Dem Mieter steht nach Wegfall des Sicherungszwecks nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft grundsätzlich nur an den Bürgen zu. Dies gilt nicht für den Fall, dass sich aus den vertraglichen Beziehungen unter Einbeziehung der Interessenlage der Beteiligten etwas anderes ergibt, so die auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin Ilona Reichert aus Baden-Baden unter Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 15. Juni 2012 – 2 U 252/11.


In dem entschiedenen Fall bestand zwischen den Parteien aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 2006 ein Mietverhältnis über Gewerberäume. Nachdem die Klägerin als Mietsicherheit zunächst eine Sicherheit in Höhe von 148.300 € in bar gezahlt hatte, stellte sie zur Ablösung dieser Barsicherheit vereinbarungsgemäß eine Mietkautionsbürgschaft einer Bank in derselben Höhe. Die Vermieterin war laut dieser Bürgschaft verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde der Bank zurückzugeben, sobald die Bürgschaft erloschen ist. Zum Zwecke der Absicherung dieser Mietbürgschaft wurde zu Gunsten der Bank auf dem Grundstück eine Grundschuld über 250.000 € eingetragen.

Nach eendigung des Gewerberaummietverhältnisses im Jahr 2009 und einem Streit über die Betriebskosten ließ die Klägerin die Beklagte durch anwaltliches Schreiben unter Fristsetzung zur Rückgabe der Mietbürgschaftsurkunde an sie auffordern. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Das Gericht entschied, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten nach eendigung des Gewerberaummietverhältnisses der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Kautionsbürgschaft an sie nicht zusteht. Die Klägerin als Mieterin konnte zwar nach Auffassung des Gerichts aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Sicherungsabrede bei Wegfall des Sicherungszwecks selbst von ihr die Rückgewähr der Sicherheit in Gestalt der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin verlangen und war insoweit aktivlegitimiert. Inhalt dieses Anspruchs war aber allein auf die Rückgabe der Urkunde an die Bank, welche die Bürgschaft gestellt hat, gerichtet. Auch aus dem Mietvertrag der Parteien und der die Bürgschaft betreffenden Sicherungsabrede ergab sich kein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sie selbst.

Auch aus der Interessenlage der Parteien ergab sich nichts anderes. Die Klägerin hatte zwar ein Interesse, Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zunächst an sie zu verlangen, um eine Löschung der Grundschuld, welche zugunsten der Bürgin zur Sicherung der Mietbürgschaft eingetragen war, im Gegenzug sicherzustellen. Es bestanden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgin nach Erhalt der Bürgschaftsurkunde. Eine Sicherheit in Gestalt einer Grundschuld erfordert es gerade, dass die gesicherte Forderung vor Löschung der Grundschuld erfüllt wird, da ansonsten das Risiko bestünde, dass die Sicherung doch noch unterlaufen würde.