Girokonto für Mieter: Kaution, Miete und Rückzahlung
Wer eine Wohnung mietet, denkt an Kaution, Miete und Nebenkosten – selten an das Konto, über das all das läuft. Dabei entscheidet es in vier Situationen mit: bei der Zahlung der Kaution, bei der laufenden Miete, in finanziellen Engpässen und bei der Rückzahlung nach dem Auszug.
Dieser Leitfaden ordnet, worauf es dabei ankommt – und welche Rechte das Gesetz Mietern an dieser Stelle gibt.
Inhalt
- Die Kaution muss nicht auf einen Schlag kommen
- Was das Konto können sollte
- Kontoführung und Überweisungen
- Unterkonten für Rücklagen
- Gemeinschaftskonto bei Paaren und WGs
- Wenn es eng wird: Basiskonto und P-Konto
- Basiskonto
- Pfändungsschutzkonto
- Die Kaution auf dem Konto des Vermieters
- Nach dem Auszug: Konto nicht zu früh schließen
- Checkliste
- Fazit
- Quellen
Die Kaution muss nicht auf einen Schlag kommen
Der teuerste Irrtum zuerst. Viele Mieter organisieren für die Kaution einen Dispo oder einen Kleinkredit, weil drei Nettokaltmieten auf einmal fällig scheinen. Das sind sie nicht.
Nach § 551 Abs. 2 BGB darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren jeweils mit der folgenden Miete. Das Recht steht jedem Mieter zu, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht – abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nach § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.
Zum Vergleich: Ein Dispo kostet je nach Bank zweistellige Zinsen im Jahr. Bei 2.400 Euro über sechs Monate sind das schnell über 100 Euro – für etwas, das das Gesetz kostenlos erlaubt. Die Einzelheiten stehen unter Kaution in drei Raten, die Alternativen unter Mietkaution finanzieren.
Wichtig ist allerdings die andere Seite: Bleibt die Kaution ganz aus und erreicht der Rückstand zwei Nettokaltmieten, kann der Vermieter nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen – ohne vorherige Abmahnung. Die Raten sollten also verlässlich fließen.
Was das Konto können sollte
Kontoführung und Überweisungen
Viele Banken werben mit kostenloser Kontoführung, knüpfen sie aber an einen Mindestgeldeingang, ein Höchstalter oder rein digitale Nutzung. Entfällt die Bedingung – etwa nach dem Studium oder bei einem Jobwechsel –, greift der reguläre Preis. Bei fünf bis zehn Euro im Monat summiert sich das über eine Mietdauer von mehreren Jahren spürbar.
Worauf es ankommt: dauerhaft kostenlose Kontoführung ohne Bedingung, kostenlose SEPA-Überweisungen und ein ausreichendes Tageslimit. Das Limit wird gern übersehen – wer 2.400 Euro Kaution überweisen will, das Konto aber bei 1.000 Euro pro Tag gedeckelt ist, verliert Tage.
Echtzeitüberweisung ist inzwischen bei allen Banken im Euroraum verfügbar und darf nicht mehr kosten als eine normale Überweisung. Bei einer kurzfristigen Wohnungszusage ist sie nützlich, weil der Eingang sofort nachweisbar ist.
Unterkonten für Rücklagen
Viele Direktbanken bieten Unterkonten oder „Spaces“. Für Mieter sind drei Töpfe sinnvoll: die Nebenkostennachzahlung, die erfahrungsgemäß einmal im Jahr kommt, eine Rücklage für Schönheitsreparaturen oder Kleinreparaturen, und die Umzugskosten für den nächsten Wechsel.
Gemeinschaftskonto bei Paaren und WGs
Ein Gemeinschaftskonto macht die Fixkosten transparent. Der Preis dafür ist die gesamtschuldnerische Haftung: Beim verbreiteten Oder-Konto kann jeder allein über das gesamte Guthaben verfügen, und beide haften für den gesamten Sollsaldo – auch wenn nur einer ihn verursacht hat. Bei WGs ist deshalb meist ein gemeinsames Konto nur für die Miete sinnvoller als eines für alles, oder jeder überweist seinen Anteil selbst.
Wer im Mietvertrag als Mieter steht, haftet ohnehin gesamtschuldnerisch für die volle Miete – unabhängig davon, wie die Zahlung intern organisiert ist.
Wenn es eng wird: Basiskonto und P-Konto
Basiskonto
Ohne Konto ist eine Wohnung praktisch nicht zu bekommen, weil Miete und Kaution nachweisbar fließen müssen. Nach § 31 Zahlungskontengesetz hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch auf ein Basiskonto – auch bei negativer SCHUFA, auch ohne festen Wohnsitz. Die Bank darf nur aus den im Gesetz genannten Gründen ablehnen, etwa bei bereits bestehendem Konto oder nach einschlägigen Straftaten.
Das Basiskonto wird auf Guthabenbasis geführt: keine Überziehung, aber Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge und Kartenzahlung. Das Entgelt muss nach § 36 ZKG angemessen sein; überhöhte Preise für Basiskonten sind von Gerichten mehrfach beanstandet worden. Lehnt eine Bank ab, kann man ein Verfahren bei der BaFin anstoßen.
Pfändungsschutzkonto
Wird das Konto gepfändet, greifen Gläubiger auf das gesamte Guthaben zu – die Miete geht dann nicht mehr ab, und binnen weniger Monate droht die Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Das P-Konto verhindert das. Jedes Girokonto lässt sich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, und die Bank muss das nach § 850k ZPO innerhalb von vier Geschäftstagen umsetzen. Geschützt ist dann ein monatlicher Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird; er erhöht sich für unterhaltsberechtigte Personen und für bestimmte Leistungen, jeweils nachzuweisen durch eine Bescheinigung der Schuldnerberatung, des Arbeitgebers oder einer Behörde.
Zwei Punkte, die in der Praxis Probleme machen:
- Pro Person nur ein P-Konto. Wer mehrere führt, riskiert, dass der Schutz insgesamt entfällt.
- Nicht verbrauchtes Guthaben wird in Grenzen in den Folgemonat übertragen – wer die Miete zum Monatsanfang zahlt, sollte den Zahlungsrhythmus daran ausrichten.
Ein Gemeinschaftskonto lässt sich nicht in ein P-Konto umwandeln. Bei Pfändungsgefahr muss es zuvor in Einzelkonten aufgeteilt werden.
Die Kaution auf dem Konto des Vermieters
Das Geld ist nach der Überweisung nicht weg, sondern gebunden – und zwar nach klaren Regeln. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Barkaution getrennt von seinem eigenen Vermögen anlegen. Das schützt den Mieter, wenn der Vermieter zahlungsunfähig wird.
Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit und werden am Ende zusammen mit der Kaution ausgezahlt. Steuerlich zählen sie zu den Kapitaleinkünften und fallen unter den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 Euro – bei den üblichen Beträgen also praktisch immer steuerfrei. Wie viel zusammenkommt, zeigt der Kautionszinsrechner.
Benennt der Vermieter kein insolvenzfestes Konto, darf der Mieter die Kaution zurückhalten, ohne in Verzug zu geraten. Mehr dazu unter Mietkautionskonto und Einlagensicherung.
Nach dem Auszug: Konto nicht zu früh schließen
Die Kaution wird selten sofort zurückgezahlt. Der Vermieter darf eine angemessene Prüffrist beanspruchen, und für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung einen Teilbetrag länger einbehalten. In der Praxis vergehen oft drei bis sechs Monate, bei offener Abrechnung auch länger. Was zulässig ist, steht unter Rückzahlung der Mietkaution.
Daraus folgt:
- Das Konto bis zur vollständigen Abrechnung offenhalten.
- Jede Änderung der Bankverbindung dem Vermieter schriftlich mitteilen und den Zugang sichern.
- Bei einem Umzug ins Ausland früh klären, ob der Vermieter auf eine ausländische IBAN überweisen kann. Eine Ablehnung allein wegen des Kontolands ist unzulässig, praktisch aber ein häufiger Reibungspunkt.
- Beim Bankwechsel die gesetzlich vorgesehene Kontowechselhilfe nutzen – die alte Bank muss Daueraufträge und Lastschriften übertragen.
Checkliste
| Kriterium | Warum es zählt |
|---|---|
| Kontoführung dauerhaft kostenlos, ohne Bedingung | Bedingungen entfallen mit Studium oder Jobwechsel |
| Ausreichendes Überweisungslimit | Kaution und erste Miete fallen oft gleichzeitig an |
| Echtzeitüberweisung ohne Aufpreis | sofortiger Nachweis bei kurzfristiger Zusage |
| Unterkonten | Rücklage für Nebenkostennachzahlung und Umzug |
| Umwandlung in ein P-Konto möglich | sichert die Mietzahlung bei Pfändung |
| Basiskonto im Angebot | Anspruch nach § 31 ZKG, auch bei negativer SCHUFA |
| Kontowechselhilfe | überträgt Daueraufträge beim Bankwechsel |
Fazit
Das Konto ist kein Nebenschauplatz des Mietverhältnisses, sondern der Ort, an dem es abgewickelt wird. Vier Punkte tragen am weitesten: Die Kaution darf in drei Raten gezahlt werden, was jeden Dispo überflüssig macht. Ein Basiskonto steht auch bei negativer SCHUFA zu. Ein P-Konto hält die Miete am Laufen, wenn gepfändet wird. Und nach dem Auszug bleibt das Konto offen, bis die Kaution abgerechnet ist.
Wer über die Kautionsform selbst nachdenkt, findet die Alternativen unter Mietkaution im Vergleich und Mietkautionsversicherung.
Quellen
- § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten (Ratenzahlung, Verzinsung)gesetze-im-internet.de
- § 850k ZPO – Pfändungsschutzkontogesetze-im-internet.de
- § 899 ZPO – Pfändungsfreibetrag beim Pfändungsschutzkontogesetze-im-internet.de
- § 31 Zahlungskontengesetz – Anspruch auf ein Basiskontogesetze-im-internet.de
- § 36 Zahlungskontengesetz – Entgelte für das Basiskontogesetze-im-internet.de
- § 675f BGB – Zahlungsdienstevertraggesetze-im-internet.de
Berater, Webentwickler und seit über 15 Jahren mit dem deutschen Mietkautionsmarkt vertraut. Gründer von mietkautionskonto.info und weiteren unabhängigen Portalen rund um die Mietkaution.


