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Wohnungsgeberbestätigung: Pflichten, Fristen und Bußgelder

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Wohnungsgeberbestätigung

Ohne sie geht die Anmeldung beim Meldeamt nicht — und der Vermieter, der sie zu spät ausstellt, riskiert ein Bußgeld. Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein Formular mit vier Pflichtangaben, das trotzdem regelmäßig für Ärger sorgt.

Diese Seite erklärt, wer sie ausstellen muss, was hineingehört, welche Fristen gelten und welche verbreiteten Annahmen falsch sind.

Was sie ist und warum es sie gibt

Die Wohnungsgeberbestätigung — amtlich die Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 19 BMG — belegt gegenüber der Meldebehörde, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist.

Eingeführt wurde die Pflicht mit dem Bundesmeldegesetz zum 1. November 2015. Zuvor war sie 2002 abgeschafft worden; der Gesetzgeber führte sie wieder ein, weil sich Scheinanmeldungen ohne Beleg zu leicht durchführen ließen.

Wer sie ausstellen muss

Nicht der Eigentümer, sondern der Wohnungsgeber — also wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Das ist im Regelfall der Vermieter, kann aber auch sein:

  • eine Hausverwaltung als Beauftragte des Eigentümers
  • der Hauptmieter bei einer Untervermietung — nicht der Eigentümer
  • der Eigentümer für sich selbst, wenn er in die eigene Immobilie einzieht

Wichtig für Eigentümer, die vermieten lassen: Weicht der Eigentümer vom Wohnungsgeber ab, ist er nach § 19 Abs. 3 BMG in der Bestätigung zusätzlich zu benennen. Diese Angabe fehlt in vielen kursierenden Vorlagen.

Die vier Pflichtangaben

§ 19 Abs. 3 BMG zählt sie abschließend auf:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers — und, falls abweichend, des Eigentümers
  2. Einzugsdatum
  3. Anschrift der Wohnung
  4. Namen der meldepflichtigen Personen, also aller Einziehenden

Fehlt eine davon, kann die Meldebehörde die Anmeldung zurückweisen. Eine Unterschrift ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird von vielen Ämtern aber erwartet — sie kostet nichts und erspart Rückfragen.

Die Fristen — zwei Wochen, nicht 14 Tage nach Belieben

Wer Was Frist
Mieter Anmeldung bei der Meldebehörde zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG)
Wohnungsgeber Bestätigung ausstellen innerhalb derselben Frist (§ 19 Abs. 1 BMG)
Mieter Abmeldung — nur wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird zwei Wochen nach dem Auszug, frühestens eine Woche davor

Der letzte Punkt räumt mit einem verbreiteten Irrtum auf: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, muss sich nicht abmelden. Die Anmeldung am neuen Ort erledigt das mit. Eine Abmeldebestätigung braucht es nur beim Wegzug ins Ausland — oder wenn die Wohnung ersatzlos aufgegeben wird.

Der elektronische Weg

Seit 2015 sieht § 19 Abs. 4 BMG vor, dass der Wohnungsgeber die Bestätigung auch direkt elektronisch an die Meldebehörde übermitteln kann. Er erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weitergibt; dieser legt bei der Anmeldung nur noch diese Kennung vor.

Für Vermieter mit mehreren Einheiten ist das der bequemere Weg — er setzt allerdings voraus, dass die zuständige Gemeinde das Verfahren anbietet, was längst nicht überall der Fall ist.

Was passiert, wenn sie fehlt

Für den Mieter: Ohne Bestätigung keine Anmeldung — und wer die Zwei-Wochen-Frist versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In der Praxis bleibt es bei geringfügiger Verspätung meist bei einer Ermahnung.

Für den Wohnungsgeber: Wer die Bestätigung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ausstellt, handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG ordnungswidrig. Der Rahmen liegt bei bis zu 1.000 €.

Deutlich teurer wird ein anderer Fall: Wer eine Bestätigung ausstellt, ohne dass tatsächlich ein Einzug stattfindet — die klassische Scheinanmeldung —, riskiert nach § 54 Abs. 1 BMG ein Bußgeld von bis zu 50.000 €. Das ist der Grund, warum es die Vorschrift überhaupt gibt.

Drei verbreitete Irrtümer

  • „Der Mietvertrag genügt als Nachweis.“ Nein. Der Mietvertrag belegt das Mietverhältnis, nicht den Einzug — und er enthält Angaben, die die Meldebehörde nichts angehen. Sie darf ihn nach § 19 BMG nicht verlangen.
  • „Der Vermieter darf die Bestätigung zurückhalten, bis die Kaution da ist.“ Nein. Die Pflicht aus § 19 BMG besteht unabhängig davon, ob Miete oder Kaution gezahlt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht gibt es hier nicht.
  • „Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands muss ich mich abmelden.“ Nein, siehe oben — die Anmeldung am neuen Wohnort erledigt das.

Was beim Einzug ohnehin zusammenkommt

Die Bestätigung wird am besten bei der Schlüsselübergabe ausgehändigt — dann ist der Einzug ohnehin belegt, und beide Seiten haben den Termin im Kalender. Drei Dinge gehören in diesen Moment:

  • Das Übergabeprotokoll mit Zählerständen und Zustand der Räume. Es entscheidet am Ende darüber, was von der Kaution einbehalten werden darf — dafür gibt es ein kostenloses digitales Protokoll.
  • Die Wohnungsgeberbestätigung, damit der Mieter die Zwei-Wochen-Frist halten kann.
  • Die Kaution beziehungsweise deren erste Rate — der Mieter darf nach § 551 Abs. 2 BGB in drei Monatsraten zahlen, und die Schlüsselübergabe darf davon nicht abhängig gemacht werden.

Welche Unterlagen beim Umzug sonst gebraucht werden, steht im Beitrag Was braucht man zum Ummelden?. Wie die Kaution anzulegen ist, unter Mietkaution anlegen; welche Höhe zulässig ist, unter Höhe der Mietkaution.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber – also wer die Wohnung tatsächlich zur Nutzung überlässt. Das ist meist der Vermieter, bei Untervermietung der Hauptmieter, bei beauftragter Verwaltung die Hausverwaltung. Wer selbst in die eigene Immobilie einzieht, stellt sie für sich selbst aus. Weicht der Eigentümer vom Wohnungsgeber ab, ist er in der Bestätigung zusätzlich zu benennen (§ 19 Abs. 3 BMG).

Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?

Vier: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und, falls abweichend, des Eigentümers), das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Fehlt eine davon, kann die Meldebehörde die Anmeldung zurückweisen.

Welche Frist gilt für die Anmeldung?

Zwei Wochen nach dem Einzug (§ 17 Abs. 1 BMG). Innerhalb derselben Frist muss der Wohnungsgeber die Bestätigung ausstellen. Am einfachsten geschieht das bei der Schlüsselübergabe.

Was kostet es, wenn die Bestätigung nicht ausgestellt wird?

Wer sie nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig ausstellt, handelt nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG ordnungswidrig – der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 1.000 €. Wer eine Bestätigung ohne tatsächlichen Einzug ausstellt, riskiert nach § 54 Abs. 1 BMG bis zu 50.000 €.

Darf der Vermieter die Bestätigung zurückhalten, bis die Kaution gezahlt ist?

Nein. Die Pflicht aus § 19 BMG besteht unabhängig davon, ob Miete oder Kaution geleistet sind; ein Zurückbehaltungsrecht gibt es hier nicht. Der Mieter darf die Kaution ohnehin in drei Monatsraten zahlen (§ 551 Abs. 2 BGB).

Genügt der Mietvertrag als Nachweis beim Meldeamt?

Nein. Er belegt das Mietverhältnis, nicht den Einzug, und enthält Angaben, die die Meldebehörde nichts angehen. Verlangt werden darf er nach § 19 BMG nicht.

Muss ich mich bei einem Umzug innerhalb Deutschlands abmelden?

Nein. Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird – etwa beim Wegzug ins Ausland. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands erledigt das die Anmeldung am neuen Wohnort.

Geht die Bestätigung auch elektronisch?

Ja, § 19 Abs. 4 BMG erlaubt die direkte elektronische Übermittlung an die Meldebehörde. Der Wohnungsgeber erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dem Mieter weitergibt. Voraussetzung ist, dass die zuständige Gemeinde das Verfahren anbietet – das ist noch nicht überall der Fall.

Quellen

  1. § 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebersgesetze-im-internet.de
  2. § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldunggesetze-im-internet.de
  3. § 54 BMG – Bußgeldvorschriftengesetze-im-internet.de
  4. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.