Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben sind und keine besonderen Umstände Sicherungsmaßnahmen gebieten, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 16.06.2011, Az.: 275 C 7022/11.


In dem zugrunde liegenden Streitfall fuhr die Angestellte einer Firma im Landkreis München Mitte 2011 mit dem Auto ihres Ehemannes in den Hof der Firma ein. Das Firmengebäude besteht aus Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss. Es ist 6 m hoch und hat eine Dachneigung von 25 Grad. Die Firma hat 13 Parkplätze, acht davon befinden sich im Norden und fünf an der Ostseite. Auf dem Dach des Gebäudes war kein Schneefanggitter angebracht. Die Anbringung solcher Fanggitter ist weder in einer Satzung noch in einer Verordnung vorgeschrieben. Die Angestellte parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obgleich zu dem Zeitpunkt lediglich die Nordseite geräumt war. Eine Dachlawine aus Eisbrocken und Schnee löste sich und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Infolge des Aufpralls zersprang die Frontscheibe, die Scheibenwischer wurden zerstört und das Fahrzeugdach eingedrückt. Der Ehemann der Angestellten verlangte den Schaden von insgesamt 2.034,00 € vom Eigentümer des Grundstücks. Er ist der Ansicht, der Eigentümer des Grundstücks sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Der Eigentümer des Grundstücks zahlte nicht, so dass der Ehemann der Angestellten Klage beim Amtsgericht München einreichte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorliegt. Ein Hauseigentümer sei grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Aufgabe jedes Einzelnen sei es zunächst, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben. Im vorliegenden Fall lägen solche Umstände nicht vor. Das Anbringen von Schneefanggittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe nur 25 Grad betragen und mit einer Höhe von 6 m sei das Gebäude nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, als einem eher schneereichen Gebiet. Da die Ortsansässigen mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung. Im Übrigen sei auf der Ostseite nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewünscht war. Genauso erkennbar gewesen seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach. Daher erfolgte das Abstellen des Fahrzeugs auf eigenes Risiko.