Es stellt unabhängig davon, ob der Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden ist, eine Vertragsverletzung dar, wenn er die Mietsache in einem farblichen Zustand zurückgibt, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, so dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Essen vom 17.02.2011, Az.: 10 S 344/10.


In dem entschiedenen Fall waren die Beklagten Mieter einer Erdgeschosswohnung der Klägerin. Die Klägerin verlangte nach beendigtem Mietverhältnis von dem Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache die Zahlung von 12.791,07 €. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturklausel war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Die Beklagten hatten während der Mietzeit die Wände in einem Teil der Wohnung mit kräftigen Farben angestrichen. In einem Zimmer hatten sie die Wände nicht durchgängig angestrichen, sondern in einem Bereich, in welchem ein Schrank gestanden hatte, ausgespart. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter wegen nicht vertragsgerechter Rückgabe der Mietsache zur Zahlung von Schadensersatz. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landgericht entschied, dass die Beklagten gemäß §§ 280, 546 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sind. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es zwar grundsätzlich nicht als vertragswidrig anzusehen sei, wenn der Mieter während bestehender Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen anstreiche. Dabei handele es sich um ein dem Mieter zuzubilligendes Gestaltungsrecht. Es stelle jedoch unabhängig von der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel eine Vertragsverletzung dar, wenn der Mieter die Mietsache in einem farblichen Zustand zurückgibt, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, so dass eine Neuvermietung der Räume im geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Bei der Verwendung sehr starker Farben erfordern deckende helle Anstriche mehrere Arbeitsgänge. Bei kleinen Farbabplatzungen durch den Mietgebrauch des Nachmieters werde die alte, dunklere Farbe störend sichtbar. Auch die Aussparung des Bereichs, in welchem sich ein Schrank befindet, stelle eine nicht fachmännisch ausgeführte Schönheitsreparatur und damit eine Beschädigung des Mietobjekts dar. Auch insoweit ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.