Der Bundesgerichtshof befasste sich in seiner Entscheidung vom 26.09.2012 zum Az.: VIII ZR 330/11mit der Frage, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann.


Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis. Der klagende Vermieter kündigte mit Schreiben vom 2.11.2009 das Mietverhältnis zum 30.04.2010. Er begründete seine Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Rechtsanwaltskanzlei in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage des Klägers ab. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung des Klägers wies das Landgericht zurück.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gilt umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Bundesgerichtshof verwies die Sache allerdings an das Landgericht zurück, da dieses zu den für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung maßgeblichen Umständen keine Feststellungen getroffen und nicht geprüft hatte, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.