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Mietkautionskonto ohne Kontoführungsgebühren: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Veröffentlicht am Aktualisiert am Von Ulf Mayer
Mietkautionskonto ohne Kontoführungsgebühren

Mietkautionskonten waren jahrzehntelang kostenlos. Das hat sich geändert: Filialbanken verlangen inzwischen Einrichtungsentgelte, teils auch laufende Gebühren. Bevor man vergleicht, lohnt eine Frage, die in den meisten Ratgebern fehlt — wer die Gebühren überhaupt tragen muss. Die Antwort hängt davon ab, wer das Konto eröffnet, und sie entscheidet, für wen sich die Suche nach einem kostenlosen Konto lohnt.

Wer die Kosten trägt

Der Vermieter nimmt die Barkaution entgegen

Dann ist die Anlage seine gesetzliche Pflicht aus § 551 Abs. 3 BGB. Die Kosten der Pflichterfüllung trägt er, und zwar endgültig:

  • Sie dürfen nicht der Kaution entnommen werden. Die Kaution ist zweckgebunden, und die Erträge stehen dem Mieter zu — eine Gebühr, die das Guthaben schmälert, greift in fremdes Vermögen.
  • Sie sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Kontoführungsgebühren sind Verwaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und damit von der Umlage ausgeschlossen.
  • Eine Vertragsklausel ändert daran nichts, weil sie zum Nachteil des Mieters von § 551 BGB abweicht und nach Absatz 4 unwirksam ist.

Für den Vermieter ist ein gebührenfreies Konto also ein unmittelbarer Kostenvorteil, nicht bloß eine Formalie.

Der Mieter legt selbst an und verpfändet

Eröffnet der Mieter ein Konto auf seinen Namen und verpfändet es an den Vermieter — ohne Regelung im Mietvertrag der übliche Weg —, wählt er die Bank und trägt die Kosten selbst. Hier lohnt der Vergleich für ihn, und er hat die freie Wahl unter allen Anbietern.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Form besteht auf keiner Seite: Der Vermieter kann die Barkaution nicht erzwingen, der Mieter nicht das verpfändete Konto. Wer wechseln will, braucht die Zustimmung der Gegenseite. Die Formen im Überblick stehen unter Mietkaution anlegen.

Was „kostenlos“ meist bedeutet

Beworben wird in aller Regel die Kontoführung. Die Gebühren, die tatsächlich anfallen, stehen woanders:

Position Typisch Bei „kostenlosen“ Konten
Kontoführung 0–30 € im Jahr entfällt
Einrichtung 0–60 € einmalig fällt häufig trotzdem an
Verpfändungserklärung 0–25 € einmalig je nach Anbieter
Auszahlung und Freigabe 0–15 € selten
Ersatzunterlagen, Sparbuchverlust 15–30 € immer
Zinsgutschrift gesetzlich geschuldet immer

Das Einrichtungsentgelt ist der Posten, auf den es ankommt — es ist der häufigste und der höchste. Ein Konto ohne Kontoführungsgebühr, aber mit 59 € Einrichtung ist teurer als eines mit 10 € im Jahr über eine übliche Mietdauer.

Warum die Gebühr wichtiger ist als der Zinssatz

Der Zinssatz für Kautionskonten richtet sich nach dem Maßstab des § 551 Abs. 3 BGB, dem Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Bei 2.000 € Kaution und rund 0,7 Prozent sind das etwa 14 € im Jahr, brutto, vor Abgeltungsteuer.

Damit ist die Größenordnung klar:

  • Ein einmaliges Einrichtungsentgelt von 59 € frisst über vier Jahre Zinsen auf.
  • Eine laufende Gebühr von 15 € im Jahr übersteigt den Ertrag dauerhaft — das Konto wird zum Minusgeschäft.
  • Der Unterschied zwischen 0,5 und 0,7 Prozent macht dagegen 4 € im Jahr aus.

Wer vergleicht, sollte deshalb zuerst auf die Entgeltliste sehen und erst danach auf den Zins. Was über die Jahre tatsächlich zusammenkommt, rechnet der Zinsrechner monatsgenau aus.

Wie der Markt aussieht

Grob sortiert nach Anbietertyp — Stand September 2026, und Konditionen ändern sich schnell:

  • Filialbanken führen Kautionskonten weiter, meist nur in der Filiale und zunehmend gegen Entgelt. Die Commerzbank etwa verlangt 59 € für die Einrichtung bei null Prozent Verzinsung. Sparkassen und Volksbanken bieten Kautionssparbücher regional unterschiedlich an.
  • Klassische Direktbanken haben sich weitgehend zurückgezogen. Postbank und Deutsche Bank führen kein Mietkautionsprodukt mehr, N26 hatte nie eines.
  • Spezialisierte Anbieter mit digitaler Eröffnung und automatisierter Identitätsprüfung sind heute die Gruppe, in der sich gebührenfreie Konten finden — teils kostenlos für den Vermieter, teils für den Mieter.

Weil sich Anbieter und Preise laufend ändern, ist die aktuelle Entgeltliste die einzige verlässliche Quelle. Eine Übersicht der Anbieter steht unter Mietkautionskonto.

Was ein kostenloses Konto trotzdem erfüllen muss

Gebührenfreiheit ersetzt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Vier Punkte sind nicht verhandelbar:

  1. Getrennt vom Vermögen des Vermieters geführt, als Kautions- oder Treuhandkonto gekennzeichnet. Daran hängt das Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Vermieters — ohne Trennung wird der Mieter einfacher Insolvenzgläubiger.
  2. Verzinst zum Maßstab des § 551 Abs. 3 BGB. Ein unverzinstes Girokonto erfüllt die Pflicht nicht.
  3. Zinsen dem Mieter gutgeschrieben, mit nachvollziehbarer Jahresübersicht.
  4. Freigabe nur gemeinsam beziehungsweise gegen Freigabeerklärung — sonst fehlt dem Vermieter die Sicherung.

Ein kostenloses Konto, das eine dieser Anforderungen nicht erfüllt, ist kein günstigeres Kautionskonto, sondern gar keines.

Die Bürgschaft löst ein anderes Problem

Als Alternative wird häufig die Mietkautionsbürgschaft genannt. Wer sie aus Gebührengründen erwägt, rechnet allerdings in der falschen Größenordnung: Marktüblich sind 4,3 bis 4,7 Prozent der Kautionssumme im Jahr, bei 2.000 € also 86 bis 94 € — jedes Jahr aufs Neue, und ohne dass am Ende etwas zurückkommt.

Gegen ein Einrichtungsentgelt von 59 € einmalig ist das kein Sparmodell. Die Bürgschaft löst ein Liquiditätsproblem: Das Geld bleibt beim Mieter und steht für Umzug und Einrichtung zur Verfügung. Das kann den Preis wert sein — als Antwort auf Kontogebühren ist sie die teuerste denkbare Lösung.

Vor der Eröffnung prüfen

  1. Vollständige Entgeltliste anfordern, nicht nur die Aussage „kostenlose Kontoführung“.
  2. Einrichtungsentgelt gegen die erwartete Mietdauer rechnen.
  3. Prüfen, ob das Konto ausdrücklich als Kautions- oder Treuhandkonto geführt wird.
  4. Klären, wer Kontoinhaber ist — davon hängt ab, wer die Kosten trägt und wer einen Freistellungsauftrag stellen kann.
  5. Bei Anlage durch den Vermieter: keine Gebühr dem Kautionsguthaben entnehmen und keine in die Nebenkostenabrechnung setzen.
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Quellen

  1. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheitengesetze-im-internet.de
  2. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV – Verwaltungskosten sind keine Betriebskostengesetze-im-internet.de
  3. § 47 InsO – Aussonderunggesetze-im-internet.de
  4. Deutsche Bundesbank – Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Zinsstatistik)bundesbank.de

Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.