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Muster: Abrechnung der Betriebskosten
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Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund zur Betriebskostenabrechnung
Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung
Die Betriebskostenabrechnung muss schriftlich erfolgen. Es bedarf einer nachvollziehbaren und geordneten Aufstellung sämtlicher auf den Mieter entfallenden Betriebskosten. Darin müssen mindestens folgende Angaben zu finden sein:
- Zusammenstellung der Gesamtkosten
- Erklärung des Verteilungsschlüssels
- Berechnung des entsprechenden Anteils der Mietpartei
- Abzug der Vorauszahlungen
- Feststellung des Gesamtergebnisses
Fristen bei der Betriebskostenabrechnung
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB beträgt die Frist für den Vermieter zur Mitteilung der Abrechnung an den Mieter zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Mit der danach eintretenden Abrechnungsreife kann nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB eine Nachforderung von Nebenkosten nicht mehr erfolgen, eine Zahlungspflicht wird nicht mehr ausgelöst, es sei denn, der Vermieter hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Zu den Nachforderungen im Sinne der Vorschrift zählen jedoch nicht die vereinbarten Vorauszahlungen selbst. Der Vermieter ist also bei verspäteter Erteilung einer Abrechnung nicht mit seinem Anspruch auf rückständige Vorauszahlungen ausgeschlossen.
Der Mieter muss innerhalb zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung seine Einwendungen geltend machen. Die Beanstandungen müssen innerhalb der Frist konkret benannt werden. Werden diese erst nach Fristablauf substantiiert vorgebracht, so ist der Mieter mit ihnen ausgeschlossen. Der pauschale Verweis auf die gerichtliche Klärung der Abrechnung sollte daher unterbleiben.