Auch wenn alle Mitmieter der Haltung eines Yorkshire Terriers zustimmen, ist dieser als kleiner Hund kein „Kleintier“ im Sinne einer wirksamen Tierhalteklausel, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau vom 13.04.2011, Az.: 13 C 574/10.


In dem zugrundeliegenden Streitfall vermietete der Beklagte an die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 4.03.2003 eine Wohnung. Der Formularmietvertrag enthält bezüglich der Tierhaltung folgende Klausel:

㤠11 Tierhaltung
Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten. Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet.“

Die Klägerin verlangte vom Beklagten mehrfach die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Das schriftliche Verlangen der Klägerin vom 13.09.2010 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2010 unter Berufung auf § 11 des Mietvertrages ab. Nachdem alle weiteren Mietparteien des Mietobjektes ihr Einverständnis mit der Haltung eines Yorkshire Terriers durch die Klägerin erklärt hatten, verklagte diese den Beklagten auf Zustimmung zur Haltung des Yorkshire Terriers in ihrer Wohnung.

Der Beklagte begründete seinen Klageabweisungsantrag damit, dass davon ausgegangen werden muss, dass von dem Hund Geräusch- und Schmutzimmissionen ausgehen können und er deshalb keinem einzigen Mieter die Hundehaltung gestattet habe.

Das Amtsgericht Berlin-Spandau wies die Klage kostenpflichtig ab mit der Begründung, dass die im Mietvertrag enthaltene Tierhaltungsklausel im Hinblick auf die Grundsatzentscheidung des BGH zur Regelung der Kleintierhaltung in Formularverträgen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, AZ.: VIII ZR 340/06) als wirksam zu erachten sei. Danach habe die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Regelung. Eine solche findet nur statt, wenn der Mietvertrag keine wirksame Tierhaltungsregelung enthält. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LG Kassel, Urteil vom 30.01.1997, Az.: I S 503/96) geht wegen des wirksamen Zustimmungsvorbehalts in § 11 Satz 2 des Mietvertrages fehl, da nach Auffassung des Amtsgerichts Berlin-Spandau in der Entscheidung des Landgerichts Kassel die vom BGH und in der Literatur vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung in keiner Weise vorgenommen worden ist.

Die Tierhaltungsklausel ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen sind, große Hunde der „anderen Tierhaltung“. Bereits der Wortlaut steht einer solchen Auslegung entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet. Eine Unterscheidung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher auch dem Inhalt der Tierhaltungsklausel zuwider laufen. Auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, soll es gerade nicht ankommen. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung auch sachgerecht ist, weil ansonsten unpraktikable, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechte und objektiv nicht mehr justitiable Einzelfallergebnisse entstehen würden: Yorkshire Terrier und Zwergpudel ja, großer Pudel wahrscheinlich nein, Schäferhund sicher nein, Dackel vielleicht. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der Versagung der Genehmigung durch den Beklagten scheidet aus. Es liegt keine Rechtsmissbräuchlichkeit vor, da der Beklagte konsequent und generell die Hundehaltung im Haus verbietet. Hierauf hat sich der Beklagte bei der Begründung des Mietverhältnisses vertraglich eingelassen.