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Kaution Rückzahlung: Wann muss der Vermieter die Mietkaution zurückzahlen?

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Vermieter Mietkaution

Die Rückzahlung der Mietkaution gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Nach dem Auszug möchten viele Mieter ihr Geld möglichst schnell zurückhaben – Vermieter hingegen prüfen zunächst mögliche Forderungen aus dem Mietverhältnis. Doch wann genau muss die Kaution zurückgezahlt werden? Und unter welchen Umständen darf der Vermieter Geld einbehalten?

Eine gesetzliche Frist für die Rückzahlung gibt es nicht. Was gilt, ergibt sich aus § 551 BGB und einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Eine ausführliche Übersicht mit Musterbriefen bietet ergänzend der Ratgeber Mietkaution Rückzahlung.

Die kurze Antwort

  • Eine gesetzliche Rückzahlungsfrist existiert nicht. Der Anspruch wird fällig, wenn dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zugestanden hat. In der Praxis liegt sie bei drei bis sechs Monaten.
  • Ein Einbehalt ist nur in Höhe konkret zu erwartender Forderungen zulässig, nicht pauschal in voller Höhe.
  • Für eine offene Betriebskostenabrechnung darf länger zurückbehalten werden – aber nur der Teil, der der realistisch erwarteten Nachzahlung entspricht.
  • Schadensersatzansprüche des Vermieters verjähren in sechs Monaten (§ 548 BGB). Aufrechnen darf er damit trotzdem noch – der BGH hat das 2024 bestätigt.
  • Der Rückzahlungsanspruch des Mieters verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Was die Mietkaution sichert – und was nicht

Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses stellt. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf sie höchstens das Dreifache der Nettokaltmiete betragen – Betriebskostenpauschalen und -vorauszahlungen bleiben bei der Berechnung außen vor.

Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen:

„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. […] In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit.“ (§ 551 Abs. 3 BGB)

Die getrennte Anlage – meist auf einem separaten Mietkautionskonto – ist kein Formalismus: Sie schützt die Kaution in der Insolvenz des Vermieters. Eine Ausnahme von der Verzinsungspflicht gilt nur für Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen (§ 551 Abs. 3 Satz 5 BGB).

Welche Forderungen abgesichert sind

Der Sicherungsumfang ist weit. Der Bundesgerichtshof formuliert, die Kaution sichere alle – auch noch nicht fällige – Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05). Dazu zählen:

  • ausstehende Mietzahlungen
  • Schäden an der Wohnung, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen
  • Nachforderungen aus einer erst nach Mietende erstellten Betriebskostenabrechnung
  • Kosten für nicht durchgeführte, wirksam vereinbarte Schönheitsreparaturen

Kein Zugriff während des laufenden Mietverhältnisses

Solange das Mietverhältnis läuft, darf der Vermieter die Kaution nicht für streitige Forderungen verwenden. Der BGH hat 2014 entschieden, dass eine Vertragsklausel, die ihm das erlaubt, unwirksam ist: Der Sicherungszweck würde unterlaufen, wenn der Vermieter sich schon während der Mietzeit selbst befriedigen könnte (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13). Greift er dennoch zu, muss er die Kaution wieder auffüllen.

Wann wird der Anspruch auf Rückzahlung fällig?

Nach dem Auszug endet das Mietverhältnis, aber der Vermieter muss die Kaution nicht sofort zurückzahlen. Das Gesetz nennt keine Frist. Stattdessen steht ihm nach ständiger Rechtsprechung eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu:

Dem Vermieter ist „nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will.“ (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05)

Der Richtwert: drei bis sechs Monate

In der Praxis haben sich drei bis sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung als üblicher Rahmen etabliert. Das ist ein Erfahrungswert der Instanzgerichte, keine gesetzliche Frist – die Dauer bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. Welche Fristen die Gerichte im Einzelfall als angemessen ansehen, ist im Ratgeber zur Rückzahlung der Mietkaution im Detail beschrieben.

Innerhalb dieser Zeit darf der Vermieter prüfen, ob noch Forderungen bestehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Schäden in der Wohnung
  • offene Mietzahlungen
  • Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung

Wann es schneller gehen muss

Der Richtwert ist keine Wartezeit, die der Vermieter in jedem Fall ausschöpfen darf. Steht bei der Wohnungsübergabe fest, dass keine Schäden vorliegen, keine Miete offen ist und die Betriebskosten bereits abgerechnet sind, ist eine deutlich kürzere Frist angemessen. Eine pauschale Verzögerung ohne konkreten Prüfungsanlass ist nicht zulässig.

Wenn keine offenen Forderungen vorliegen, muss der Vermieter die Kaution inklusive Zinsen vollständig zurückzahlen.

Einbehalt wegen der Betriebskostenabrechnung

Der häufigste Grund für eine verzögerte Rückzahlung ist die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Hier läuft die Abrechnungsfrist des Vermieters der Kautionsabrechnung oft davon.

Maßgeblich ist § 556 Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Die Frist knüpft also an das Ende der Abrechnungsperiode an, nicht an das Mietende – wer im Februar auszieht und dessen Abrechnungsjahr am 31. Dezember endet, wartet im Extremfall bis zum folgenden Dezember auf die Abrechnung.

Für diesen Fall hat der BGH ein Zurückbehaltungsrecht anerkannt: Der Vermieter darf einen angemessenen Teil der Kaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist einbehalten, wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist (VIII ZR 71/05). Der einbehaltene Betrag muss sich an den zum Zeitpunkt des Einbehalts erwartbaren Verhältnissen orientieren – ein Anhaltspunkt ist die Nachzahlung des Vorjahres.

Beispiel

Position Betrag
Mietkaution inkl. Zinsen 2.000 €
erwartete Nebenkostennachzahlung 300 €
sofort auszuzahlen 1.700 €
zulässiger Einbehalt bis zur Abrechnung 300 €

Das vollständige Zurückhalten von 2.000 Euro wäre in diesem Fall unzulässig. Sobald die Abrechnung vorliegt, ist der verbleibende Betrag unverzüglich auszuzahlen.

Einbehalt wegen Schäden – und die Sechs-Monats-Regel des § 548 BGB

Schäden, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen, berechtigen zum Einbehalt. Beispiele sind beschädigte Türen und Fenster, gebrochene Fliesen oder tief zerkratzte Böden. Normale Gebrauchsspuren – Laufstraßen im Teppich, kleine Dübellöcher, vergilbte Wände – zählen nicht dazu.

Für diese Ansprüche gilt eine kurze Verjährungsfrist:

„Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten.“ (§ 548 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die Frist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, nicht mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses.

Verjährt heißt nicht erledigt

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Kaution nach Ablauf dieser sechs Monate zwingend vollständig auszuzahlen ist. Das trifft nicht zu. Nach § 215 BGB schließt Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn sich die Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, in dem der Anspruch noch nicht verjährt war.

Der BGH hat diese Linie mit Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 184/23 bestätigt und ausgeweitet: Der Vermieter darf auch dann mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen, wenn er die sogenannte Ersetzungsbefugnis – also den Wechsel von der Wiederherstellung zum Geldersatz – erst nach Ablauf der sechs Monate ausgeübt hat.

Praktisch bedeutet das: Der Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist für Mieter kein Automatismus. Er ändert nichts daran, dass die Kaution weiterhin als Sicherheit dient.

Zinsen: Was zusätzlich auszuzahlen ist

Die Erträge der Kautionsanlage stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit (§ 551 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB). Zurückzuzahlen ist deshalb Kaution plus aufgelaufene Zinsen, abzüglich berechtigter Abzüge.

Hat der Vermieter die Kaution pflichtwidrig gar nicht oder nicht getrennt angelegt, schuldet er dem Mieter die Zinsen, die bei ordnungsgemäßer Anlage angefallen wären.

Wie die Rückzahlung abläuft

Die Auszahlung erfolgt in der Regel per Banküberweisung auf ein vom ehemaligen Mieter benanntes Konto. Der Vermieter sollte dazu eine Kautionsabrechnung erstellen, aus der nachvollziehbar hervorgeht:

  • ursprüngliche Kautionshöhe
  • aufgelaufene Zinsen
  • jede einzelne Abzugsposition mit Betrag und Begründung
  • der verbleibende Auszahlungsbetrag

Eine Abrechnung ohne aufgeschlüsselte Positionen ist für den Mieter nicht überprüfbar – und damit regelmäßig der Ausgangspunkt eines Streits.

Sonderfall: Eigentümerwechsel

Wird die Wohnung während des Mietverhältnisses verkauft, gehen die Rechte und Pflichten aus der Kaution nach § 566a BGB auf den Erwerber über. Der Mieter fordert die Kaution also vom neuen Eigentümer zurück.

Das Gesetz sichert ihn zusätzlich ab:

„Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.“ (§ 566a Satz 2 BGB)

Der frühere Vermieter haftet also subsidiär weiter – auch dann, wenn er die Kaution nie an den Erwerber weitergereicht hat.

Was tun, wenn die Kaution nicht zurückgezahlt wird?

Wenn der Vermieter die Kaution nach Ablauf der Prüfungsfrist nicht zurückzahlt, empfiehlt sich dieses Vorgehen:

  1. Schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung mit Angabe der Bankverbindung und Bitte um eine Kautionsabrechnung.
  2. Angemessene Frist setzen, üblicherweise 14 Tage. Mit fruchtlosem Fristablauf gerät der Vermieter in Verzug und schuldet Verzugszinsen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung (§§ 286, 288 BGB).
  3. Teilzahlung einfordern, wenn nur wegen der Betriebskosten zurückbehalten wird: Der unstreitige Restbetrag ist sofort fällig.
  4. Gerichtliche Schritte – Mahnbescheid oder Klage. Bis 5.000 Euro Streitwert ist das Amtsgericht zuständig.

Oft reicht bereits ein formelles Schreiben, um die Rückzahlung zu beschleunigen. Einen fertigen Musterbrief zur Rückforderung der Mietkaution gibt es im zugehörigen Ratgeber.

Verjährung nicht verschlafen

Der Rückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter davon Kenntnis erlangt hat. Wird die Kaution etwa im März 2026 fällig, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Häufige Fehler bei der Rückzahlung der Kaution

Viele Streitfälle entstehen durch Missverständnisse oder fehlende Dokumentation. Typische Fehler sind:

  • kein Übergabeprotokoll beim Auszug – Schäden lassen sich später keiner Partei zuordnen
  • keine Fotodokumentation des Wohnungszustands bei Ein- und Auszug
  • fehlende oder nicht aufgeschlüsselte Kautionsabrechnung
  • vollständiges Zurückhalten der Kaution wegen einer erwarteten kleinen Nebenkostennachzahlung
  • Zugriff auf die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses
  • Anlage der Kaution auf dem privaten Konto des Vermieters statt getrennt vom eigenen Vermögen

Ein sauberes Übergabeprotokoll schützt beide Seiten und erleichtert die spätere Abrechnung erheblich.

Fazit: Rückzahlung der Kaution braucht etwas Zeit – aber nicht beliebig viel

Die Mietkaution ist eine wichtige Sicherheit für Vermieter. Gleichzeitig haben Mieter nach dem Auszug einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution inklusive Zinsen.

In den meisten Fällen gilt:

  • Vermieter haben eine angemessene Prüfungsfrist, in der Praxis drei bis sechs Monate – keine gesetzlich fixierte Wartezeit
  • ein Teil der Kaution darf wegen einer offenen Betriebskostenabrechnung zurückbehalten werden, aber nur in Höhe der erwarteten Nachzahlung
  • Schadensersatzansprüche verjähren zwar in sechs Monaten, bleiben aber aufrechenbar
  • der unstreitige Rest muss zeitnah ausgezahlt werden

Kommt es dennoch zu Problemen, hilft häufig eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung.

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Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 548 BGB – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechtsgesetze-im-internet.de
  3. § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten (Abrechnungsfrist, Abs. 3)gesetze-im-internet.de
  4. § 566a BGB – Mietsicherheit beim Eigentümerwechselgesetze-im-internet.de
  5. § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährunggesetze-im-internet.de
  6. § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
  7. § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfristgesetze-im-internet.de
  8. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR 71/05 (Sicherungsumfang, Einbehalt wegen Betriebskostennachforderung)dejure.org
  9. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – VIII ZR 234/13 (kein Kautionszugriff während des laufenden Mietverhältnisses)bundesgerichtshof.de
  10. BGH, Urteil vom 10. Juli 2024 – VIII ZR 184/23 (Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen)bundesgerichtshof.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.