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Mieter
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Vorschussforderung für Mängelbeseitigung
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Rechtlicher Hintergrund:
Wenn in der Wohnung Mängel auftreten, ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, dem Vermieter diesen Mangel umgehend mitzuteilen. Der Vermieter muss den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen.

Beseitigt der Vermieter trotz Mitteilung des Mieters den Mangel nicht, kann der Mieter den Mangel im Wege der Ersatzvornahme auch selbst beheben oder von einer Fachfirma beseitigen lassen. Der Mieter kann dann vom Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist. Die Mitteilung des Mangels allein führt noch nicht zum Verzug. Hinzu kommen muss die Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung. Eine Fristsetzung ist grundsätzlich nicht nötig, empfiehlt sich aber zur Klarstellung (siehe Musterbrief Aufforderung zur Mängelbeseitigung an Vermieter).
Wenn der Vermieter die Mängelbeseitigungskosten nicht zahlt, kann der Mieter diese mit der Miete verrechnen.

Vor Durchführung der Arbeiten kann der Mieter vom Vermieter auch einen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Beseitigungskosten verlangen.

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