Die mietvertragliche Vereinbarung „die Wohnung wird wie besichtigt übernommen“ schließt nicht die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden aus, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 8.09.2009, Az.: 8 C 60/09.


In dem entschiedenen Fall mietete der Kläger vom Beklagten eine Wohnung in Berlin. In § 12 des Mietvertrags war geregelt, dass die Wohnung wie besichtigt übernommen werde. Im Zeitpunkt der Anmietung befand sich an der Außenwand des Erkerzimmers Feuchtigkeit. Der Kläger behauptete, ihm sei bei der Wohnungsbesichtigung erklärt worden, die Ursache dieser Feuchtigkeit sei beseitigt, es fehle nur noch der Anstrich. Seither habe sich der Schimmelbefall aber noch verstärkt. Der Balkon im 4. OG sei so marode, dass immer wieder Regenwasser ins Mauerwerk gelange. Der Beklagte war der Auffassung, ein Instandsetzungsanspruch sei mietvertraglich ausgeschlossen.

Das Amtsgericht entschied, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls bzw. der Feuchtigkeitsschäden hat. Dies gelte selbst dann, wenn der Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei. Denn hierdurch seien lediglich die Gewährleistungsrechte nach §§ 536, 536a BGB ausgeschlossen. Der Mieter könne also nicht die Miete mindern oder Schadens- oder Aufwendungsersatz von seinem Vermieter verlangen. Der Erfüllungsanspruch bleibe dagegen bestehen. Anderes könne nur gelten, wenn ausnahmsweise in der Übernahme einer reparaturbedürftigen Sache zugleich eine Vereinbarung über den vertragsgemäßen Zustand liege, was der Vermieter zu beweisen habe. Voraussetzung sei darüber hinaus, dass dem Mieter die Tragweite des Mangels bekannt sei. Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, könne nicht geschlossen werden, eine feuchte Wohnung sei als vertragsgemäß vereinbart. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem Umfang sich das Problem noch vergrößere. Die Tragweite des Mangels sei daher nicht vorhersehbar.