vorliegend vielmehr um eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin, der als gewerbliche Vermieterin die gesetzlichen Regelungen über die Mieterhöhung nach §§ 557 ff. BGB hinlänglich bekannt sind. Die Klägerin hat trotz fehlender Zustimmung der Mieter und ohne den Rechtsweg zu beschreiten, die erhöhte Miete vom Konto der Mieter abgebucht. Auch wenn die beklagten Mieter durch ihr Verhalten vermuten ließen, sie würden rechtswidrige Kontoabbuchungen nicht zurückfordern, durfte sich die Klägerin infolge ihres Rechtsbruches nicht darauf einstellen, das Geld endgültig behalten zu können. Das widerspruchslose Schweigen kann nämlich nicht nur als Zustimmung gedeutet werden. Die im Umgang mit zahlungsschwachen und oft in der deutschen Sprache sowie rechtlich ungeübten Mietern erfahrene Klägerin hätte bedenken können, dass ein Widerspruch zunächst aus Rechtsunkenntnis und der Sorge um den Bestand des Mietverhältnisses unterblieb.

Weiter zu: BGH Az.: VIII ZR 8/11- 12.10.2011 – Vorzeitige Schlüsselrücknahme durch Vermieter und Verjährungsbeginn →