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Schlüsselverlust und Mietkaution: Was Vermieter wirklich abziehen dürfen

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Ersatzschlüssel und Mietkaution

Ein verlorener Schlüssel ist einer der häufigsten Streitpunkte bei der Kautionsabrechnung – und einer der teuersten, wenn der Vermieter gleich die ganze Schließanlage in Rechnung stellt. Vierstellige Forderungen sind dabei keine Seltenheit.

Die Rechtslage ist klarer, als die Praxis vermuten lässt. Der Bundesgerichtshof hat 2014 eine Grenze gezogen, an der die meisten überhöhten Forderungen scheitern.

Wann der Mieter überhaupt haftet

Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der mietvertraglichen Obhutspflicht. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  • Pflichtverletzung – der Schlüssel wurde nicht zurückgegeben.
  • Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wird der Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet, fehlt es regelmäßig daran.
  • Schaden – ein tatsächlicher Vermögensschaden, kein rechnerischer.

Der letzte Punkt ist der entscheidende, und er wird weiter unten wichtig.

Nicht ersatzfähig ist normale Abnutzung: Ein abgegriffener, aber funktionierender Schlüssel ist nach § 538 BGB vertragsgemäßer Gebrauch. Das gilt auch für einen Schlüssel, dessen Bart nach fünfzehn Jahren ausgeschlagen ist.

Zwei Stufen, nicht eine

Fall Was der Vermieter verlangen kann
Einfacher Schlüssel, frei nachmachbar Kosten des Nachschlüssels laut Rechnung
Schlüssel einer gesicherten Schließanlage, kein Missbrauchsrisiko Kosten des Ersatzschlüssels beim Hersteller
Schließanlagenschlüssel mit konkreter Missbrauchsgefahr Austauschkosten – aber nur, wenn tatsächlich ausgetauscht wird

Eine konkrete Missbrauchsgefahr setzt mehr voraus als die abstrakte Möglichkeit, dass jemand den Schlüssel findet. Sie liegt nahe, wenn der Verlustort unbekannt ist und sich vom Schlüssel auf das Objekt schließen lässt – etwa durch einen Anhänger mit Adresse. Sie liegt fern, wenn der Schlüssel nachweislich in der Ostsee liegt.

Die Entscheidung, die den Streit meist beendet

BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13. Eine Hausverwaltung verlangte von einem ausgezogenen Mieter einen Kostenvorschuss von 1.468 Euro für den Austausch der Schließanlage und kündigte an, den Austausch nach Zahlungseingang zu beauftragen. Gezahlt wurde nicht, ausgetauscht wurde nie.

Der Bundesgerichtshof wies die Forderung ab. Die tragende Begründung: Ein Vermögensschaden entsteht erst mit dem tatsächlich durchgeführten Austausch. Solange die Anlage unverändert in Betrieb ist, hat der Vermieter keinen Schaden – und ein Schadensersatz nach fiktiven Austauschkosten kommt nicht in Betracht.

Für die Kautionsabrechnung heißt das: Wer eine Schließanlage abrechnet, muss die Rechnung über den erfolgten Austausch vorlegen können. Ein Kostenvoranschlag genügt nicht. Ein Hinweis auf ein Sicherheitsrisiko genügt erst recht nicht.

Die Frist, die Vermieter übersehen

§ 548 Abs. 1 BGB setzt eine sehr kurze Grenze:

„Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.“

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Wohnung zurückerhält – nicht mit dem Ende des Mietvertrags und nicht mit der Kautionsabrechnung. Sechs Monate sind für eine Schließanlage knapp: Angebot einholen, Gefährdung prüfen, beauftragen, Rechnung erhalten.

Umgekehrt sollten Mieter sich darauf nicht blind verlassen. Nach § 215 BGB bleibt eine Aufrechnung möglich, wenn sich die Forderungen in unverjährter Zeit einmal aufrechenbar gegenüberstanden – der Vermieter kann also unter Umständen auch mit einem verjährten Anspruch gegen die Kaution aufrechnen.

Was ein zulässiger Abzug enthalten muss

Ein pauschaler Einbehalt ist kein Abzug, sondern eine Behauptung. Belastbar wird er erst mit:

  1. der Angabe, welcher Schlüssel fehlt – abgeglichen mit der Zahl der bei Einzug übergebenen Schlüssel. Das ist der Grund, warum die Schlüsselzahl ins Übergabeprotokoll gehört.
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  3. der Begründung der Maßnahme – Ersatzschlüssel oder Austausch, und warum.
  4. der Rechnung über die tatsächlich angefallenen Kosten.
  5. einem Abzug „neu für alt“, wenn eine alte Anlage durch eine neue ersetzt wird. Der Vermieter soll durch den Ersatz nicht besser stehen als vorher – nachzurechnen mit dem Zeitwertrechner.

Formularklauseln, die für den Schlüsselverlust eine feste Pauschale vorsehen, sind in der Regel unwirksam, weil sie dem Mieter den Nachweis eines geringeren Schadens abschneiden.

Zwei Fälle zum Vergleich

Fall 1 – Austausch gerechtfertigt und durchgeführt. Der Mieter verliert den Schlüssel einer zentralen Schließanlage in der Innenstadt, der Verlustort ist unbekannt, am Bund hing der Wohnungsschlüssel mit sichtbarer Adresse. Der Vermieter lässt die Anlage austauschen und legt die Rechnung über 2.100 Euro vor. Abzüglich „neu für alt“ für die zwölf Jahre alte Anlage bleibt ein ersatzfähiger Betrag – der Abzug ist dem Grunde nach zulässig.

Fall 2 – gleiche Ausgangslage, kein Austausch. Derselbe Verlust, dieselbe Gefährdungslage, aber der Vermieter tauscht nicht aus und stellt stattdessen einen Kostenvoranschlag über 2.100 Euro in die Kautionsabrechnung. Nach der BGH-Entscheidung ist das kein ersatzfähiger Schaden. Abziehbar bleiben allein die Kosten des Ersatzschlüssels.

Zusammenhang mit der Kaution

Die Kaution sichert Ansprüche aus dem Mietverhältnis, Schlüsselkosten gehören dazu. Sie ist aber kein Selbstbedienungsladen: Der Vermieter muss abrechnen, den Abzug begründen und den Rest auszahlen. Was sonst noch zulässig abgezogen werden darf, ordnet Die häufigsten Abzüge von Mietkautionen ein; wie lange er dafür Zeit hat, steht unter Rückzahlung der Mietkaution.

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Kurz gefasst

  • Ersatzschlüssel sind bei Verschulden fast immer abziehbar – gegen Rechnung.
  • Die Schließanlage nur bei konkreter Missbrauchsgefahr und tatsächlichem Austausch.
  • Fiktive Austauschkosten sind nicht ersatzfähig (BGH VIII ZR 205/13).
  • Der Vermieter hat nach § 548 Abs. 1 BGB nur sechs Monate ab Rückgabe.
  • Pauschalen im Mietvertrag sind in der Regel unwirksam.

Häufige Fragen zu Schlüsselverlust und Kautionsabzug

Darf der Vermieter bei einem verlorenen Schlüssel die ganze Schließanlage abrechnen?

Nur unter zwei Bedingungen. Erstens muss wegen einer konkreten Missbrauchsgefahr ein Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich sein. Zweitens – und daran scheitern die meisten Forderungen – muss der Austausch tatsächlich durchgeführt worden sein. Der Bundesgerichtshof hat 2014 entschieden, dass ein Vermögensschaden erst mit dem Austausch entsteht; fiktive Kosten für eine nicht ausgetauschte Anlage sind nicht ersatzfähig (BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13).

Wie lange kann der Vermieter Schlüsselkosten geltend machen?

Sechs Monate. Nach § 548 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem er die Wohnung zurückerhält. Das ist deutlich kürzer als die drei Jahre, die viele erwarten.

Hilft die Verjährung dem Mieter bei der Kautionsabrechnung?

Nicht unbedingt. Nach § 215 BGB bleibt eine Aufrechnung möglich, wenn sich die Forderungen in unverjährter Zeit einmal aufrechenbar gegenüberstanden. Der Vermieter kann also unter Umständen auch mit einem verjährten Anspruch gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen.

Was kostet ein Ersatzschlüssel?

Ein einfacher Nachschlüssel liegt meist im niedrigen zweistelligen Bereich. Ein Schlüssel für eine gesicherte Schließanlage kostet mehr, weil er nur beim Hersteller gegen Sicherungskarte nachbestellt werden kann. Belastbar sind aber nur die tatsächlichen Kosten laut Rechnung – Pauschalen im Mietvertrag für Schlüsselverlust sind in der Regel unwirksam.

Haftet der Mieter auch ohne Verschulden?

Nein. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB und setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Wird der Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet, fehlt es regelmäßig am Verschulden. Die Darlegungs- und Beweislast für Schaden und Pflichtverletzung trägt der Vermieter; wie viele Schlüssel übergeben wurden, ergibt sich idealerweise aus dem Übergabeprotokoll.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 05.03.2014, Az. VIII ZR 205/13 – Schadensersatz bei Verlust eines Schließanlagenschlüsselsjuris.bundesgerichtshof.de
  2. § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzunggesetze-im-internet.de
  3. § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauchgesetze-im-internet.de
  4. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüchegesetze-im-internet.de
  5. § 215 BGB – Aufrechnung nach Eintritt der Verjährunggesetze-im-internet.de
  6. § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzesgesetze-im-internet.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.