Der Vermieter kann Entfernung einer an der Fassade des Gebäudes angebrachten Parabolantenne verlangen, wenn der Mieter zusätzliche Fernsehprogramme auch über das Internet empfangen kann, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding vom 20.05.2010, Az.: 22a C 308/09.


In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte das Amtsgericht Berlin-Wedding darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Anbringung einer Parabolantenne an der Fassade eines Mietshauses zulässig ist.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten montierten an der Fassade des Mietshauses deutlich sichtbar eine Parabolantenne, um verschiedene arabische Programme empfangen zu können, die über den vorhandenen Breitbandkabelanschluss nicht zugänglich sind. Der Kläger und Vermieter forderte die Beklagte auf, die Parabolantenne zu entfernen. Nachdem die Mieter seiner Aufforderung nicht nachkamen, klagte der Vermieter auf Entfernung der Parabolantenne.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding gab der Klage mit der Begründung statt, dass das Gesamtbild des Gebäudes durch die Anbringung einer Parabolantenne erheblich beeinträchtigt werde. Es liege ein Eingriff in die Eigentumssubstanz vor, da die Parabolantenne über eine gesonderte Halterung mit Bügeln und Schrauben an der Außenfassade des Gebäudes angebracht worden ist.

Das Eigentumsrecht des Vermieters überwog nach Auffassung des Gerichts das Recht auf Information der Mieter im vorliegenden Fall. Ausländische Mieter haben zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Auswahl zwischen mehreren Heimatprogrammen. Dieses Informationsbedürfnis gehe jedoch nicht soweit, dass ihnen ermöglicht werden müsse, schlechthin jedes mittels Parabolantenne verfügbare Programm zu empfangen, wenn über andere Quellen – unter Umständen verbunden mit zusätzlichen Kosten – eine ausreichende Programmauswahl gewährleistet sei. Die Beklagten müssen sich entgegenhalten lassen, dass sämtliche von ihnen aufgeführten Programme auch über das Internet zu empfangen sind. Es sei allgemein bekannt, dass neue technische Möglichkeiten einen problemlosen Empfang ermöglichen, Sendeanstalten ihre Sendungen per Videostream, also mittels einer Übertragung komprimierte Video- und auch Audiodateien, per Internet anbieten oder über diese Leitungen Sendungen eingespeist werden können. Den Nachweis, dass ein Zugang zum Internet nicht möglich sei, hätten die Beklagten zu erbringen gehabt. Der Einwand, ein Empfang über das Internet sei mit unzumutbaren Kosten oder Aufwand für die Beklagten verbunden, sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus haben sie nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch auf den preisgünstigsten Zugang zu ihren Heimatsendern.