SmartKaution
Die SmartKaution wird nicht mehr angeboten. Die SWK Bank hat die Ausgabe von Mietkautionsbürgschaften eingestellt; ihre Produktübersicht führt nur noch Kredite, Policendarlehen und Festgeld, das frühere Antragsportal ist offline (Stand September 2026). Bestehende Bürgschaften laufen weiter – für Neuabschlüsse braucht es einen anderen Anbieter.
Inhalt
Was die SmartKaution war
Die SmartKaution war ein Produkt der MKB Mietkautions AG in Zusammenarbeit mit der SWK Bank. Sie unterschied sich von den meisten Wettbewerbern in einem Punkt: Während Marken wie kautionsfrei.de oder Moneyfix Bürgschaften eines Versicherers vermitteln, war die SmartKaution eine echte Bankbürgschaft – unbefristet, selbstschuldnerisch und auf erstes Anfordern zahlbar.
Für Vermieter war das ein Vertrauensvorsprung: Hinter der Urkunde stand ein Kreditinstitut, nicht eine Vertriebsmarke.
Was Bestandskunden jetzt wissen müssen
- Laufende Bürgschaften bleiben gültig. Die Einstellung betrifft das Neugeschäft, nicht bestehende Verträge.
- Beim Umzug braucht es einen neuen Anbieter. Eine Bürgschaft ist auf ein bestimmtes Mietverhältnis bezogen und lässt sich nicht übertragen.
- Die Rückgabe läuft unverändert: Der Vermieter gibt die Urkunde frei, der Bürge rechnet taggenau ab. Was dabei gilt, steht unter Rückgabe der Mietkautionsbürgschaft.
Alternativen für Neuabschlüsse
Echte Bankbürgschaften sind selten geworden – der Markt wird heute von Versicherungsbürgschaften getragen. Die aktuellen Konditionen für die eigene Kautionssumme lassen sich hier berechnen:
| Anbieter | Risikoträger | Jahresbeitrag |
|---|---|---|
| Deutsche Kautionskasse (Moneyfix) | Allianz | 4,7 % |
| heysafe (früher Kautionsfuchs) | AXA | 4,3 % |
| Kautel | R+V | 4,7 % |
| kautionsfrei.de | R+V | 4,7 % |
Angaben zum Stand September 2026, vor Abschluss beim Anbieter zu prüfen.
Wer statt einer Bürgschaft doch hinterlegen will, findet die Wege unter Mietkautionskonto.
Quellen
- SWK Bank – Produktübersicht (keine Mietkautionsbürgschaft mehr, geprüft September 2026)swkbank.de
- § 765 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaftgesetze-im-internet.de
- § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Bürgengesetze-im-internet.de
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de


