Haus & Grund Mietkautionsrechner: Kautionszinsen berechnen, auch ohne Mitgliedschaft
Wer prüfen will, ob eine Mietkaution korrekt verzinst wurde, stößt schnell auf den Zinsrechner von Haus & Grund. Er ist Mitgliedern vorbehalten – und genau deshalb landen viele bei der Frage, ob es ohne Mitgliedschaft auch geht.
Die kurze Antwort: ja. Die längere ist interessanter, denn beim Nachrechnen geht es selten um die Zinsen allein, sondern um die Frage, ob der Vermieter überhaupt richtig angelegt hat.
Inhalt
- Was das Gesetz verlangt
- Der Punkt, um den es meistens wirklich geht
- Wie weit zurück sich das lohnt
- Den Zinsanspruch nachrechnen
- Der Rechner von Haus & Grund
- Was den Unterschied macht – und was nicht
- Ein Wort zu den Steuern
- So gehen Sie vor
- Häufige Fragen zu Kautionszinsen und Zinsrechnern
- Muss der Vermieter die Mietkaution verzinsen?
- Was kann ich verlangen, wenn der Vermieter die Kaution nie angelegt hat?
- Wie weit zurück kann ich Kautionszinsen fordern?
- Brauche ich eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund, um die Zinsen zu berechnen?
- Darf der Vermieter Kapitalertragsteuer von den Zinsen abziehen?
- Quellen
Was das Gesetz verlangt
§ 551 Abs. 3 BGB ist der Maßstab, an dem jede Berechnung hängt:
„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“
Vier Punkte stecken darin, die in der Praxis regelmäßig übersehen werden:
- Der Zinssatz ist vorgegeben – nicht der, den der Vermieter zufällig bekommen hat, sondern der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist übliche.
- Die Trennung vom Vermögen ist Pflicht, auch bei abweichender Anlageform. Warum das mehr ist als eine Formalie, steht unter Kaution auf dem Privatkonto des Vermieters.
- Die Erträge gehören dem Mieter – aber sie erhöhen bis zum Mietende die Sicherheit, sind also nicht laufend auszuzahlen.
- Eine Ausnahme gibt es: Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht keine Verzinsungspflicht.
Wie weit zurück sich das lohnt
Begrenzt wird der Anspruch durch die Verjährung: drei Jahre nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
Der Rückzahlungsanspruch entsteht nicht am Tag des Auszugs, sondern nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist, die der Vermieter für die Abrechnung hat – in der Praxis drei bis sechs Monate. Wer im Mai 2026 auszieht, dessen Anspruch entsteht also etwa im Herbst 2026, die Frist läuft ab dem 31. Dezember 2026 und endet Ende 2029.
Für sehr alte, noch laufende Mietverhältnisse gilt das nicht: Solange die Kaution nicht fällig ist, läuft auch keine Frist. Deshalb sind bei Mietverhältnissen über Jahrzehnte durchaus Beträge im Spiel, die sich lohnen.
Den Zinsanspruch nachrechnen
Der Zinsrechner auf mietkaution.org ist frei zugänglich, ohne Registrierung nutzbar und rechnet auf Basis der von Bundesbank und EZB veröffentlichten Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist – also genau der Reihe, die § 551 Abs. 3 BGB zum Maßstab macht.
Gebraucht werden nur drei Angaben: Kautionsbetrag, Beginn und Ende der Anlage. Berücksichtigt werden Zinseszins sowie auf Wunsch Abgeltungs- und Kirchensteuer.
Der Rechner von Haus & Grund
Haus & Grund ist der Zentralverband der privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, organisiert in regionalen Ortsvereinen. Mitglieder erhalten Rechtsberatung, Musterverträge und digitale Werkzeuge, darunter einen Zinsrechner für Mietkautionen.
Nach Angaben des Verbands berechnet er den Zinsanspruch des Mieters auf Basis der statistischen Zinssätze der Bundesbank, reicht bis in die 1960er-Jahre zurück und gibt das Ergebnis als PDF aus. Er ist Mitgliedern vorbehalten; die Beiträge der Ortsvereine liegen üblicherweise im Bereich von etwa 60 bis 100 Euro im Jahr.
Was den Unterschied macht – und was nicht
Die entscheidende Größe ist bei beiden Werkzeugen dieselbe: die öffentlich verfügbare Zinsreihe der Bundesbank. Zwei Rechner, die auf derselben Reihe aufsetzen und gleich runden, kommen zum gleichen Ergebnis. Der Unterschied liegt im Drumherum:
| Kriterium | mietkaution.org | Haus & Grund |
|---|---|---|
| Zugang | frei, ohne Registrierung | Mitgliedschaft erforderlich |
| Zielgruppe | Mieter und Vermieter | Eigentümer |
| Datengrundlage | Bundesbank und EZB | Bundesbank |
| Steuern | Abgeltungs- und Kirchensteuer wählbar | nach Angaben des Verbands nicht ausgewiesen |
| Nachweis für die Gegenseite | Ausdruck der Berechnung | PDF mit Verbandsbezug |
| Rechtsberatung zum Streitfall | nein | im Mitgliedsbeitrag enthalten |
Die letzte Zeile ist der eigentliche Grund für eine Mitgliedschaft. Wer eine strittige Abrechnung durchsetzen will, bekommt bei Haus & Grund Rechtsberatung – für Mieter ist der Deutsche Mieterbund das Gegenstück. Der Rechner allein rechtfertigt keinen Jahresbeitrag; die Zahlen sind öffentlich.
Ein Wort zu den Steuern
Die Zinsen sind Kapitalerträge des Mieters, nicht des Vermieters – das Konto läuft auf seinen Namen oder wird treuhänderisch für ihn geführt. Mit einem Freistellungsauftrag fällt bis zum Sparer-Pauschbetrag keine Steuer an.
Praktisch heißt das: Zieht der Vermieter in der Kautionsabrechnung Kapitalertragsteuer ab, sollte er belegen können, dass sie tatsächlich abgeführt wurde. Ohne Nachweis ist der Abzug angreifbar. Welche Positionen in einer Abrechnung überhaupt zulässig sind, steht unter Die häufigsten Abzüge von Mietkautionen.
So gehen Sie vor
- Kautionsbetrag und Zeitraum zusammenstellen – Mietvertrag und Zahlungsbeleg genügen.
- Zinsanspruch berechnen und das Ergebnis ausdrucken.
- Abrechnung des Vermieters gegenhalten. Fehlt eine Zinsposition ganz, ist das der Ansatzpunkt.
- Schriftlich anfordern, mit Frist und unter Hinweis auf § 551 Abs. 3 BGB. Vorlagen dazu unter Musterbriefe.
- Auf die Verjährung achten – drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Häufige Fragen zu Kautionszinsen und Zinsrechnern
Muss der Vermieter die Mietkaution verzinsen?
Ja. § 551 Abs. 3 BGB verpflichtet ihn, die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen, und zwar „zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz". Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Eine Ausnahme gilt nur für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim – dort besteht keine Verzinsungspflicht.
Was kann ich verlangen, wenn der Vermieter die Kaution nie angelegt hat?
Den Betrag, den eine ordnungsgemäße Anlage erbracht hätte. Die Anlagepflicht ist eine Vertragspflicht; wird sie verletzt, entsteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der entgangenen Zinsen. Dass der Vermieter das Geld tatsächlich zinslos auf dem Girokonto liegen hatte, entlastet ihn nicht – maßgeblich ist der Zinssatz, den er nach dem Gesetz hätte erzielen müssen.
Wie weit zurück kann ich Kautionszinsen fordern?
Begrenzt durch die Verjährung. Es gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis hatte. Der Rückzahlungsanspruch entsteht erst nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist am Mietende. Wer nach dem Auszug lange wartet, verliert den Anspruch – rechnen lohnt sich deshalb früh.
Brauche ich eine Mitgliedschaft bei Haus & Grund, um die Zinsen zu berechnen?
Nein. Der Rechner des Verbands steht nach dessen Angaben Mitgliedern zur Verfügung, die Zinssätze selbst sind aber öffentlich: Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht die Reihe für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Jeder frei zugängliche Rechner, der auf dieser Reihe aufsetzt, kommt zum selben Ergebnis.
Darf der Vermieter Kapitalertragsteuer von den Zinsen abziehen?
Nur, wenn sie auch tatsächlich abgeführt wurde. Da das Konto auf den Mieter läuft oder für ihn treuhänderisch geführt wird, sind die Zinsen sein Kapitalertrag – mit Freistellungsauftrag fällt häufig gar keine Steuer an. Zieht der Vermieter dennoch etwas ab, sollte er den Beleg vorlegen können.
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzunggesetze-im-internet.de
- Deutsche Bundesbank – Zinssätze für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfristbundesbank.de
- Haus & Grund Deutschland – Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerhausundgrund.de
Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.


