Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 09.06.2010 – Az.: 42 C 1905/09 – entschieden, dass es keinen Mangel der Mietwohnung darstellt, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung besteht, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden.

In dem zugrunde liegenden Streitfall rügten die Mieter Schimmelbefall in ihrer Wohnung und minderten die Miete. Sie vermuteten, dass es in der darüberliegenden Wohnung einen Wasserschaden gäbe. Der vom Vermieter beauftragte Handwerker konnte keinerlei Schäden an den sanitären Einrichtungen in der darüberliegenden Wohnung feststellen. Der vom Vermieter daraufhin beauftragte Sachverständige ermittelte, dass die Feuchtigkeitsschäden auf nutzungsbedingtes Verhalten zurückzuführen sind. Die Heizkosten des Mieters waren stets deutlich niedriger als die der anderen Bewohner des Sechs-Familienhauses. Nach Aufforderung des Vermieters beseitigten die Mieter die Schimmelschäden auf eigene Kosten. Mit seiner Klage macht der Vermieter u.a. Schadensersatz für die entstandenen Handwerker- und Gutachterkosten geltend.

Das Gericht stellte fest, dass bei einem Altbau ein Mieter nicht erwarten könne, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Vertragsschluss geltenden Maßstäben für Neubauten entspricht. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes – hier 1962 – geltenden Standards als vereinbarte Beschaffenheit der Wohnung. Die Wohnung sei auch nicht deshalb mangelhaft, weil nachträglich modernere Fenster eingebaut worden seien. Bei Vertragsschluss sei der Zustand der fehlenden Wärmedämmung und der nachträglich eingebauten modernen Fenster für die Mieter auch ersichtlich gewesen. Es stelle keinen Mangel der Mietwohnung dar, wenn wegen des Einbaus moderner Fenster im Altbau ein erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf und ein erhöhtes Risiko der Schimmelbildung bestehen. Der Mieter müsse sich auf den erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf einstellen. Heizt und lüftet er nicht ausreichend und kommt es deswegen zur Schimmelbildung, handele er fahrlässig und sei zum Schadensersatz verpflichtet.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass der Vermieter nicht über notwendiges Heizen und Lüften aufklären muss, da gewisse Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur bei einem durchschnittlichen Mieter vorausgesetzt werden können.

Der Vermieter konnte nachweisen, dass die Schimmelbildung nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Die Mieter konnten hingegen den Beweis, dass sie die Schäden nicht zu vertreten haben, nicht führen. Hinzu kam eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Pflanzen auf den Fenstersimsen der Wohnung der Beklagten. Dass die Pflanzen nicht das gesamte Gießwasser binden, hätten die Beklagten nach Auffassung des Gerichts auch erkennen müssen. Auffällig waren auch die äußerst niedrigen Heizwerte im Vergleich zu den anderen Mietern im Anwesen. Für das Gericht bestanden somit keine Zweifel, dass die Schimmelschäden durch die Mieter mindestens fahrlässig verursacht worden sind. Die Vermieter haben somit Anspruch auf Ersatz der Gutachter- und Handwerkerkosten.