Offene Mietzahlungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Schnell stellt sich die Frage: Darf man Mietrückstände einfach mit der Mietkaution verrechnen? Die Antwort ist nicht ganz so einfach – denn rechtlich gibt es klare Regeln, die beide Seiten kennen sollten.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Was ist die Mietkaution überhaupt?
- 2 Darf man Mietrückstände mit der Kaution verrechnen?
- 3 Ausnahme: Verrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses
- 4 Wann darf der Vermieter bereits früher zugreifen?
- 5 Risiken für Vermieter
- 6 Was können Vermieter stattdessen tun?
- 7 Tipps für Mieter
- 8 Fazit: Verrechnung nur unter klaren Bedingungen
Was ist die Mietkaution überhaupt?
Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter. Sie soll mögliche Forderungen abdecken, zum Beispiel:
- ausstehende Mietzahlungen
- Schäden an der Wohnung
- offene Nebenkosten
Wichtig: Die Kaution ist nicht als „laufendes Zahlungsmittel“ gedacht, sondern als Absicherung für den Fall, dass am Ende des Mietverhältnisses noch Forderungen bestehen.
Darf man Mietrückstände mit der Kaution verrechnen?
Grundsatz: Nein – während des laufenden Mietverhältnisses
Während das Mietverhältnis noch besteht, darf der Vermieter die Kaution in der Regel nicht einfach antasten, um Mietrückstände auszugleichen.
Warum?
- Die Kaution soll als Sicherheit für alle möglichen Forderungen dienen
- Würde sie frühzeitig aufgebraucht, fehlt diese Sicherheit später
- Der Mieter bleibt weiterhin verpflichtet, die Miete vollständig zu zahlen
👉 Bedeutet konkret: Der Mieter kann nicht einfach die Mietzahlung einstellen mit dem Hinweis „Das wird ja von der Kaution abgezogen“.
Ausnahme: Verrechnung nach Beendigung des Mietverhältnisses
Anders sieht es nach dem Auszug aus.
Sobald das Mietverhältnis beendet ist, darf der Vermieter:
- offene Mietrückstände mit der Kaution verrechnen
- noch ausstehende Nebenkosten berücksichtigen
- Schadensersatzansprüche einbeziehen
Voraussetzung:
Die Forderungen müssen berechtigt und nachvollziehbar sein.
Wann darf der Vermieter bereits früher zugreifen?
In bestimmten Fällen kann ein Zugriff auf die Kaution auch während des Mietverhältnisses zulässig sein:
1. Unstreitige oder rechtskräftige Forderungen
Wenn der Mieter die Mietrückstände anerkennt oder ein Gericht dies bestätigt hat, kann der Vermieter unter Umständen auf die Kaution zugreifen.
2. Vertragsvereinbarungen
Einige Mietverträge enthalten Klauseln zur Verrechnung. Diese sind jedoch nicht immer wirksam und müssen rechtlich geprüft werden.
Risiken für Vermieter
Wer vorschnell die Kaution verwendet, geht ein Risiko ein:
- Der Mieter kann verlangen, dass die Kaution wieder aufgefüllt wird
- Im Streitfall drohen rechtliche Nachteile
- Die Sicherheit für spätere Forderungen entfällt
👉 Daher gilt: Die Kaution sollte nur dann verwendet werden, wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Was können Vermieter stattdessen tun?
Bei Mietrückständen gibt es bessere Vorgehensweisen:
- Zahlungserinnerung und Mahnung
- Fristsetzung
- Kündigung bei erheblichen Rückständen
- Klage auf Zahlung
Die Kaution bleibt dabei unangetastet und sichert weiterhin mögliche Ansprüche ab.
Tipps für Mieter
Auch Mieter sollten vorsichtig sein:
- Die Kaution ersetzt keine Mietzahlung
- Eigenmächtiges „Abwohnen“ der Kaution ist unzulässig
- Es drohen Mahnungen, Kündigung oder sogar eine Räumungsklage
Fazit: Verrechnung nur unter klaren Bedingungen
Die Mietkaution ist eine Sicherheit – kein Ersatz für laufende Mietzahlungen.
- Während des Mietverhältnisses ist eine Verrechnung nur in Ausnahmefällen möglich
- Nach Beendigung ist sie üblich und erlaubt
- Beide Seiten sollten sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
Wenn man als Vermieter auf Nummer sicher gehen will, sollte man die Kaution erst nach einer sauberen Abrechnung einsetzen. So vermeidet man Streit und bleibt rechtlich auf der sicheren Seite.



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